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Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht- Geschäftsführerhaftung

Wettbewerbsrecht – Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Markenverletzungen

BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, AZ: I ZR 242/12 „Geschäftsführerhaftung“

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

In Prozessen wegen Wettbewerbs- oder Markenverletzungen wird oft neben dem Unternehmen, das die Rechte verletzt hat, auch dessen Geschäftsführer persönlich mitverklagt.

In diesem neuen Urteil hat der BGH die Mithaftung eines Geschäftsführers in Bezug auf Wettbewerbsverstöße aber stark eingeschränkt.

Für die Mithaftung des Geschäftsführers gelten nun folgende Grundsätze:

Hat der Geschäftsführer ein rechtsverletzendes Verhalten in Auftrag gegeben, so ist klar, dass er dann auch neben dem Unternehmen persönlich haften muss.

Nach der bisherigen Rechtssprechung haftete der Geschäftsführer zusätzlich dann, wenn er von einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften in seinem Unternehmen Kenntnis erhielt und er es daraufhin unterließ, weitere Verstöße zu verhindern.

Im Markenrecht (ebenso wie beispielsweise im Urheberrecht) gelten diese Grundsätze weiterhin. Für das Wettbewerbsrecht jedoch macht der BGH nun Einschränkungen.

Der BGH begründet diese unterschiedliche Behandlung von Markenrecht und Wettbewerbsrecht damit, dass das Markenrecht ein sogenanntes absolutes Recht sei und deshalb ein höherer Schutzstandard anzusetzen ist als im Wettbewerbsrecht, bei dem es (nur) um Verhaltensunrecht gehe. (Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juli 2010, I ZR 139/08 „Kinderhochstühle im Internet 1“).

Laut BGH haftet ein Geschäftsführer bei Wettbewerbsverstößen durch das von ihm geleitete Unternehmen trotz Kenntnis dieser Verstöße nur noch unter folgenden Voraussetzungen:

1. Der Geschäftsführer ist aus besonderen Gründen (Garantenstellung) verpflichtet, die Schädigung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Wettbewerbsverstoß abzuwenden. Eine solche Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährlichem Tun (Ingerenz) Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen ergeben.

Praktisch relevant könnte hier wohl am ehesten das „vorhergehende gefährliche Tun“ sein. Ein solcher Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn bereits ähnliche Wettbewerbsverstöße begangen wurden.

2. Eine unmittelbare Täterschaft des Geschäftsführers ergibt sich laut BGH des Weiteren bei Handlungen, die üblicherweise von einem Geschäftsführer veranlasst werden. Hierzu zählen beispielsweise Benutzung einer bestimmten Firmierung, der allgemeine Werbeauftritt eines Unternehmens, allgemeine Unternehmenskonzepte oder der allgemeine Internetauftritt des Unternehmens.

Werden in solchen Fällen Wettbewerbsverletzungen begangen, so kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, er habe hiervon nichts gewusst, da diese Tätigkeiten grundsätzlich zum Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Geschäftsführung gehören.

In diesen Fällen könnte sich der Geschäftsführer allenfalls dadurch entlasten, dass er vorträgt, er habe beispielsweise den Internetauftritt eigenverantwortlich einem anderen leitenden Angestellten überlassen.

Eine sogenannte wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten besteht für den Geschäftsführer im Regelfall nicht. Der Geschäftsführer hat zwar eine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsverletzungen, z. B. Wettbewerbsverstöße unterbleiben, diese Pflicht besteht aber in der Regel nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegen außenstehenden Dritten. Der BGH begründet dies damit, dass sonst ein Geschäftsführer generell für Wettbewerbsverstöße haften würde und ihm damit ein nicht kalkulierbares Risiko auferlegt würde.

Lediglich wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt von Wettbewerbsverstößen im Unternehmen Kenntnis zu nehmen, könnte laut BGH eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Organisationsverschulden angenommen werden.

Fazit:

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens wurde vom BGH stark entschärft. Auch wenn der Geschäftsführer Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß im Unternehmen hat, haftet er hierfür in aller Regel nicht persönlich.

Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

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