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Markenrecht
Regensburg

 

 

Haftung der Werbeagentur für die Anzeigenwerbung ihres Kunden

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2001, WRP 2001, S.713).

Ein Unternehmen führte wegen Geschäftsaufgabe einen Totalausverkauf durch und beauftrage eine Werbeagentur mit der Konzeption und Produktion der diesbezüglichen Werbemittel, insbesondere der Gestaltung einer Zeitungsanzeige.

Das Unternehmen hatte gegenüber der Werbeagentur erklärt, die zweiwöchige Frist des § 8 Abs. 3 UWG (Anzeige bei der zuständigen Berufsvertretung, IHK oder Handwerkskammer) sei eingehalten, was tatsächlich aber nicht der Fall war.

Sowohl das Unternehmen als auch die Werbeagentur wurden daraufhin auf Unterlassung der Anzeigenwerbung für den Totalausverkauf verklagt.

Das OLG Frankfurt nahm in seiner Entscheidung zunächst Bezug auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur sog. "Störerhaftung" einer Werbeagentur (vgl. BGH, WRP 1997, S. 325).

Die Werbeagentur haftet danach für Wettbewerbsverstöße ihres Kunden, die sie in zumutbarer Weise erkennen und verhindern kann. Nach dem BGH seien dabei an Werbeunternehmen hohe Anforderungen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung aller mit der Werbung zusammenhängenden Fragen zu stellen, da es zu den wesentlichen Vertragspflichten der Werbeagentur gegenüber dem Auftraggeber gehöre, zu prüfen, ob eine Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich zulässig sei.

Die Werbeagentur muss aber nicht prüfen, ob die vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen, auf denen dann die wettbewerbsrechtliche Prüfung aufbaut, richtig sind. Nur wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen geradezu aufdrängen, muss die Werbeagentur nachfragen. Im vorliegenden Fall entschied das OLG Frankfurt, die Werbeagentur habe auf die Aussage des Auftraggebers, die Frist des § 8 Abs. 3 UWG sei eingehalten, vertrauen dürfen und hat die Klage gegen die Werbeagentur abgewiesen.

Trotz des positiven Ausgangs für die Werbeagentur in diesem Fall sollte die Entscheidung des OLG Frankfurt Anlass geben sich daran zu erinnern, dass Werbeagenturen grundsätzlich verantwortlich sind für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ihrer Kunden.

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