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Ludwig Wachter
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Markenrecht
Regensburg

 

 

Arztwerbung

Arztwerbung – sachliche Information über neue Behandlungsmethoden
 
(Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 13.07.2005 – 1 BvR 191/05)
 
Wie bei anderen freien Berufen wird auch das Werberecht für Ärzte zunehmend liberaler. Auch den Ärzten ist nicht jede Art von Werbung, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten.
 
In welcher Art und Weise Ärzte werben dürfen, ist in den jeweiligen landesrechtlichen Berufsordnungen ( z.B. BayBOÄ)  geregelt.. Diese Werbevorschriften sollen dem Schutz der Patienten dienen, insbesondere soll das Vertrauen der Patienten  darauf erhalten werden, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben handelt, sondern sich an medizinischen Notwendigkeiten orientiert. Die Werberegeln der Berufsordnungen wirken damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs entgegen.
 
Soll eine bestimmte Werbemaßnahme unter Bezugnahme auf die Berufsordnung untersagt werden, so ist von den Behörden und Gerichten auch  Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten,  der die Berufsfreiheit schützt.  Zur beruflichen Betätigung zählt auch die Darstellung der ärztlichen Leistung in der Öffentlichkeit und damit die Werbung. Danach kann Werbung nur untersagt werden, wenn vernünftige Belange des Allgemeinwohls (z. B. das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand) dies rechtfertigen.
 
 
In einem aktuellen Fall war ein Arzt (ein niedergelassener Orthopäde)  zur Zahlung einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt worden. Er hatte größere, mehrspaltige Anzeigen veröffentlicht, in denen er über eine neuartige Operationsmethode berichtete. Dies wäre zweifellos nicht zu beanstanden gewesen. Darüber hinaus befanden sich in der Anzeige jedoch einzelne Formulierungen wie z. B., dass „frisch Operierte mit Klinikmitarbeitern ein Tänzchen wagten“.
 
Unter Verweis auf diese einzelnen, im Text verstreuten Formulierungen  wurde der Arzt von den Gerichten wegen Verstoßes gegen § 27 Abs.3 BayBOÄ verurteilt, weil sich die Werbung wegen dieser Passagen als reißerisch und kommerziell darstelle.
 
Gegen seine Verurteilung erhob der Arzt Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner Werbe- und Berufsfreiheit beeinträchtigt sah.
 
Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht sprach aus, dass einzelne Passagen einer Werbung stets im Kontext des gesamten Inhalts der Werbeanzeige auszulegen seien. Nur wenn die herausgegriffenen Passagen charakterisierend für die Werbung insgesamt wären, könne ein Verstoß gegen § 27 Abs. 3 BayBOÄ bejaht werden. Dies war hier aber nicht der Fall, da der gesamte Werbetext überwiegend einen sachlichen Informationsgehalt hatte und die herausgegriffenen einzelnen Passagen den informativen Gesamtcharakter nicht geändert haben. Vernünftige Belange des Gemeinwohls, die eine Untersagung dieser Werbung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.
 
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen, da nochmals klargestellt wurde, dass sachliche Informationen über ärztliche Leistungen zulässig sind. Dies nutzt nicht nur dem werbenden Arzt, sondern dient auch dem Informationsbedürfnis der Patienten. Somit besteht ein anerkanntes Allgemeininteresse an solchen Informationen.
 
Obwohl die Verfassungsbeschwerde in diesem konkreten Fall Erfolg hatte, erscheint trotzdem Zurückhaltung bei reißerischen Formulierungen angebracht.  Man begibt sich damit unnötig in eine rechtliche Grauzone. Besser wäre es, sich nicht auf die Problematik einzulassen, ob die reißerischen Passagen charakterisierend für die Werbung insgesamt sind oder nicht, weil man sich damit zumindest der Gefahr eines aufwändigen berufsrechtlichen Verfahrens aussetzt.
 
Über den konkreten Fall hinaus lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine liberale Tendenz gegenüber der Werbung durch Ärzte entnehmen. Es ist mittelfristig zu erwarten, dass sich diese Einstellung auch bei den Fachbehörden und – gerichten durchsetzen wird.
 
 
Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

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