Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Die Markenanmeldung

Die Markenanmeldung

Einleitung

Die Zahl der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München ist konstant hoch. Im Jahr 2006 wurden 72321 inländische Markenanmeldungen registriert.

Die Bedeutung des immateriellen Rechtsguts "Marke" im Wirtschaftsleben  wird damit eindrucksvoll dokumentiert.


Überraschend ist dieser Befund indessen nicht, denn mit zunehmend härterem Wettbewerb wächst auch das Bedürfnis nach stärkerer Abgrenzung von Mitbewerbern und nach besserer Identifizierbarkeit der eigenen Produkte. Eine möglichst optimale Markenbildung und Positionierung ist hierzu ein unentbehrliches Mittel.

Dieser Beitrag geht in knapper Form auf  einige aus Sicht der Praxis wichtige Punkte ein,  die bei der Vorbereitung einer Markenanmeldung zu beachten sind.

1.  Definition und Funktion der Marke in Abgrenzung  zur Firma

Die Marke ist ein Zeichen, durch das Waren oder Dienstleistungen (Produkte) eines Unternehmens gekennzeichnet werden, um eine deutliche Unterscheidung von den Produkten anderer Unternehmen zu erreichen (Unterscheidungsfunktion).  In  engem Zusammenhang mit dieser Unterscheidungsfunktion steht die Identifizierungsfunktion. Bei der jeweils angesprochenen Zielgruppe soll die Marke spontan bestimmte Vorstellungen über Qualität, Image, Eigenschaften etc. eines Produktes wecken.

"Firma" dagegen ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte, bzw. sein Unternehmen betreibt. Die Firma dient grundsätzlich also zur Unterscheidung von Unternehmen, die Marke kennzeichnet und unterscheidet Produkte. Die Marke ist produktbezogen,  die Firma unternehmensbezogen.


2.  Schutzgegenstand des Markengesetzes

Durch das Markengesetz werden nicht nur Marken, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben geschützt (§ 1 MarkenG).
Geschäftliche Bezeichnungen werden eingeteilt in Werktitel (z.B. Filmtitel, Buchtitel, Bezeichnungen von Computerprogrammen) und Unternehmenskennzeichen.  Letztere sollen  näher erläutert werden, da der gesetzliche Schutz von Unternehmenskennzeichen zu einer im Zusammenhang mit einer evtl. geplanten Markenanmeldung wichtigen Frage führt.

Zu den Unternehmenskennzeichen zählt man Name, Firma (bei Kaufleuten), und sonstige Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Unternehmens benutzt werden.

Der Schutz als geschäftliche Bezeichnung entsteht automatisch (ohne Eintragung in ein Register) allein durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Der Schutz einer Marke dagegen entsteht in der Regel erst mit Eintragung in das Markenregister.

Da die Eintragung einer Marke Kosten verursacht, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Eintragung überhaupt sinnvoll ist,  wenn z.B. ein Firmenname bereits als geschäftliche Bezeichnung  Schutz genießt.


3. Vorteile  einer Markeneintragung

Die Eintragung einer Marke kann aus betriebswirtschaftlichen und  aus rechtlichen Gründen vorteilhaft sein.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht dient die Marke in erster Linie zur  Imagebildung eines Produkts, zur besseren Identifizierung des Produkts durch den Verbraucher und  zur Abgrenzung gegenüber der Konkurrenz.

Gerade Unternehmen mit einer breiten Palette an Produkten können jedem Produkt bzw. jeder Produktgattung eine Marke als Identifikationszeichen zuordnen und damit unterschiedliche Verbraucherkreise als Zielgruppen ansprechen.

Aus rechtlicher Sicht kann es  sich aus den folgenden Gründen empfehlen, eine Marke eintragen zu lassen, obwohl bereits die Firma als geschäftliche Bezeichnung geschützt ist:

3.1. Sicherung des zeitlichen Vorrangs (Priorität)

Einen wichtigen Vorteil bringt die Eintragung einer Marke für solche Unternehmen, die zunächst nur örtlich oder regional begrenzt tätig sind, aber mittelfristig expandieren wollen.

Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht - wie bereits erwähnt - mit Aufnahme der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt aber grundsätzlich nur in dem Gebiet, in dem das Zeichen auch tatsächlich  verwendet wird, also unter Umständen in einem räumlich begrenzten Bereich.

Der räumliche Schutzbereich einer Marke umfasst dagegen von vornherein das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierzu ein Beispiel:

Die X GmbH wird 1998 in Regensburg gegründet und ist zunächst  nur im Raum Regensburg tätig.  Ein anderes Unternehmen mit der Firma X wird 1999 in München gegründet und ist nur im Raum Oberbayern tätig.

Unternehmen X aus Regensburg möchte ab dem Jahr 2000 sein Tätigkeitsgebiet auf ganz Bayern ausweiten. Da der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung der Firma X  zunächst nur für den Bereich Regensburg entstand, ist das Unternehmen nun nicht in der Lage, auch im Raum Oberbayern ab dem Jahr 2000 unter seiner Firma  aufzutreten. Das Münchener Unternehmen X kann vielmehr der Firma X aus Regensburg untersagen, diese geschäftliche Bezeichnung im Raum Oberbayern zu nutzen, da in diesem Raum die  Bezeichnung X als erstes vom Unternehmen  aus München benutzt wurde.

Wäre dagegen vom Regensburger Unternehmen eine Marke eingetragen worden, so hätte sich das Unternehmen damit die Priorität, also den zeitlichen Vorrang dieser Bezeichnung, bundesweit  gesichert. Es könnte dann jedem anderen Inhaber einer verwechslungsfähigen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit späterem Zeitrang  die Benutzung untersagen. Dies gilt gerade auch dann, wenn die Expansion des Unternehmens in das Gebiet eines Konkurrenten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

3.2. Schutz von Geschäftsabzeichen ( z.B. „Logos“)

Einen weiteren entscheidenden Vorteil bringt die Markeneintragung  dann, wenn es um den Schutz von Geschäftsabzeichen  (§5 Abs. 2 Satz 2 Markengesetz) geht.

Während, wie festgestellt, die geschäftliche Bezeichnung aus Name oder Firma eines Unternehmens besteht, handelt es sich bei Geschäftsabzeichen meistens um grafische Darstellungen (Logos).

Der Schutz solcher Geschäftsabzeichen entsteht erst, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben, d.h. wenn die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen dem Unternehmen zuordnen (vgl.  § 5 Abs.2 Satz 2 MarkenG).  Dies kann unter Umständen  längere Zeit in Anspruch nehmen und einen hohen Werbeaufwand verursachen. Der Schutz eines solchen Zeichens als Marke ist dagegen in der Regel unproblematisch und entsteht bei Eintragung der Marke rückwirkend auf den Anmeldetag.

3.3. Zusätzlicher Markenschutz für Werktitel

Wer ein Interesse daran hat, dass ein Werktitel  -z.B. der Titel einer Zeitschrift- nicht nur vor Verwechslung mit anderen Zeitschriften geschützt ist, sondern  verhindern möchte, dass die als Titel benutzte Bezeichnung von Dritten für ähnliche Produkte gebraucht wird, der sollte zusätzlich zum bereits bestehenden Titelschutz eine Marke eintragen lassen.

3.4. Rechtssicherheit

Eine Markeneintragung kann sich schließlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen.

- Während bei geschäftlichen Bezeichnungen streitig sein kann, wie weit der räumliche Schutzbereich zu ziehen ist und  bei einem Geschäftsabzeichen problematisch sein kann, wann dieses Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, ist die Rechtslage bei einer eingetragenen Marke klar und eindeutig: für den zeitlichen Rang (Priorität) einer eingetragenen Marke ist der Anmeldetag maßgeblich.

- Wird eine Wortmarke gewählt, die beschreibende Anklänge hat und bei der deshalb fraglich ist, ob die Bezeichnung überhaupt Unterscheidungskraft besitzt, so kann im Eintragungsverfahren vor dem DPMA Klarheit geschaffen werden:

-- wird die Unterscheidungskraft verneint, sollte die Marke in modifizierter Form neu angemeldet werden,

-- wird die Unterscheidungskraft bejaht, so kann der Marke in einem evtl. späteren Verletzungsprozess von den zuständigen Gerichten die Unterscheidungskraft  nicht völlig abgesprochen  werden. Wenn das Gericht meint, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, so muss es ggf. das Verfahren aussetzen und die weitere Entscheidung des DPMA in einem vom Kläger einzuleitenden Löschungsverfahren abwarten. Wird ein Löschungsverfahren nicht durchgeführt, so muss das Gericht zumindest von einer geringen Unterscheidungskraft der Marke ausgehen.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Markeneintragung nur für solche Unternehmen entbehrlich erscheint,  die  eindeutig unterscheidungskräftige Firmennamen aber keine Logos verwenden, und die in einem räumlich begrenzten Bereich tätig sind und auch  langfristig keine räumliche Ausweitung der Geschäftstätigkeit planen.

4. Prüfungsschritte vor der Anmeldung

Wer eine Marke eintragen lassen will, muss vorab prüfen:

  • ob das vorgesehene Zeichen grundsätzlich markenfähig ist und
  • ob der Eintragung absolute oder relative Schutzhindernisse entgegenstehen


4.1 Markenfähigkeit

Als Marke können geschützt werden -

 "alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung, sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farb- und Farbzusammenstellungen“

- die geeignet sind Waren- oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“  ( § 3 Abs.1 Markengesetz).

Nicht schutzfähig  sind

„Zeichen,  die ausschließlich aus einer Form bestehen, die

1.  durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2.  zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist
3.  der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“ ( § 3 Abs.  2 Markengesetz).   

4.2 Absolute und relative Schutzhindernisse

Unter absoluten Schutzhindernissen sind Belange von öffentlichem Interesse zu verstehen, die eine Markeneintragung ausschließen. Ob solche Schutzhindernisse vorliegen, wird im Eintragungsverfahren von Amts wegen durch das DPMA geprüft.

Relative Schutzhindernisse sind dagegen private Belange, nämlich bestehende Rechte Dritter mit älterem Zeitrang.  Diese Belange werden im Eintragungsverfahren vom DPMA zunächst nicht geprüft, dürfen aber gerade deswegen bei der Vorbereitung einer Markeneintragung aus den unter Ziffer 4.2.2. näher aufgeführten Gründen keinesfalls außer Acht gelassen werden.

4.2.1  Erstes Problem: Die absoluten Schutzhindernisse

Diese sind in § 8 Abs. 2 Markengesetz aufgelistet und lassen sich in verkürzter Form folgendermaßen umschreiben:

  • dem Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft
  • für das Zeichen besteht ein Freihaltebedürfnis
  • das Zeichen ist zur Produktbezeichnung allgemein üblich geworden
  • das Zeichen kann zu Fehlvorstellungen über das Produkt führen oder verstößt  gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
  • das Zeichen enthält Hoheitszeichen oder  amtliche Zeichen oder kann nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden.


Bei der Frage der Unterscheidungskraft treten in der Praxis am häufigsten Probleme auf.

Die Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen kurz gesagt dann, wenn ein Betrachter nicht erkennen kann, dass dieses Zeichen zur Produktidentifizierung dienen soll.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Wörter aus dem allgemeinen Sprachgebrauch  oder Ausdrücke mit produktbeschreibendem Charakter verwendet werden.  Der Verbraucher wird dann nämlich das gebrauchte Wort in seiner allgemein üblichen Bedeutung verstehen und  nicht erkennen, dass mit diesem Wort ein Produkt gekennzeichnet  werden soll.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft muss die Marke im Zusammenhang mit den Produkten betrachtet werden, auf die sich der Markenschutz bezieht.  Die Bezeichnung „Apple“ ist z.B. unterscheidungskräftig für Computer, nicht aber für Lebensmittel, da sie dort als rein beschreibend aufgefasst würde.

Waren die Gerichte und auch das DPMA  bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Jahr 1995 noch großzügig, so ist in letzter Zeit eine deutlich eine restriktivere Tendenz feststellbar.  Deshalb ist zu empfehlen, sich in Grenzfällen nicht auf kostspielige und zeitaufwändige Rechtstreitigkeiten einzulassen, sondern von vornherein eine Markenform zu wählen, mit der das Problem der  Unterscheidungskraft umgangen werden kann.

Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass anstatt oder zusätzlich zu einem Wort aus dem  allgemeinen Sprachgebrauch ein Fantasiename verwendet wird.

Eine andere Möglichkeit, Probleme mit der Unterscheidungskraft zu vermeiden besteht darin, das vorgesehene Wort in einer besonderen Schriftart darzustellen oder in eine grafische Darstellung einzubinden. Dadurch kann i.d.R.  die Schutzfähigkeit des Zeichens als Wort/Bildmarke erreicht werden.

Mit solchen einfach  durchführbaren Modifikationen können sich langwierige  Auseinandersetzungen über die Markenfähigkeit vermeiden lassen. Der Nachteil dieser Vorgehensweise besteht allerdings darin, dass die Frage der isolierten Schutzfähigkeit des Wortbestandteils in ein eventuelles späteres Markenverletzungsverfahren verlagert wird. Diese Problematik ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beitrags.

4.2.2 Zweites Problem: Die relativen Schutzhindernisse

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den relativen Schutzhindernissen um ältere Rechte (Marken oder geschäftliche Bezeichnungen) die einer Markeneintragung entgegenstehen können, deren Bestehen aber vom DPMA im Eintragungsverfahren nicht geprüft wird.

Im Bereich der relativen Schutzhindernisse liegt die Hauptproblematik jeder Markenanmeldung. Durch unbedachte Schritte können hier noch erheblichere Schäden bzw. Kosten verursacht werden als bei den absoluten Schutzhindernissen.

Gerade weil die Existenz solcher älterer Rechte vom DPMA im Eintragungsverfahren nicht geprüft wird und eine Marke also trotz Bestehens solcher Rechte eingetragen werden kann, setzt sich der Anmelder der Gefahr von Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen seitens der Inhaber dieser älteren Rechte aus. All dies ist in der Regel mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten  verbunden.

Hinzu kommen  noch  Aufwendungen für neue Logos, Drucksachen etc. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang auch der Schaden, der dadurch entstehen kann, dass ein Produkt, das unter der gewählten Marke unter Umständen schon einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, nach Jahren wieder umbenannt werden muss und damit praktisch eine neue Markteinführung  nötig wird.

4. Recherche nach älteren Rechten und Auswertung der Ergebnisse

Aus den genannten Gründen ist es unerlässlích, vor jeder Markenanmeldung (ebenso wie vor Aufnahme der Benutzung einer Firma oder einer geschäftlichen Bezeichnung) eine Recherche bezüglich entgegenstehender älterer Rechte durchführen zu lassen. Auf die auch dann noch bestehenden Restrisiken hinsichtlich der Vollständigkeit der Rechercheergebnisse und deren rechtlicher Bewertung sei hier nur am Rande hingewiesen.

Sobald die Rechercheergebnisse vorliegen, muss eine rechtliche Auswertung erfolgen. Das heißt konkret: es ist zu prüfen, ob die Inhaber der recherchierten älteren Zeichen gegen die nun einzutragende Marke vorgehen könnten.

Dies könnte beispielsweise geschehen durch Widerspruch nach § 42 Markengesetz innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke,  durch Löschungsklage nach
 § 51 Markengesetz oder durch Unterlassungsklage und ggf. einstweilige Verfügung. Eine Löschungsklage oder Unterlassungsklage kann unter Umständen noch Jahre nach der Eintragung erhoben werden und kann, wie bereits erwähnt,  hohe Kosten verursachen.

Voraussetzung für  erfolgreichen Widerspruch oder Klage wäre die Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und eine deshalb bestehende Verwechslungsgefahr (Vgl.  §14, 15 Markengesetz).  

Es soll an dieser Stelle davor gewarnt werden, bei - nach eigener Beurteilung - vermeintlich bestehender Verwechslungsgefahr vorschnell einen Markenentwurf aufzugeben.

Denn aussagekräftige, als Marke taugliche Zeichen sind nicht beliebig und quasi "auf Knopfdruck" produzierbar. Die Ideenfindung, Konzeption und Realisierung der Entwürfe kostet Zeit und Geld. Deshalb kann es notwendig sein, an einem gewählten Entwurf festzuhalten und den Rahmen des rechtlich Zulässigen auszuschöpfen. Es ist also im konkreten Fall genauestens zu prüfen, ob zwischen den kollidierenden Zeichen tatsächlich Verwechslungsgefahr besteht.

Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist der zentrale Begriff des Markenrechts. Im Rahmen dieses Beitrages soll  auf einige grundlegende Aspekte der Verwechslungsgefahr eingegangen werden.


5. Prüfung der Verwechslungsgefahr

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen:

  • die Ähnlichkeit der Zeichen
  • die Ähnlichkeit der gekennzeichneten Produkte
  • die Unterscheidungskraft der Zeichen


Verwechslungsgefahr muss also  nicht schon dann bestehen, wenn sich zwei Zeichen ähnlich sind. Wenn die Zeichen nämlich trotz ihrer Ähnlichkeit völlig unterschiedliche Produkte kennzeichnen (z. B. Obst und Computerhardware) kann die Verwechslungsgefahr  zu verneinen sein.

Umgekehrt ist Verwechslungsgefahr möglicherweise trotz geringer Zeichenähnlichkeit zu bejahen, wenn die durch das Zeichen markierten Produkte sich sehr nahe stehen oder sogar identisch sind.

Zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit besteht also eine Wechselwirkung: je weiter die zu kennzeichnenden Produkte voneinander entfernt sind, desto geringer braucht der  Abstand der verwendeten Zeichen zu sein, und umgekehrt.

Im konkreten Fall ist eine genaue rechtliche Prüfung unumgänglich um einerseits die Risiken einer evtl. drohenden Klage zu minimieren und um andererseits einen Markenentwurf nicht vorschnell aufzugeben.

Wer den vermeintlich sicheren Weg wählt und den Markenentwurf aufgibt, sobald sich ein Problem abzeichnet, muss nicht nur einen neuen Entwurf erstellen lassen, sondern auch nochmals eine Recherche durchführen und sieht sich dann ggf. ähnlichen Problemen gegenüber wie beim ersten Versuch.

In allen Fällen,  bei denen die  Verwechslungsgefahr nicht sicher beurteilt werden kann, sollte daher zunächst versucht werden, einen Markenentwurf so zu modifizieren, dass die Verwechslungsgefahr mit möglichst hoher Sicherheit beseitigt wird.

Lässt sich die Verwechslungsgefahr zweier Marken trotzdem nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, so kann es sich ggf. empfehlen, mit dem Inhaber einer kollidierenden Marke Kontakt aufzunehmen und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

Unter Umständen kann eine sog. "Abgrenzungsvereinbarung" abgeschlossen werden. Inhalt einer solchen Abgrenzungsvereinbarung könnte beispielsweise sein, in bestimmten Medien nicht zu werben, die Marke für bestimmte Produkte nicht zu verwenden, das Produkt in einem bestimmten Gebiet oder über bestimmte Händler nicht zu vertreiben, um so Markenkollisionen auszuschließen. Da Abgrenzungsvereinbarungen wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben können, ist auf die Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften zu achten.

6. Anmeldung und weiteres Verfahren

Die eigentliche Anmeldung der Marke bereitet - nach entsprechender Vorbereitung - in der Regel keine  Probleme.

Es ist lediglich noch zu entscheiden, für welche Waren und Dienstleistungen die Eintragung erfolgen soll. Verwandte Produkte sind in Klassen (nach dem Abkommen von Nizza) zusammengefasst. Diese Einteilung ist bei der Anmeldung zu verwenden.

In unproblematischen bzw. gut vorbereiteten Fällen dauert es ab der Anmeldung der Marke ca. 3 Monate bis zu deren Eintragung. Diese Frist kann durch einen kostenpflichtigen Antrag auf beschleunigte Prüfung abgekürzt werden.

Weist die Anmeldung Mängel auf, so ergeht ein Bescheid mit der  Aufforderung, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

Nachdem die Marke eingetragen und bekanntgemacht ist, wird die dreimonatige Widerspruchsfrist nach § 42 Markengesetz in Kraft gesetzt.

Innerhalb dieser Frist können die Inhaber älterer Rechte gegen die eingetragene Marke Widerspruch erheben.

Ist der Widerspruch begründet,  wird die Marke wieder gelöscht, ansonsten wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Wird kein Widerspruch erhoben, so kann der Anmelder mit i.d.R.  davon ausgehen, dass  die Marke auch in Zukunft nicht angegriffen  wird. Denn gerade die Unternehmen, die auf die Wahrung ihrer Rechte besonders bedacht sind, werden die Möglichkeit des Widerspruchs wahrnehmen um eine kollidierende Marke möglichst frühzeitig zu Fall zu bringen.