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Ludwig Wachter
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht- irreführende Werbung im Internet

(von Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

(BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 222/02; WRP 2005, S. 480)

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Internetauftritt eines Händlers von Druckerzubehör irreführend war. Der Händler hatte auf einer seiner Web-Seiten Tintenpatronen  beworben und dabei den Eindruck erweckt, es handle sich um Originalartikel des Druckerherstellers. Tatsächlich stammten diese Tintenpatronen aber von einem anderen Hersteller. Auf diesen Umstand hatte der Händler auf einer anderen Seite seines Internetauftritts hingewiesen.

Es stellte sich hier zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine unzulässige irreführende Werbung bereits dann vorliegt, wenn beim potentiellen Kunden eine Fehlvorstellung erzeugt wird, auch wenn diese Vorstellung dann an einer anderen Stelle des Werbeauftritts wieder beseitigt wird.

Hierzu führt der BGH aus, dass es bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, darauf ankomme, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks verstehen werden.

Meistens sind in einem Werbeauftritt mehrere Aussagen enthalten. Befinden sich diese Aussagen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Es ist dann also auf den gesamten Inhalt dieser geschlossenen Darstellung abzustellen (z.B. übersichtlich gestaltete Zeitungsanzeige, Seite eines Werbeflyers).  

Sind die verschiedenen Werbeaussagen aber über das jeweilige Werbemedium verstreut (z.B. unübersichtlich gestaltete Zeitungsanzeige mit blickfangmäßig hervorgehobenen Teilen und Kleingedrucktem, verschiedene Seiten eines Werbeflyers), so ist in der Regel eine isolierte Beurteilung der einzelnen Aussage geboten, wenn nicht in geeigneter Form, (z.B. durch sog. Sternchenhinweis) darauf hingewiesen wird, dass sich an anderer Stelle ergänzende Informationen befinden.

Ein solcher Sternchenhinweis befand sich auf der eingangs zitierten Internetseite des Händlers von Druckerzubehör nicht. Allerdings war dieser Hinweis auf einer anderen Internetseite des Händlers vorhanden. Es stellte sich somit die Frage, ob dieser Hinweis bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Werbung einzubeziehen war; dann wäre die Werbung insgesamt nicht irreführend gewesen.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Werbung nicht als irreführend angesehen. Zum Gesamtbild einer Internetwerbung gehörten sämtliche Seiten des Internetauftritts. Wenn auf einer dieser Seiten ein klarstellender Hinweis enthalten war, der eine zunächst hervorgerufene Fehlvorstellung wieder korrigierte, so sei dies ausreichend.

Dieser Auffassung hat der BGH eine klare Absage erteilt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Internetnutzer, der eine Bestellung aufgeben will, sämtliche Seiten des Internetauftritts aufzurufe. Der Kaufinteressent werde vielmehr nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötige, oder auf die er durch Links auf dem Weg bis zum Vertragsabschluss geführt werde.

Damit ist als Ergebnis festzuhalten:  Wird auf einer Internetseite, die ein Produktangebot  enthält, durch unklare Angaben  eine Fehlvorstellung erweckt und wird diese Fehlvorstellung anschließend auf einer anderen Seite des Internetauftritts wieder beseitigt, so liegt keine unzulässige irreführende Werbung vor, wenn der Kaufinteressent zu dem klarstellenden Hinweis über  Links notwendig geführt wird,  bevor er zur  Bestellung gelangt.

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