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Ludwig Wachter
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Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

(BGH, Urteil vom 11.03.2004, GRUR 2004, S. 860; „Rolex“).
Der BGH hatte die Frage zu klären, ob Internetauktionshäuser, auf deren Web-Seite Nutzer Warenangebote einstellen können, verantwortlich zu machen sind, wenn ein Nutzer gefälschte Markenprodukte anbietet.

1. Zunächst könnte man annehmen, dass das Internetauktionshaus schon wegen § 11 Teledienstgesetz (TDG) nicht verantwortlich ist, soweit es keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. Denn in solchen Fällen ist die Haftung für fremde Inhalte, (auf diese bezieht sich § 11 TDG), ausgeschlossen.

Der BGH stellt aber klar, dass die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG nur für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und für die Haftung auf Schadensersatz gilt. Unterlassungsansprüche werden von § 11 TDG nicht erfasst. Nach § 11 TDG ist es demnach nicht ausgeschlossen, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung des rechtswidrigen Angebots gefälschter Markenwaren verklagt wird. Für das Internetauktionshaus hätte dies gegebenenfalls zur Folge, dass es die gesamten Prozesskosten tragen müsste. Würde jeder dem Auktionshaus gar nicht bekannte Verstoß gegen Rechtsvorschriften durch Unterlassungsklagen unterbunden, könnte dies für ein Internetauktionshaus existenzbedrohend sein.

2. Der BGH schränkt daher die Verantwortlichkeit des Internetauktionshauses auf einem anderen Wege ein:

Der BGH führt aus, dass die Handlung eines Nutzers, der z.B. gefälschte Markenprodukte auf der Plattform des Internetauktionshauses anbietet, dem Auktionshaus dann nicht als eigene Handlung zuzurechnen ist, wenn dieses Angebot in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Prüfung durch das Auktionshaus ins Internet gestellt wurde.

Für solche fremden Inhalte ist das Auktionshaus nicht verantwortlich, denn es ist dem Auktionshaus nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, denn damit würde das Geschäftsmodell insgesamt in Frage gestellt.

Es besteht deshalb zunächst auch keine Verantwortlichkeit (Störerhaftung) des Auktionshauses wegen eventueller Verletzung von Prüfungspflichten bezüglich der Angebote der Nutzer. Das Auktionshaus kann also nicht mit Unterlassungsklagen überzogen werden, die sich auf Rechtsverletzungen beziehen, von denen das Auktionshaus gar nichts weiß.

3. Allerdings werden Auktionshäuser vom BGH nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen:

Wird das Auktionshaus auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, so muss es das betreffende Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss es auch Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren (ähnlichen) Rechtsverletzungen kommt. Den konkreten Verletzungsfall muss das Auktionshaus also zum Anlass nehmen, z.B. bei der Nennung der verletzten Marke, eine besondere Prüfung durchzuführen. Dazu hat es alle zumutbaren technischen Mittel (z.B. Filterverfahren) einzusetzen.

Zusammenfassung: Gegen Internetauktionshäuser oder ähnliche Diensteanbieter kann bei einem entdeckten Rechtsverstoß durch deren Nutzer i.d.R. nicht sofort mit einer Unterlassungsklage oder einer kostenpflichtigen Abmahnung vorgegangen werden. Dies ist erst möglich, nachdem der Diensteanbieter über einen konkreten Rechtsverstoß informiert wurde.

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