Das neue GmbH- Recht

(von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren ist das GmbH-Recht nun grundlegend reformiert worden.

 Anlass hierfür war u.a. die zunehmende Verbreitung der englischen Limited in Deutschland, der nun mit Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entgegen getreten wird. Die Änderung des GmbH-Rechts erfolgte durch das sog. Gesetz zur Modernisierung und Missbrauchsbekämpfung (MoMiG).

 Das neue Recht ist am 01.11.2008 in Kraft getreten.

 Im Rahmen dieses kurzen Beitrags werden drei besonders praxisrelevante Neuerungen herausgegriffen, nämlich

 1.     die vereinfachte Gründung durch Verwendung von Musterprotokollen,

 2.     die Möglichkeit der Gründung einer GmbH mit geringem Stammkapital als Unternehmergesellschaft und

 3.     die erweiterten Geschäftsführer-Bestellungshindernisse.

1.     § 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz ermöglicht nun die Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren durch Verwendung von Musterprotokollen. Dem GmbH-Gesetz sind als Anlage zwei Musterprotokolle beigefügt. Ein Musterprotokoll bezieht sich auf die Gründung einer Einpersonen-GmbH, das andere Muster ist für eine Mehrpersonen-GmbH bis zu drei Gesellschaftern gedacht.

 Der Inhalt der Musterprotokolle darf nicht verändert werden, die notarielle Beurkundung bleibt weiterhin vorgeschrieben.

 Die Verwendung eines Musterprotokolls bringt eine erhebliche Zeitersparnis. Die Gründung der GmbH kann praktisch in einem kurzfristig anberaumten Notartermin erfolgen. Die GmbH entsteht zwar weiterhin erst mit der Eintragung in das Handelsregister, doch ist die Teilnahme am Geschäftsverkehr bereits nach Beurkundung (als sog. Vorgesellschaft; GmbH i.G.) möglich. Dies entspricht auch der früheren Rechtslage, jedoch ist es bei Verwendung eines Musterprotokolls nicht nötig, vorab einen Gesellschaftsvertrag durch einen Rechtsanwalt anfertigen zu lassen; hauptsächlich daraus folgt die Zeitersparnis.

 Bei Gründung einer GmbH in Form der Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital ergibt sich außerdem eine gewisse Kostenersparnis bei den Notargebühren.

 Trotz der geschilderten Vorteile ist die vereinfachte Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls nur bei Gründung einer Einpersonen-GmbH, bei der auch in Zukunft die Aufnahme weiterer Gesellschafter ausgeschlossen ist, zu empfehlen. Und zwar aus folgenden Gründen:

 1.1     Bei Verwendung des Musterprotokolls darf die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer haben; dieser ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahieren) befreit. Sind mehrere, zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligte Gesellschafter vorhanden, so können sich Konflikte dadurch ergeben, dass nur einer dieser Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden kann. Dieser Geschäftsführer kann dann wegen der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Geschäfte als Vertreter der GmbH mit sich selbst als Privatperson abschließen. Dadurch könnten Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft getätigt werden. Auch bei einem guten Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander sollte daher eine solche Regelung nicht getroffen werden.

 1.2     In der Regel ist in GmbH-Gesellschaftsverträgen geregelt, dass die Veräußerung von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, z. B. dass die Veräußerung nur mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen kann.

 Bei Verwendung des Musterprotokolls ist die Veräußerung und Vererbung der Anteile jedoch nicht beschränkt. Dies kann dazu führen, dass ein Gesellschafter seinen Anteil frei veräußert und der verbleibende Gesellschafter dann mit einem neuen Partner konfrontiert wird, mit dem er ggf. nicht zusammenarbeiten kann oder will.

 1.3.     Schließlich ist bei Verwendung des Musterprotokolls die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen den Willen eines Gesellschafters nicht möglich. Auch bei einem gestörten Vertrauensverhältnis aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens eines Gesellschafters oder bei Insolvenz des Gesellschafters ist eine Trennung von diesem dann nicht möglich.

 Bei einer Mehrpersonengesellschaft ist daher von der Verwendung des Musterprotokolls abzuraten. Es empfiehlt sich hier, einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag durch einen Rechtsanwalt entwerfen zu lassen.

 2.     Durch das neue GmbH-Recht wird nun die sog. „Unternehmergesellschaft“ eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine besondere Variante der GmbH, für die eigene Regeln gelten.

 Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung, dass das ansonsten für die GmbH geltende Mindeststammkapital von 25.000 € unterschritten werden darf. Die Unternehmergesellschaft kann also bereits mit einem Stammkapital von 1,00 € gegründet werden.

 Die Unternehmergesellschaft wurde vom Gesetzgeber so konzipiert, dass diese praktisch nur ein Zwischenstadium  auf dem Weg zur vollwertigen GmbH darstellt. Denn einerseits ist die Gründung zwar mit minimalem Kapitalaufwand möglich, andererseits schreibt § 5 a Abs. 3 GmbHG jedoch vor, dass vom Jahresüberschuss ein Viertel zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verwendet werden muss. Damit soll erreicht werden, dass die Gesellschaft  ihr Mindeststammkapital anspart.

 Wenn nun die Rücklage den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 € erreicht, so kann die Gesellschaft die Rücklage auflösen und in Stammkapital umwandeln, das Stammkapital also erhöhen (§ 57 c GmbH-Gesetz, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Dann entfällt die Pflicht zur Rücklagenbildung und die Gesellschafter können frei über den erzielten Jahresüberschuss verfügen.

 Die Unternehmergesellschaft tritt im Rechtsverkehr nicht unter der Bezeichnung „GmbH“ auf, sondern muss die Firma „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

 3.     Die Bestellungshindernisse für Geschäftsführer wegen vorsätzlich begangener Straftaten wurden im neuen GmbH-Recht erweitert. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine Sanktion für Gesellschafter eingeführt wurde, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Geschäftsführung Personen überlassen, die laut Gesetz nicht Geschäftsführer sein dürfen.

 Diese Gesellschafter haften dann der Gesellschaft gegenüber solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der gesetzwidrig amtierende Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber seine Obliegenheiten verletzt. Würde dieser Geschäftsführer beispielsweise Vermögen der Gesellschaft veruntreuen, so ist nicht nur der Geschäftsführer zur Wiedergutmachung des Schadens gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, sondern auch jeder Gesellschafter, der wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ein Bestellungshindernis für den Geschäftsführer bestand.

 Folgende vorsätzlich begangenen Straftaten stellen ein Geschäftsführer-Bestellungshindernis dar:

 a)     Unterlassener  Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung)

 b)     Insolvenzstraftaten nach § 283 bis 283 d StGB (u.a. Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht)

 d)     falsche Angaben nach § 82 GmbH-Gesetz oder § 399 Aktiengesetz

 d)     unrichtige Darstellung nach § 400 des Aktiengesetz, § 331 des HGB, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder

 e)     § 263 bis § 264 a (u.a. Betrug) oder § 265 b bis § 266 a (u.a. Untreue) wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde.

Der Ausschluss von der Geschäftsführung gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils.