Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht – Irreführung durch Unterlassen (hier: Fehlen näherer Angaben zu einem Prüfzeichen)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2016; AZ: I ZR 26/15; „LGA testet“

(Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Eine wettbewerbliche Irreführung kann nicht nur durch aktives Tun erfolgen,

z. B. durch Täuschung über wesentliche Merkmale einer Ware (Qualität, Verfügbarkeit etc.), sondern auch dadurch, dass einem Verbraucher wesentliche Informationen, die er für eine informierte Kaufentscheidung benötigt, vorenthalten werden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen für ein elektrisches Gerät mit den Prüfzeichen „LGA testet quality“ und „LGA testet safety“ geworben. In der Werbung war aber nicht angegeben worden, welche Kriterien der Prüfung zugrunde lagen und es fand sich auch kein Hinweis, wo der Verbraucher nähere Informationen zu den Prüfkriterien finden konnte.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die fehlenden Angaben zu den Prüfkriterien eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a UWG darstellen.

Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den Prüfkriterien um wesentliche Informationen handelt, durch deren Vorenthalten der Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der BGH hat diese Voraussetzungen bejaht. Er weist zunächst darauf hin, dass Angaben zu Prüfzeichen für den Verbraucher eine erhebliche Bedeutung haben. Der Verbraucher geht davon aus, dass Produkte mit einem Prüfzeichen von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft worden sind.

Ebenso bestehe ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt ist. Es müsse zumindest eine Fundstelle angegeben werden, wo der Verbraucher nähere Informationen einsehen könne.

Eine ähnliche Situation besteht bei Qualitätsurteilen der Stiftung Warentest. Wer mit Testergebnissen wirbt, hat in der Werbung die Fundstelle für die Testveröffentlichung anzugeben, damit sich der Verbraucher ggf. informieren kann, wie die Bewertung im Zusammenhang mit allen anderen getesteten Erzeugnissen zu beurteilen ist (z. B. Bewertung des beworbenen Produktes mit „gut“, während alle anderen getesteten Produkte mit „sehr gut“ beurteilt wurden).

Den Einwand des Unternehmens, er habe dem Verbraucher diese Informationen nicht vorenthalten, da er selbst nicht im Besitz von Informationen über die Prüfkriterien war, ließ der BGH nicht gelten. Wenn der Unternehmer nicht im Besitz der Informationen ist, so kommt es darauf an, ob er sich diese Informationen mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann. Dies war hier der Fall, da der Unternehmer an den Prüfzeichen „LGA testet quality“ und „LGA testet safety“ Lizenzen erworben hatte und zur Einsichtnahme in die Lizenzverträge und Prüfberichte, aus denen sich die Prüfkriterien ergaben, berechtigt war.

Fazit: Es ist nicht zu verkennen, dass es für einen Unternehmer schwierig sein kann, zu beurteilen, welche Informationen er mitteilen muss, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Erschwerend kommt hinzu, dass § 5 a Abs. 2

UWG sehr dehnbare und auslegungsbedürftige Begriffe enthält (z. B. „unter Berücksichtigung aller Umstände“; „die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt“).

Zu bedenken ist allerdings, dass der Unternehmer, der eine wesentliche Angabe unterlassen hat, in aller Regel nicht sofort mit einem Gerichtsverfahren überzogen wird, sondern dass zunächst eine Abmahnung erfolgt und der Unternehmer dadurch in die Lage versetzt wird, genau zu überprüfen, ob seine Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Im vom BGH entschiedenen Fall wäre es für den Unternehmer leicht möglich gewesen, die Fundstelle anzugeben, wo der Verbraucher nähere Informationen zu den Prüfkriterien finden konnte.

Von Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

Wettbewerbsrecht - Haftung für Hyperlink

Wettbewerbsrecht – Haftung für Hyperlink (hier: irreführende Werbung auf der verlinkten Seite)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2015, AZ: I ZR 74/14

(Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und betrieb eine Internetseite, auf der er unter anderem für eine spezielle Akupunkturmethode im Bereich der Ohrmuschel warb.

Am Ende des Textes befand sich ein Link zur Startseite des Internetauftritts des Forschungsverbandes Implantat Akupunktur, wo der Nutzer „weitere Informationen auch über die Studienlage“ erhalten könne.

Auf einer Unterseite dieses Internetauftritts befanden sich Aussagen zur Wirkung der Implantatakupunktur, die nach Auffassung des Klägers irreführend waren.

Der Kläger verlangte von dem beklagten Orthopäden Unterlassung dieser irreführenden Aussagen. Er habe sich diese zu Eigen gemacht, damit sei die irreführende Werbung auf der verlinkten Seite genauso zu behandeln wie eine irreführende Werbung auf eigenen Internetseiten des Beklagten.

Der BGH hatte nun grundsätzlich zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen beim Setzen eines Hyperlinks eine Verantwortlichkeit für rechtsverletzende Inhalte auf der verlinkten Seite besteht.

1. Täterhaftung

Zunächst prüfte der BGH, ob sich der Link-Setzer die fremden Inhalte zu Eigen gemacht hat. Ist dies der Fall, so haftet er für diese Inhalte wie für eigene Inhalte.

Ob ein „zu Eigen machen“ vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Im vorliegenden Fall stellte der BGH auf folgende Umstände ab:

- Der Link war nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten
- Über den Link waren keine Inhalte zugänglich, in denen für Produkte des Beklagten
geworben wurde
- Der Link diente nicht zur Vervollständigung des Behandlungsangebotes des Beklagten
- Der Link war auch nicht für das Verständnis der redaktionellen Beiträge des Beklagten auf
seiner Internetseite erforderlich.

Nach Auffassung des BGH hatte der Link hier eine ähnliche Funktion wie ein Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes. Ein solcher weiterführender Hinweis kann zwar nützlich sein, ist aber für das Verständnis des Inhalts des Aufsatzes nicht erforderlich.

Schließlich hielt es der BGH auch für relevant, dass der Link nur auf die Startseite des Forschungsverbandes führte, die für sich genommen unbedenklich war. Die beanstandeten Inhalte musste der Internetnutzer erst durch Weiterklicken auf den Seiten selbst auffinden. Es lag also kein sogenannter „Deep-Link“ vor.

Alle diese Umstände sprachen gegen ein „zu Eigen machen“ der fremden Inhalte, damit schied eine direkte Täterhaftung des Beklagten aus.

2. Störerhaftung

Auch wer nicht Täter einer unerlaubten Handlung nach dem UWG ist, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung unter Umständen zur Unterlassung bestimmter Handlungen (hier: Setzen des Hyperlinks) verpflichtet sein.

Die Störerhaftung greift bereits dann ein, wenn ein fremdes Rechtsgut in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal verletzt wird und der Störer eigene zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

Es ist hier zunächst anzumerken, dass die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht normalerweise nicht gilt und allgemein nur bei Verletzung absoluter Rechte (zum Beispiel Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Markenrechte, Urheberrechte etc.) eingreift. Der BGH hat allerdings die Rechtsfigur der „Verletzung wettbewerblicher Verkehrspflichten“ entwickelt, bei der die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Störerhaftung.

a) Die erste Frage in diesem Zusammenhang lautet nun: Bestand eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht?

Eine wettbewerbliche Verkehrspflicht bestand nach Auffassung des BGH hier wegen des Gesichtspunktes des gefahrerhöhenden Verhaltens. Dadurch, dass ein Hyperlink auf die Internetseite eines Dritten gesetzt wird, erhöht sich die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, die sich möglicherweise auf diesen verlinkten Seiten befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung ergibt sich die Pflicht des Link-Setzers, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Der Link-Setzer hat also in gewissem Umfang eine Prüfpflicht.

b) Die entscheidende Frage lautet jetzt: Wie weit geht diese Prüfpflicht?

Nach der Entscheidung des BGH dürfen an die Prüfpflichten keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Der Einsatz von Hyperlinks ist oft notwendig, um eine sinnvolle Nutzung des Internets zu ermöglichen. Der Einsatz von Links soll deshalb möglichst frei möglich sein.

Der BGH sprach deshalb aus, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn ein rechtsverletzender Inhalt für den Link- Setzer deutlich erkennbar ist, oder wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt, z.B. durch eine Abmahnung oder einen sonstigen Hinweis.

Beim Setzen eines Hyperlinks scheidet die Verletzung einer Prüfpflicht damit in aller Regel aus.

Fazit:

Wer einen Hyperlink setzt, sollte sein Hauptaugenmerk darauf richten, ob er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht. Dies wird hauptsächlich dann der Fall sein, wenn auf der verlinkten Seite Werbung für die eigenen Produkte enthalten ist oder wenn die eigenen Inhalte durch den Link ergänzt und ggf. erst verständlich gemacht werden, nicht aber, wenn der Link nur ein zusätzliches, weiterführendes Informationsangebot für den Nutzer bereitstellen soll.

Fehlt es an dem „zu Eigen machen“ greift in aller Regel auch die Störerhaftung zunächst nicht ein. Erst wer nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung untätig bleibt, setzt sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.

Von Rechtsanwalt Dipl. Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

Wettbewerbsrecht- Unterlassungs- und Handlungspflichten nach Abgabe einer Unterlassunserklärung

Wettbewerbsrecht- Unterlassungs- und Handlungspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

 

BGH,Urteil vom 13. November 2013, AZ: I ZR 77/12 „Vertragsstrafenklausel“

(von Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht werden Rechtsverstöße häufig durch Konkurrenten oder durch Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände geahndet. Bevor eine Klage erhoben wird, wird in der Regel eine Abmahnung versandt und der Verletzer wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In der Unterlassungserklärung hat sich der Verletzer zu verpflichten, bei weiteren Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn schuldhaft eine weitere Verletzungshandlung begangen wird, also gegen das Unterlassungsgebot verstoßen wurde.

Fraglich ist aber, ob den Verletzer neben der Unterlassungsverpflichtung auch Handlungspflichten treffen, ob er beispielsweise rechtsverletzende Handlungen Dritter zu unterbinden hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Immobilienmakler eine unzulässige Firmierung verwendet, diese war mit dem Firmennamen eines Verbandes verwechslungsfähig. Er wurde deshalb von dem Verband abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab, mit der er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 Euro verpflichtete für den Fall, dass er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen würde.

Das Maklerunternehmen verwendete den unzulässigen Firmennamen dann nicht weiter, sondern änderte ihn. Es wurde jedoch festgestellt, dass in Online-Telefon- und Branchenverzeichnissen weiterhin die alte Firmenbezeichnung aufgeführt war.

Es stellte sich die Frage, ob dies dem Maklerunternehmen als eigene Verletzungshandlung zuzurechnen war und es daher die Vertragsstrafe von 25.000 Euro zahlen musste.

Das Maklerunternehmen verteidigte sich hauptsächlich mit dem Argument, es habe die Brancheneinträge nicht veranlasst. Die jeweiligen Unternehmen hätten diese Einträge von sich aus in ihre Informationsdienste aufgenommen.

Der BGH stellte dazu fest, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles unterlassen müsse, was zu einer Verletzung führen kann, sondern dass er auch alles tun muss, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder noch andauernde Verletzungen zu verhindern bzw. rückgängig zu machen.

Für das selbständige Handeln Dritter habe der Verletzer grundsätzlich zwar nicht einzustehen.

Von diesem Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen:

- Kommt das Handeln des Dritten dem Unterlassungsschuldner zugute und

- muss er ernsthaft mit einem Verstoß rechnen und

- hat er die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, auf den Dritten einzuwirken

so muss er aktiv tätig werden und den Dritten zur Unterlassung der Rechtsverletzung auffordern.

Im vorliegenden Fall waren laut BGH diese Voraussetzungen erfüllt. Die Eintragungen seiner Firma in den Branchenverzeichnissen kamen ihm zugute und er musste auch damit rechnen, dass sein Unternehmen in entsprechende Branchenverzeichnisse aufgenommen wurde.

Da es eine Vielzahl von Branchenverzeichnissen gibt, nahm der BGH eine Einschränkung vor. Der Schuldner hätte zumindest die Betreiber der gängigsten Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com verständigen müssen, damit diese die unzulässige Firmierung aus ihren Verzeichnissen entfernten.

Da der Schuldner insoweit nicht aktiv geworden war, wurde er zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 25.000 Euro verurteilt.

Das Urteil erscheint hart, wenn man bedenkt, dass der Schuldner wohl der Meinung war, mit Änderung seiner Firmierung sei er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Dass ein Durchschnittsunternehmer auf den Gedanken kommen soll, er müsse eigene Recherchen anstellen, um auch die Verwendung der untersagten Firmierung durch andere zu verhindern, mit denen er in keinerlei Vertragsbeziehung steht, ist wohl zu viel verlangt.

Der BGH hat die Handlungspflichten nach meiner Auffassung zu weit ausgedehnt; zumindest hätte man erwarten können, dass der abmahnende Gläubiger den Schuldner zunächst darüber informieren muss, dass Informationsdienste seine alte Firmierung weiterhin verwenden. Dann wäre eine Handlungspflicht zu rechtfertigen.

Dieses Beispiel macht jedenfalls ein weiteres Mal deutlich, wie wichtig es ist, sich nach einer Abmahnung einen qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen. Es muss in jedem Fall geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung in der Form wie vom Gläubiger verlangt, abgegeben werden sollte.

Das Maklerunternehmen hat diesen Fehler offenbar gemacht und versuchte sich nachträglich mit dem weiteren Argument zu verteidigen, die Vertragsstrafe sei mit 25.000 Euro zu hoch angesetzt, benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam.

Auch mit diesen Argumenten drang das Maklerunternehmen beim BGH nicht durch.

Unwirksam sei ein Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht nur, wenn die Höhe der Vertragsstrafe bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem Verstoß und den Gefahren steht, die mit künftigen Verstößen verbunden sind. Da bei Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht der Abschreckungsgedanke im Vordergrund stehe, sei eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro keinesfalls offensichtlich unverhältnismäßig.

Im Übrigen sei der Schuldner hier wenig schutzfähig, da es ihm frei gestanden habe, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Zahlung einer geringeren Vertragsstrafe zu verpflichten- oder besser – nur die Obergrenze der Vertragsstrafe festzulegen und die genaue Höhe nach einem Verstoß vom Gläubiger nach billigem Ermessen festsetzen zu lassen, wobei diese Festsetzung im Einzelfall gerichtlich überprüft werden kann (sogenannter „neuer Hamburger Brauch“).

Der BGH sah auch keine Möglichkeit, die Vertragsstrafe nachträglich nach § 343 BGB herabzusetzen, da diese Vorschrift im kaufmännischen Verkehr wegen § 348 HGB ausgeschlossen sei.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil die Handlungspflichten von Unterlassungsschuldnern sehr weit ausgedehnt. Sie müssen im zumutbaren Rahmen auch Rechtsverletzungen Dritter unterbinden. Dem Maklerunternehmen ist ein schwerer Fehler unterlaufen, in dem es die Unterlassungserklärung, wie vom Gläubiger verlangt, unterzeichnete und sich bei einem künftigen Verstoß zur Zahlung eines festen Betrages von 25.000 Euro verpflichtete.

Hätte der Makler nicht einen Fixbetrag akzeptiert, sondern entsprechend dem vorstehend genannten neuen Hamburger Brauch die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe dem Gläubiger nach billigem Ermessen überlassen, so hätte das geringe Verschulden angemessen berücksichtigt werden können.   (Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter)

Wettbewerbsrecht- Geschäftsführerhaftung

Wettbewerbsrecht – Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Markenverletzungen

BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, AZ: I ZR 242/12 „Geschäftsführerhaftung“

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

In Prozessen wegen Wettbewerbs- oder Markenverletzungen wird oft neben dem Unternehmen, das die Rechte verletzt hat, auch dessen Geschäftsführer persönlich mitverklagt.

In diesem neuen Urteil hat der BGH die Mithaftung eines Geschäftsführers in Bezug auf Wettbewerbsverstöße aber stark eingeschränkt.

Für die Mithaftung des Geschäftsführers gelten nun folgende Grundsätze:

Hat der Geschäftsführer ein rechtsverletzendes Verhalten in Auftrag gegeben, so ist klar, dass er dann auch neben dem Unternehmen persönlich haften muss.

Nach der bisherigen Rechtssprechung haftete der Geschäftsführer zusätzlich dann, wenn er von einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften in seinem Unternehmen Kenntnis erhielt und er es daraufhin unterließ, weitere Verstöße zu verhindern.

Im Markenrecht (ebenso wie beispielsweise im Urheberrecht) gelten diese Grundsätze weiterhin. Für das Wettbewerbsrecht jedoch macht der BGH nun Einschränkungen.

Der BGH begründet diese unterschiedliche Behandlung von Markenrecht und Wettbewerbsrecht damit, dass das Markenrecht ein sogenanntes absolutes Recht sei und deshalb ein höherer Schutzstandard anzusetzen ist als im Wettbewerbsrecht, bei dem es (nur) um Verhaltensunrecht gehe. (Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juli 2010, I ZR 139/08 „Kinderhochstühle im Internet 1“).

Laut BGH haftet ein Geschäftsführer bei Wettbewerbsverstößen durch das von ihm geleitete Unternehmen trotz Kenntnis dieser Verstöße nur noch unter folgenden Voraussetzungen:

1. Der Geschäftsführer ist aus besonderen Gründen (Garantenstellung) verpflichtet, die Schädigung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Wettbewerbsverstoß abzuwenden. Eine solche Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährlichem Tun (Ingerenz) Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen ergeben.

Praktisch relevant könnte hier wohl am ehesten das „vorhergehende gefährliche Tun“ sein. Ein solcher Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn bereits ähnliche Wettbewerbsverstöße begangen wurden.

2. Eine unmittelbare Täterschaft des Geschäftsführers ergibt sich laut BGH des Weiteren bei Handlungen, die üblicherweise von einem Geschäftsführer veranlasst werden. Hierzu zählen beispielsweise Benutzung einer bestimmten Firmierung, der allgemeine Werbeauftritt eines Unternehmens, allgemeine Unternehmenskonzepte oder der allgemeine Internetauftritt des Unternehmens.

Werden in solchen Fällen Wettbewerbsverletzungen begangen, so kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, er habe hiervon nichts gewusst, da diese Tätigkeiten grundsätzlich zum Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Geschäftsführung gehören.

In diesen Fällen könnte sich der Geschäftsführer allenfalls dadurch entlasten, dass er vorträgt, er habe beispielsweise den Internetauftritt eigenverantwortlich einem anderen leitenden Angestellten überlassen.

Eine sogenannte wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten besteht für den Geschäftsführer im Regelfall nicht. Der Geschäftsführer hat zwar eine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsverletzungen, z. B. Wettbewerbsverstöße unterbleiben, diese Pflicht besteht aber in der Regel nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegen außenstehenden Dritten. Der BGH begründet dies damit, dass sonst ein Geschäftsführer generell für Wettbewerbsverstöße haften würde und ihm damit ein nicht kalkulierbares Risiko auferlegt würde.

Lediglich wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt von Wettbewerbsverstößen im Unternehmen Kenntnis zu nehmen, könnte laut BGH eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Organisationsverschulden angenommen werden.

Fazit:

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens wurde vom BGH stark entschärft. Auch wenn der Geschäftsführer Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß im Unternehmen hat, haftet er hierfür in aller Regel nicht persönlich.

Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, GRUR 2013, S. 1254)
von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Ein Matratzenhersteller hatte seine Produkte ausschließlich über 500 eigene Verkaufsstellen in Deutschland vertrieben. Für seine Matratzen hatte er auch eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen. Der Hersteller warb unter anderem mit den Bezeichnungen „Factory Outlet" und „Starke Marken günstig". Der BGH hatte zu entscheiden, ob diese Werbeaussagen im konkreten Fall irreführend sind.

1. „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf"

Die Bezeichnung „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf" wäre dann irreführend, wenn die Vorstellungen der Kunden von einem Fabrikverkauf nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen würden.

Zunächst stellt sich also die Frage, was ein Kunde unter den Bezeichnungen „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf" verstehen wird.

Der BGH meinte, ein Fabrikverkauf läge (nach Vorstellung der Kunden) nur dann vor, wenn die Ware, neben der Fabrikverkaufsstelle auch über den Groß- und Einzelhandel vertrieben werde. Nur wenn der Hersteller hauptsächlich für andere Vertriebsstellen außerhalb seines Unternehmens, also den Groß- und Einzelhandel produziere und er daneben eine eigene Verkaufsstelle unterhalte, könne von einem Fabrikverkauf gesprochen werden.

Es erscheint meiner Ansicht nach jedoch fraglich, ob dies tatsächlich dem Verständnis der angesprochenen Kunden entspricht.

Wenn ein kleiner Produktionsbetrieb, seine Waren ausschließlich direkt von der Produktion weg z.B. an Selbstabholer verkauft, dann dürfte er dies lt. BGH nicht als Fabrikverkauf bezeichnen. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein.

Dem Verkehrsverständnis dürfte es eher entsprechen unter „Fabrikverkauf" den Verkauf ab Produktion, ggf. mit Einschluss einiger weniger Verkaufsstellen in räumlicher Nähe zur Produktionsstätte zu verstehen. Ob die Waren daneben noch im Einzel- oder Großhandel verkauft werden, dürfte dagegen für die Qualifizierung als Fabrikverkauf keine Rolle spielen, weil sich der angesprochene Verbraucher in der Regel hierüber keine Gedanken machen wird.

Die Bezeichnung „Factory Outlet" ist vorliegend aber aus einem anderen Grund dennoch irreführend gewesen: Wie bereits ausgeführt, hatte der Hersteller 500 Verkaufsstellen über ganz Deutschland verteilt. Unter diesen Umständen kann ein enger räumlicher Bezug zum Herstellungsbetrieb nicht mehr vorhanden sein. Aus diesem Grund verbietet es sich nach meiner Auffassung, von einem Fabrikverkauf zu sprechen.

Dem BGH ist hier also im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen.

2. Irreführung durch die Aussage „Starke Marken günstig" ?

Wie eingangs erwähnt, hatte der Beklagte für seine Matratzen eine Marke beim deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Bei rein formaler Betrachtung könnte man deshalb meinen, die Aussage „Starke Marken günstig" könne nicht beanstandet werden.

Der BGH weist hier allerdings zurecht darauf hin, dass die angesprochenen Kunden unter einer Markenware etwas anderes verstehen werden als den rein formalen Akt einer Markeneintragung. Der Kunde wird unter einer „starken Marke" bzw. unter Markenware ein Produkt verstehen, dass sich bereits „einen Namen gemacht" hat, also bekannt ist, und wegen seiner gleichbleibenden und guten Qualität anerkannt ist.

Dies war vorliegend jedoch noch nicht der Fall, so dass der BGH die Bezeichnungen Markenware bzw. „starke Marken günstig" zurecht als irreführend qualifiziert hat.

Als zulässig hat es der BGH dagegen angesehen, den Begriff „Markenqualität" zu verwenden. Mit diesem Begriff werde nur ausgesagt, dass die angebotenen Produkte in qualitativer Hinsicht den Markenprodukten der Konkurrenz entsprächen.

Bei den Begriffen „Markenqualität" und „Markenware" setzt der BGH die Zulassungshürden also unterschiedlich hoch an: Markenqualität erfordert nur, dass das Produkt einem konkurrierenden Markenprodukt qualitativ ebenbürtig ist, von einer Markenware darf dagegen nur gesprochen werden, wenn die Qualität des Produkts in einschlägigen Kundenkreisen auch einen hinreichenden Bekanntheitsgrad erlangt hat.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg