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Ludwig Wachter
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Markenrecht
Regensburg

 

 

UWG und Handwerksordnung- Meisterpräsenz

BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, AZ: I ZR 222/11 „Meisterpräsenz“

von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Der Beklagte war Hörgeräteakustikermeister und unterhielt zwei Betriebe in benachbarten Städten, die ca. 30 km voneinander entfernt waren. Bei der Hörgeräteakustik handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Nr. 34 der Anlage A zur Handwerksordnung), das nur von einem Meister betrieben werden darf. Der Beklagte war jeweils einen halben Tag in seinem Hauptbetrieb und einen halben Tag in dem ca. 30 km entfernten anderen Betrieb anwesend.

Ein Konkurrent hat wegen dieses Verhaltens Klage erhoben, weil er der Ansicht war, dies verstoße gegen das Gebot der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung. Außerdem sah der Kläger in diesem Verhalten eine Irreführung der Kundschaft, da ein Kunde davon ausgehe, dass er in einem Hörgeräteakustikbetrieb jederzeit von einem Meister beraten werden könne.

Das Landgericht Augsburg hatte der Klage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, einen Hörgeräteakustikerbetrieb zu betreiben, wenn nicht jederzeit unmittelbar im Laden ein Meister persönlich erreichbar ist.

Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt und hat ausgeführt, dass der Durchschnittsverbraucher, der das geöffnete Ladengeschäft eines Hörgeräteakustikerbetriebes sehe, davon ausgehe, dass der zur Ausübung des Handwerks Berechtigte, also der Handwerksmeister, grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar sei. Da der Beklagte aber jeweils nur halbtags in den Betrieben präsent sei, werde die geschilderte Verbrauchererwartung enttäuscht und es liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Laut BGH sei es zwar grundsätzlich richtig, dass ein Kunde davon ausgehe, dass eine Dienstleistung während der Geschäftszeiten des Betriebs unmittelbar erbracht werden kann.

Von diesem Grundsatz kann es laut BGH jedoch Ausnahmen geben, je nachdem, welche Art der Dienstleistung angeboten wird. Bei bestimmten Dienstleistungen habe sich nämlich die Gewohnheit herausgebildet, dass diese erst nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt werden. Z. B. habe sich bei medizinischen Dienstleistungen und selbst bei Friseuren die Gewohnheit entwickelt, dass hier zunächst ein Termin vereinbart wird.

Entsprechend verhalte es sich auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik. Hier erfordere die Beratung des Kunden eine fundierte und sorgfältig durchgeführte Untersuchung, die nur von einem Hörgeräteakustikermeister erbracht werden kann. Der Kunde geht nicht davon aus, dass eine solche fundierte Untersuchung sofort erbracht werden kann, wenn er das Geschäftslokal betritt. Vielmehr wird er annehmen, dass für eine solche Untersuchung ein Termin vereinbart werden muss. Der Kunde wird in seinen Erwartungen daher nicht getäuscht, wenn er beim Betreten des Geschäfts nicht sofort behandelt bzw. untersucht werden kann und er zunächst einen Termin vereinbaren muss.

Zusätzlich führt der BGH aus, dass bei Gesundheitshandwerken, wie im vorliegenden Fall, eine unzureichende Behandlung weit reichende Folgen haben kann und deshalb grundsätzlich für jede Betriebsstätte die ständige Präsenz eines Meisters zu verlangen ist, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die die Gesundheitsinteressen eines Kunden beeinträchtigen könnten.

Daraus folge aber nicht, dass der Betrieb nur geöffnet bleiben dürfe, wenn ein Meister anwesend sei, denn in der Zeit der Abwesenheit des Meisters könnten vom übrigen Personal andere Tätigkeiten erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen sei, z. B. die Vereinbarung von Terminen, die Abgabe von Ersatz- und Verschleißteilen oder Batterien und ähnliche Tätigkeiten.

Die Durchführung solcher (ungefährlichen) Tätigkeiten kann dem Betrieb schon wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht versagt werden.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen, da der BGH die Verbrauchererwartung richtig charakterisiert hat. Es ist in vielen Bereichen üblich geworden, dass eine Dienstleistung nicht sofort erbracht wird und hierfür zunächst ein Termin vereinbart werden muss. Wenn es, zumindest in größeren Städten, üblich geworden ist, dass selbst vor einem Friseurbesuch ein Termin vereinbart wird, so muss dies erst recht bei schwierigeren und komplexeren Dienstleistungen gelten, die eine sorgfältige und eingehende Untersuchung erfordern.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Der Beklagte war Hörgeräteakustikermeister und unterhielt zwei Betriebe in benachbarten Städten, die ca. 30 km voneinander entfernt waren. Bei der Hörgeräteakustik handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Nr. 34 der Anlage A zur Handwerksordnung), das nur von einem Meister betrieben werden darf. Der Beklagte war jeweils einen halben Tag in seinem Hauptbetrieb und einen halben Tag in dem ca. 30 km entfernten anderen Betrieb anwesend.

Ein Konkurrent hat wegen dieses Verhaltens Klage erhoben, weil er der Ansicht war, dies verstoße gegen das Gebot der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung. Außerdem sah der Kläger in diesem Verhalten eine Irreführung der Kundschaft, da ein Kunde davon ausgehe, dass er in einem Hörgeräteakustikbetrieb jederzeit von einem Meister beraten werden könne.

Das Landgericht Augsburg hatte der Klage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, einen Hörgeräteakustikerbetrieb zu betreiben, wenn nicht jederzeit unmittelbar im Laden ein Meister persönlich erreichbar ist.

Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt und hat ausgeführt, dass der Durchschnittsverbraucher, der das geöffnete Ladengeschäft eines Hörgeräteakustikerbetriebes sehe, davon ausgehe, dass der zur Ausübung des Handwerks Berechtigte, also der Handwerksmeister, grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar sei. Da der Beklagte aber jeweils nur halbtags in den Betrieben präsent sei, werde die geschilderte Verbrauchererwartung enttäuscht und es liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Laut BGH sei es zwar grundsätzlich richtig, dass ein Kunde davon ausgehe, dass eine Dienstleistung während der Geschäftszeiten des Betriebs unmittelbar erbracht werden kann.

Von diesem Grundsatz kann es laut BGH jedoch Ausnahmen geben, je nachdem, welche Art der Dienstleistung angeboten wird. Bei bestimmten Dienstleistungen habe sich nämlich die Gewohnheit herausgebildet, dass diese erst nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt werden. Z. B. habe sich bei medizinischen Dienstleistungen und selbst bei Friseuren die Gewohnheit entwickelt, dass hier zunächst ein Termin vereinbart wird.

Entsprechend verhalte es sich auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik. Hier erfordere die Beratung des Kunden eine fundierte und sorgfältig durchgeführte Untersuchung, die nur von einem Hörgeräteakustikermeister erbracht werden kann. Der Kunde geht nicht davon aus, dass eine solche fundierte Untersuchung sofort erbracht werden kann, wenn er das Geschäftslokal betritt. Vielmehr wird er annehmen, dass für eine solche Untersuchung ein Termin vereinbart werden muss. Der Kunde wird in seinen Erwartungen daher nicht getäuscht, wenn er beim Betreten des Geschäfts nicht sofort behandelt bzw. untersucht werden kann und er zunächst einen Termin vereinbaren muss.

Zusätzlich führt der BGH aus, dass bei Gesundheitshandwerken, wie im vorliegenden Fall, eine unzureichende Behandlung weit reichende Folgen haben kann und deshalb grundsätzlich für jede Betriebsstätte die ständige Präsenz eines Meisters zu verlangen ist, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die die Gesundheitsinteressen eines Kunden beeinträchtigen könnten.

Daraus folge aber nicht, dass der Betrieb nur geöffnet bleiben dürfe, wenn ein Meister anwesend sei, denn in der Zeit der Abwesenheit des Meisters könnten vom übrigen Personal andere Tätigkeiten erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen sei, z. B. die Vereinbarung von Terminen, die Abgabe von Ersatz- und Verschleißteilen oder Batterien und ähnliche Tätigkeiten.

Die Durchführung solcher (ungefährlichen) Tätigkeiten kann dem Betrieb schon wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht versagt werden.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen, da der BGH die Verbrauchererwartung richtig charakterisiert hat. Es ist in vielen Bereichen üblich geworden, dass eine Dienstleistung nicht sofort erbracht wird und hierfür zunächst ein Termin vereinbart werden muss. Wenn es, zumindest in größeren Städten, üblich geworden ist, dass selbst vor einem Friseurbesuch ein Termin vereinbart wird, so muss dies erst recht bei schwierigeren und komplexeren Dienstleistungen gelten, die eine sorgfältige und eingehende Untersuchung erfordern.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

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