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Ludwig Wachter
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht- Werbung mit "CE geprüft"

(OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, AZ: 6 U 24/11)

von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Ein Spielwarenhändler hatte für seine Produkte mit der Angabe geworben, diese seien „CE-geprüft“. Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob die Werbung mit dieser Bezeichnung irreführend nach § 5 UWG ist.

Zum besseren Verständnis ist zunächst zu erläutern, wann ein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden muss und was diese Kennzeichnung aussagt.

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, die die Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen vorschreiben. Beispielhaft seien genannt das Produktsicherheitsgesetz und die Spielzeugverordnung, das Medizinproduktegesetz und das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

Mit diesen Gesetzen wurden jeweils die Vorgaben bestimmter EU-Richtlinien umgesetzt (beispielsweise die Richtlinie 2001/95 EG über die allgemeine Produktsicherheit).

Zweck der CE-Kennzeichnung ist es, den offenen Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt sicher zu stellen. Bei einem Produkt, das mit dem CE-Zeichen versehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen in allen EU-Mitgliedstaaten gerecht wird (vgl. dazu die ausdrückliche Bestimmung in § 1 Abs. 1 FTEG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen).

Bevor das CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht werden darf, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass das Produkt die für die jeweilige Produktkategorie einschlägigen Vorschriften erfüllt.

In Bezug auf Spielzeug sind dies beispielsweise bestimmte Sicherheitsanforderungen nach § 10 Abs. 1 der Spielzeugverordnung.

Es ist also durchaus so, dass vom Hersteller bestimmte, unter anderem technische, Produktprüfungen vorgenommen werden müssen. Deshalb könnte man die Meinung vertreten, dass es zulässig ist, wenn ein Hersteller oder Händler für seine Produkte mit der Bezeichnung „CE -geprüft“ wirbt.

Das OLG Frankfurt war jedoch anderer Auffassung. Das Gericht hat es für ausschlaggebend erachtet, dass es der Hersteller selbst ist, der das CE-Zeichen anbringt und dass er die notwendigen Produktprüfungen ebenfalls entweder selbst oder durch ein von ihm beauftragtes technisches Institut durchführen lässt.

Durch die Angabe „CE -geprüft“ werde aber der Eindruck erweckt, die Produkte würden von einer Stelle geprüft, die vom Hersteller unabhängig ist. Da dies nicht zutrifft, wird eine Irreführung nach § 5 UWG bewirkt. Die Klage auf Unterlassung war daher erfolgreich.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der auch in der Literatur vorherrschenden Meinung.

Ob im Einzelfall Ausnahmen zu machen sind, etwa wenn öffentliche Stellen im Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden werden, dürfte davon abhängen, ob und inwieweit von diesen Stellen tatsächlich Produktprüfungen vorgenommen werden.

In aller Regel ist aber davon abzuraten, für Produkte mit der Bezeichnung zu werben, diese seien „CE -geprüft“ bzw. wären mit dem „CE -Prüfzeichen“ versehen. Denn bei dieser Art der Werbung drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Klagen von Seiten der Mitbewerber.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Ein Spielwarenhändler hatte für seine Produkte mit der Angabe geworben, diese seien „CE-geprüft". Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob die Werbung mit dieser Bezeichnung irreführend nach § 5 UWG ist.

Zum besseren Verständnis ist zunächst zu erläutern, wann ein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen werden muss und was diese Kennzeichnung aussagt.

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, die die Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen vorschreiben. Beispielhaft seien genannt das Produktsicherheitsgesetz und die Spielzeugverordnung, das Medizinproduktegesetz und das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

Mit diesen Gesetzen wurden jeweils die Vorgaben bestimmter EU-Richtlinien umgesetzt (beispielsweise die Richtlinie 2001/95 EG über die allgemeine Produktsicherheit).

Zweck der CE-Kennzeichnung ist es, den offenen Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt sicher zu stellen. Bei einem Produkt, das mit dem CE-Zeichen versehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen in allen EU-Mitgliedstaaten gerecht wird (vgl. dazu die ausdrückliche Bestimmung in § 1 Abs. 1 FTEG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen).

Bevor das CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht werden darf, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass das Produkt die für die jeweilige Produktkategorie einschlägigen Vorschriften erfüllt.

In Bezug auf Spielzeug sind dies beispielsweise bestimmte Sicherheitsanforderungen nach § 10 Abs. 1 der Spielzeugverordnung.

Es ist also durchaus so, dass vom Hersteller bestimmte, unter anderem technische, Produktprüfungen vorgenommen werden müssen. Deshalb könnte man die Meinung vertreten, dass es zulässig ist, wenn ein Hersteller oder Händler für seine Produkte mit der Bezeichnung „CE -geprüft" wirbt.

Das OLG Frankfurt war jedoch anderer Auffassung. Das Gericht hat es für ausschlaggebend erachtet, dass es der Hersteller selbst ist, der das CE-Zeichen anbringt und dass er die notwendigen Produktprüfungen ebenfalls entweder selbst oder durch ein von ihm beauftragtes technisches Institut durchführen lässt.

Durch die Angabe „CE -geprüft" werde aber der Eindruck erweckt, die Produkte würden von einer Stelle geprüft, die vom Hersteller unabhängig ist. Da dies nicht zutrifft, wird eine Irreführung nach § 5 UWG bewirkt. Die Klage auf Unterlassung war daher erfolgreich.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der auch in der Literatur vorherrschenden Meinung.

Ob im Einzelfall Ausnahmen zu machen sind, etwa wenn öffentliche Stellen im Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden werden, dürfte davon abhängen, ob und inwieweit von diesen Stellen tatsächlich Produktprüfungen vorgenommen werden.

In aller Regel ist aber davon abzuraten, für Produkte mit der Bezeichnung zu werben, diese seien „CE -geprüft" bzw. wären mit dem „CE -Prüfzeichen" versehen. Denn bei dieser Art der Werbung drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Klagen von Seiten der Mitbewerber.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

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