Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
Telefon: 0941 2966001
Telefax: 0941 2966002
E-Mail: kontakt@ra-wachter.de

 

Logo Wachter 400

Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht – Irreführung durch Unterlassen (hier: Fehlen näherer Angaben zu einem Prüfzeichen)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2016; AZ: I ZR 26/15; „LGA testet“

(Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Eine wettbewerbliche Irreführung kann nicht nur durch aktives Tun erfolgen,

z. B. durch Täuschung über wesentliche Merkmale einer Ware (Qualität, Verfügbarkeit etc.), sondern auch dadurch, dass einem Verbraucher wesentliche Informationen, die er für eine informierte Kaufentscheidung benötigt, vorenthalten werden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen für ein elektrisches Gerät mit den Prüfzeichen „LGA testet quality“ und „LGA testet safety“ geworben. In der Werbung war aber nicht angegeben worden, welche Kriterien der Prüfung zugrunde lagen und es fand sich auch kein Hinweis, wo der Verbraucher nähere Informationen zu den Prüfkriterien finden konnte.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die fehlenden Angaben zu den Prüfkriterien eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5 a UWG darstellen.

Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den Prüfkriterien um wesentliche Informationen handelt, durch deren Vorenthalten der Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der BGH hat diese Voraussetzungen bejaht. Er weist zunächst darauf hin, dass Angaben zu Prüfzeichen für den Verbraucher eine erhebliche Bedeutung haben. Der Verbraucher geht davon aus, dass Produkte mit einem Prüfzeichen von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft worden sind.

Ebenso bestehe ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt ist. Es müsse zumindest eine Fundstelle angegeben werden, wo der Verbraucher nähere Informationen einsehen könne.

Eine ähnliche Situation besteht bei Qualitätsurteilen der Stiftung Warentest. Wer mit Testergebnissen wirbt, hat in der Werbung die Fundstelle für die Testveröffentlichung anzugeben, damit sich der Verbraucher ggf. informieren kann, wie die Bewertung im Zusammenhang mit allen anderen getesteten Erzeugnissen zu beurteilen ist (z. B. Bewertung des beworbenen Produktes mit „gut“, während alle anderen getesteten Produkte mit „sehr gut“ beurteilt wurden).

Den Einwand des Unternehmens, er habe dem Verbraucher diese Informationen nicht vorenthalten, da er selbst nicht im Besitz von Informationen über die Prüfkriterien war, ließ der BGH nicht gelten. Wenn der Unternehmer nicht im Besitz der Informationen ist, so kommt es darauf an, ob er sich diese Informationen mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann. Dies war hier der Fall, da der Unternehmer an den Prüfzeichen „LGA testet quality“ und „LGA testet safety“ Lizenzen erworben hatte und zur Einsichtnahme in die Lizenzverträge und Prüfberichte, aus denen sich die Prüfkriterien ergaben, berechtigt war.

Fazit: Es ist nicht zu verkennen, dass es für einen Unternehmer schwierig sein kann, zu beurteilen, welche Informationen er mitteilen muss, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Erschwerend kommt hinzu, dass § 5 a Abs. 2

UWG sehr dehnbare und auslegungsbedürftige Begriffe enthält (z. B. „unter Berücksichtigung aller Umstände“; „die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt“).

Zu bedenken ist allerdings, dass der Unternehmer, der eine wesentliche Angabe unterlassen hat, in aller Regel nicht sofort mit einem Gerichtsverfahren überzogen wird, sondern dass zunächst eine Abmahnung erfolgt und der Unternehmer dadurch in die Lage versetzt wird, genau zu überprüfen, ob seine Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Im vom BGH entschiedenen Fall wäre es für den Unternehmer leicht möglich gewesen, die Fundstelle anzugeben, wo der Verbraucher nähere Informationen zu den Prüfkriterien finden konnte.

Von Rechtsanwalt Diplom- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

Aktuelle Urteile