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Markenrecht
Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht- Unterlassungs- und Handlungspflichten nach Abgabe einer Unterlassunserklärung

Wettbewerbsrecht- Unterlassungs- und Handlungspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

 

BGH,Urteil vom 13. November 2013, AZ: I ZR 77/12 „Vertragsstrafenklausel“

(von Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht werden Rechtsverstöße häufig durch Konkurrenten oder durch Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände geahndet. Bevor eine Klage erhoben wird, wird in der Regel eine Abmahnung versandt und der Verletzer wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In der Unterlassungserklärung hat sich der Verletzer zu verpflichten, bei weiteren Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn schuldhaft eine weitere Verletzungshandlung begangen wird, also gegen das Unterlassungsgebot verstoßen wurde.

Fraglich ist aber, ob den Verletzer neben der Unterlassungsverpflichtung auch Handlungspflichten treffen, ob er beispielsweise rechtsverletzende Handlungen Dritter zu unterbinden hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Immobilienmakler eine unzulässige Firmierung verwendet, diese war mit dem Firmennamen eines Verbandes verwechslungsfähig. Er wurde deshalb von dem Verband abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab, mit der er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 Euro verpflichtete für den Fall, dass er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen würde.

Das Maklerunternehmen verwendete den unzulässigen Firmennamen dann nicht weiter, sondern änderte ihn. Es wurde jedoch festgestellt, dass in Online-Telefon- und Branchenverzeichnissen weiterhin die alte Firmenbezeichnung aufgeführt war.

Es stellte sich die Frage, ob dies dem Maklerunternehmen als eigene Verletzungshandlung zuzurechnen war und es daher die Vertragsstrafe von 25.000 Euro zahlen musste.

Das Maklerunternehmen verteidigte sich hauptsächlich mit dem Argument, es habe die Brancheneinträge nicht veranlasst. Die jeweiligen Unternehmen hätten diese Einträge von sich aus in ihre Informationsdienste aufgenommen.

Der BGH stellte dazu fest, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles unterlassen müsse, was zu einer Verletzung führen kann, sondern dass er auch alles tun muss, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder noch andauernde Verletzungen zu verhindern bzw. rückgängig zu machen.

Für das selbständige Handeln Dritter habe der Verletzer grundsätzlich zwar nicht einzustehen.

Von diesem Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen:

- Kommt das Handeln des Dritten dem Unterlassungsschuldner zugute und

- muss er ernsthaft mit einem Verstoß rechnen und

- hat er die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, auf den Dritten einzuwirken

so muss er aktiv tätig werden und den Dritten zur Unterlassung der Rechtsverletzung auffordern.

Im vorliegenden Fall waren laut BGH diese Voraussetzungen erfüllt. Die Eintragungen seiner Firma in den Branchenverzeichnissen kamen ihm zugute und er musste auch damit rechnen, dass sein Unternehmen in entsprechende Branchenverzeichnisse aufgenommen wurde.

Da es eine Vielzahl von Branchenverzeichnissen gibt, nahm der BGH eine Einschränkung vor. Der Schuldner hätte zumindest die Betreiber der gängigsten Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com verständigen müssen, damit diese die unzulässige Firmierung aus ihren Verzeichnissen entfernten.

Da der Schuldner insoweit nicht aktiv geworden war, wurde er zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 25.000 Euro verurteilt.

Das Urteil erscheint hart, wenn man bedenkt, dass der Schuldner wohl der Meinung war, mit Änderung seiner Firmierung sei er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Dass ein Durchschnittsunternehmer auf den Gedanken kommen soll, er müsse eigene Recherchen anstellen, um auch die Verwendung der untersagten Firmierung durch andere zu verhindern, mit denen er in keinerlei Vertragsbeziehung steht, ist wohl zu viel verlangt.

Der BGH hat die Handlungspflichten nach meiner Auffassung zu weit ausgedehnt; zumindest hätte man erwarten können, dass der abmahnende Gläubiger den Schuldner zunächst darüber informieren muss, dass Informationsdienste seine alte Firmierung weiterhin verwenden. Dann wäre eine Handlungspflicht zu rechtfertigen.

Dieses Beispiel macht jedenfalls ein weiteres Mal deutlich, wie wichtig es ist, sich nach einer Abmahnung einen qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen. Es muss in jedem Fall geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung in der Form wie vom Gläubiger verlangt, abgegeben werden sollte.

Das Maklerunternehmen hat diesen Fehler offenbar gemacht und versuchte sich nachträglich mit dem weiteren Argument zu verteidigen, die Vertragsstrafe sei mit 25.000 Euro zu hoch angesetzt, benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam.

Auch mit diesen Argumenten drang das Maklerunternehmen beim BGH nicht durch.

Unwirksam sei ein Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht nur, wenn die Höhe der Vertragsstrafe bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem Verstoß und den Gefahren steht, die mit künftigen Verstößen verbunden sind. Da bei Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht der Abschreckungsgedanke im Vordergrund stehe, sei eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro keinesfalls offensichtlich unverhältnismäßig.

Im Übrigen sei der Schuldner hier wenig schutzfähig, da es ihm frei gestanden habe, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Zahlung einer geringeren Vertragsstrafe zu verpflichten- oder besser – nur die Obergrenze der Vertragsstrafe festzulegen und die genaue Höhe nach einem Verstoß vom Gläubiger nach billigem Ermessen festsetzen zu lassen, wobei diese Festsetzung im Einzelfall gerichtlich überprüft werden kann (sogenannter „neuer Hamburger Brauch“).

Der BGH sah auch keine Möglichkeit, die Vertragsstrafe nachträglich nach § 343 BGB herabzusetzen, da diese Vorschrift im kaufmännischen Verkehr wegen § 348 HGB ausgeschlossen sei.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil die Handlungspflichten von Unterlassungsschuldnern sehr weit ausgedehnt. Sie müssen im zumutbaren Rahmen auch Rechtsverletzungen Dritter unterbinden. Dem Maklerunternehmen ist ein schwerer Fehler unterlaufen, in dem es die Unterlassungserklärung, wie vom Gläubiger verlangt, unterzeichnete und sich bei einem künftigen Verstoß zur Zahlung eines festen Betrages von 25.000 Euro verpflichtete.

Hätte der Makler nicht einen Fixbetrag akzeptiert, sondern entsprechend dem vorstehend genannten neuen Hamburger Brauch die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe dem Gläubiger nach billigem Ermessen überlassen, so hätte das geringe Verschulden angemessen berücksichtigt werden können.   (Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter)

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