Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
Telefon: 0941 2966001
Telefax: 0941 2966002
E-Mail: kontakt@ra-wachter.de

 

Logo Wachter 400

Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz

Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz (OLG München, Urteil vom 16.9.1999, - Az: 29 U 5973/98; veröffentlicht in „Computer und Recht“ 1999, S. 778)

Es ist weitgehend unbekannt, dass sich Unternehmenskennzeichen auch gegen eingetragene Marken durchsetzen können. Oft geht es bei Kollisionen zwischen Marken und Unternehmenskennzeichen nur um die Frage, wer den zeitlichen Vorrang (Priorität) beanspruchen kann.

Für die Priorität eines Unternehmenskennzeichens kommt es auf die Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr an. Da gerade junge Unternehmen - insbesondere aus dem Technologiebereich - häufig zunächst über Ihre Internet-Adressen mit der Geschäftswelt in Kontakt treten, stellt sich die Frage, ob eine Internet-Domain ein solches Unternehmenskennzeichen sein kann.

Das OLG München hat bestätigt, dass eine Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz geschützt sein kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Zeichen muß Kennzeichnungskraft besitzen (dies ist in der Regel nicht der Fall bei Wörtern aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und bei beschreibenden Angaben, außer wenn solche Ausdrücke bereits Verkehrsgeltung erlangt haben).
  • das Zeichen muß wie ein Kennzeichen verwendet werden, d.h. die Art der Verwendung muß über die reine Adressenfunktion hinausgehen. Kennzeichenmässige Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn Firmenbezeichnungen, Namen oder deren Abkürzungen verwendet werden.


Im konkreten Fall wurde die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „tnet“ als abgekürzte Firmenbezeichnung in der Domain „tnet.de“ vom OLG München bejaht.

Aktuelle Urteile