Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2006 (BVerfG NJW 2007, S. 979) entschieden, dass das Verbot von Erfolgshonoraren nach § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO teilweise verfassungswidrig ist.
 
Daraufhin wurde der Gesetzgeber tätig und hat in § 4 a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine neue Vorschrift eingeführt in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen  Rechtsanwälte nun Erfolgshonorare vereinbaren können.
 
Danach ist eine solche Vereinbarung zulässig, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und bei verständiger Bewertung des Kostenrisikos  ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
 
Anders als beispielsweise bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ein Erfolgshonorar somit auch vereinbart werden, wenn es sich nicht um eine sog. „bedürftige Partei“ handelt. Vielmehr kann grundsätzlich mit jedem Auftraggeber, sei er Verbraucher oder Unternehmer, natürliche oder juristische Person, ein Erfolgshonorar vereinbart werden.
 
Der Auftraggeber muss lediglich darlegen, aus welchen Gründen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für ihn Voraussetzung einer Rechtsverfolgung und der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist.