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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Eintragungsfähigkeit, Fantasienamen und beschreibende Angaben "Link economy"

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

BGH, Beschluss vom 21.12.2011; I ZB 56/09 „Link economy“

In einer aktuellen Entscheidung des BGH ging es um die Frage, ob der Ausdruck „Link economy“ unterscheidungskräftig ist und deshalb als Marke eingetragen werden kann.

Die Frage der Unterscheidungskraft hat die größte praktische Relevanz im Eintragungsverfahren von Marken. Die Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung dann, wenn die Bezeichnung einen klar erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat oder wenn es sich um einen gebräuchlichen Ausdruck aus dem Deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt. Denn in diesen Fällen erkennt man nicht, dass das Zeichen ein Produktname (Marke) sein soll.

Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz, das Bundespatentgericht, angenommen, der Begriff „Link economy“ habe einen beschreibenden Sinngehalt und werde als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ gedeutet.

Der BGH ist dem nicht gefolgt. Zunächst hat der BGH nochmals an die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft erinnert:

  • Gegen die Unterscheidungskraft einer Wortfolge spricht es, wenn die Wortfolge lediglich aus beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art besteht.  Auch längere Wortfolgen sind in der Regel nicht unterscheidungskräftig.
  • Für Unterscheidungskraft spricht dagegen die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge ist ein Anhaltspunkt für hinreichende Unterscheidungskraft. Denn wenn ein Zeichen mehrdeutig ist, dann hat es eben keinen eindeutig beschreibenden Inhalt.


Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung nicht beachtet. Die Bezeichnung „Link economy“ lässt eine Vielzahl von Interpretationen zu. Das Bundespatentgericht hat sich bei seiner Entscheidung aber nur auf einen denkbaren beschreibenden Inhalt gestützt und hat andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen. Der BGH hat hauptsächlich aus diesem Grund die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Link economy“ wegen ihrer Mehrdeutigkeit bejaht.

Der Gesamtbegriff „Link economy“ ist außerdem in der englischen und deutschen Umgangssprache nicht nachweisbar. Es handelt sich dabei um eine fantasievolle Neukombination von Begriffen. Diese Kombination ist auch originell und prägnant und daher zur Produktbezeichnung (also als Marke) geeignet.

Fazit:
Aus der Entscheidung des BGH und einer Vielzahl anderer Entscheidungen ist zu ersehen, dass die Frage der Unterscheidungskraft vom Bundespatentgericht und vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) häufig zu restriktiv beurteilt wird. Gerade das DPMA ist oft bemüht, einer neuartigen, fantasievollen Bezeichnung einen beschreibenden Sinngehalt zu entnehmen. Dem Anmelder einer Marke, der seinen Fall nicht bis zum BGH bringen kann oder will, wäre daher in Fällen, bei denen die Unterscheidungskraft voraussichtlich vom DPMA angezweifelt wird, zu raten, die Eintragungsfähigkeit seiner Marke auf anderem Weg, beispielsweise durch Kombination des Begriffs mit einem Bildzeichen, sicher zu stellen.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

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