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Ludwig Wachter
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Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, GRUR 2013, S. 1254)
von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Ein Matratzenhersteller hatte seine Produkte ausschließlich über 500 eigene Verkaufsstellen in Deutschland vertrieben. Für seine Matratzen hatte er auch eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen. Der Hersteller warb unter anderem mit den Bezeichnungen „Factory Outlet" und „Starke Marken günstig". Der BGH hatte zu entscheiden, ob diese Werbeaussagen im konkreten Fall irreführend sind.

1. „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf"

Die Bezeichnung „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf" wäre dann irreführend, wenn die Vorstellungen der Kunden von einem Fabrikverkauf nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen würden.

Zunächst stellt sich also die Frage, was ein Kunde unter den Bezeichnungen „Factory Outlet" bzw. „Fabrikverkauf" verstehen wird.

Der BGH meinte, ein Fabrikverkauf läge (nach Vorstellung der Kunden) nur dann vor, wenn die Ware, neben der Fabrikverkaufsstelle auch über den Groß- und Einzelhandel vertrieben werde. Nur wenn der Hersteller hauptsächlich für andere Vertriebsstellen außerhalb seines Unternehmens, also den Groß- und Einzelhandel produziere und er daneben eine eigene Verkaufsstelle unterhalte, könne von einem Fabrikverkauf gesprochen werden.

Es erscheint meiner Ansicht nach jedoch fraglich, ob dies tatsächlich dem Verständnis der angesprochenen Kunden entspricht.

Wenn ein kleiner Produktionsbetrieb, seine Waren ausschließlich direkt von der Produktion weg z.B. an Selbstabholer verkauft, dann dürfte er dies lt. BGH nicht als Fabrikverkauf bezeichnen. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein.

Dem Verkehrsverständnis dürfte es eher entsprechen unter „Fabrikverkauf" den Verkauf ab Produktion, ggf. mit Einschluss einiger weniger Verkaufsstellen in räumlicher Nähe zur Produktionsstätte zu verstehen. Ob die Waren daneben noch im Einzel- oder Großhandel verkauft werden, dürfte dagegen für die Qualifizierung als Fabrikverkauf keine Rolle spielen, weil sich der angesprochene Verbraucher in der Regel hierüber keine Gedanken machen wird.

Die Bezeichnung „Factory Outlet" ist vorliegend aber aus einem anderen Grund dennoch irreführend gewesen: Wie bereits ausgeführt, hatte der Hersteller 500 Verkaufsstellen über ganz Deutschland verteilt. Unter diesen Umständen kann ein enger räumlicher Bezug zum Herstellungsbetrieb nicht mehr vorhanden sein. Aus diesem Grund verbietet es sich nach meiner Auffassung, von einem Fabrikverkauf zu sprechen.

Dem BGH ist hier also im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen.

2. Irreführung durch die Aussage „Starke Marken günstig" ?

Wie eingangs erwähnt, hatte der Beklagte für seine Matratzen eine Marke beim deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Bei rein formaler Betrachtung könnte man deshalb meinen, die Aussage „Starke Marken günstig" könne nicht beanstandet werden.

Der BGH weist hier allerdings zurecht darauf hin, dass die angesprochenen Kunden unter einer Markenware etwas anderes verstehen werden als den rein formalen Akt einer Markeneintragung. Der Kunde wird unter einer „starken Marke" bzw. unter Markenware ein Produkt verstehen, dass sich bereits „einen Namen gemacht" hat, also bekannt ist, und wegen seiner gleichbleibenden und guten Qualität anerkannt ist.

Dies war vorliegend jedoch noch nicht der Fall, so dass der BGH die Bezeichnungen Markenware bzw. „starke Marken günstig" zurecht als irreführend qualifiziert hat.

Als zulässig hat es der BGH dagegen angesehen, den Begriff „Markenqualität" zu verwenden. Mit diesem Begriff werde nur ausgesagt, dass die angebotenen Produkte in qualitativer Hinsicht den Markenprodukten der Konkurrenz entsprächen.

Bei den Begriffen „Markenqualität" und „Markenware" setzt der BGH die Zulassungshürden also unterschiedlich hoch an: Markenqualität erfordert nur, dass das Produkt einem konkurrierenden Markenprodukt qualitativ ebenbürtig ist, von einer Markenware darf dagegen nur gesprochen werden, wenn die Qualität des Produkts in einschlägigen Kundenkreisen auch einen hinreichenden Bekanntheitsgrad erlangt hat.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

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