Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Schadensrecht- Aktuelle Urteile des BGH zur Abrechnung von KfZ Schäden

von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt  Ludwig Wachter, Regensburg)
 
1.    In mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2010 (s. Witt, Schadensberechnung bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen (NJW 2010, S. 3329)  ging es um folgendes Problem:
 
Wann darf der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Reparatur von einer (Hersteller) - Markenwerkstatt (z.B.  BMW,  Porsche etc.) an eine günstigere Fachwerkstatt (Meisterbetrieb) verwiesen werden?  (Dies betrifft sowohl die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur als auch die Abrechnung der Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten).
 
Grundsätzlich gilt lt. BGH:  Es sind die Reparaturkosten einer (Hersteller) - Markenwerkstatt zu erstatten.
 
Ausnahme:  der Schädiger bzw. dessen Versicherung weist nach, dass es eine für den Geschädigten zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit gibt.
 
Auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit kann der Geschädigte insbesondere dann verwiesen werden, wenn es sich lediglich um einen alltäglichen Blech- oder Karosserieschaden handelt.
 
Der Geschädigte kann auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit aber nicht verwiesen werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Variante aus besonderen Gründen unzumutbar ist,
dies ist z.B. der Fall, wenn
 
- das Fahrzeug weniger als 3 Jahre alt ist
 
- das Fahrzeug scheckheftgepflegt war (d.h. dass alle bisherigen Reparaturen und Kundendiensttermine in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurden)
 
- eine Fachwerkstatt nur deshalb günstiger ist,  weil sie mit der Versicherung des Schädigers Sonderkonditionen vereinbart hat (da hier wohl zu befürchten ist, dass wegen der günstigeren Konditionen auch weniger sorgfältig gearbeitet wird)
 
 
 
2.     In einer weiteren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 (NJW 2011, S. 667) ging es um die Frage, bis zu welcher Höhe
 
a) tatsächlich angefallene Reparaturkosten oder
b) Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten
 
ersetzt verlangt werden können.
 
 
 
Hierzu sind zunächst einige Begriffe zu klären:
 
Wiederbeschaffungswert:  Dies ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um eine gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen (anders gesagt, der Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall).
 
Restwert:  Dies ist der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall.
 
Wiederbeschaffungsaufwand:  Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (anders ausgedrückt, der tatsächlich entstandene Schaden).
 
 
 
Der BGH bestätigt in der o.g. Entscheidung seine Rechtsprechung der letzten Jahre:
 
Zu a): Die Obergrenze für tatsächlich angefallene Reparaturkosten liegt bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
 
Zu b): Die Obergrenze für die Erstattung des Reparaturaufwandes nach Sachverständigengutachten ist der Wiederbeschaffungsaufwand (also Wiederbeschaffungswert - Restwert).
 
Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall vom Geschädigten (in unrepariertem oder,  falls erforderlich,  repariertem Zustand) noch mindestens 6 Monate lang weiter benutzt wird. In einem solchen Fall werden die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet.
 
Zu erwähnen ist abschließend, dass die Abrechnung von Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten selbstverständlich auch dann möglich ist, wenn das Fahrzeug
 
- gar nicht repariert wird
- vom Geschädigten selbst repariert wird oder
- wenn die Reparatur  in einer besonders günstigen Werkstatt erfolgt und die Kosten niedriger liegen, als vom Sachverständigen geschätzt.

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