Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Markenrecht - Bestehen aktive Handlungspflichten nach einem Unterlassungsurteil?

Europäischer Gerichtshof (EuGH Urteil vom 02.07.2020-C-684/19)
Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf eine Klage mit Urteil vom 17.10.2016 einer Rechtsanwaltskanzlei untersagt, die Buchstabenfolge „mbk“ im geschäftlichen Verkehr für Rechtsdienstleistungen zu benutzen.

Die betreffende Kanzlei hatte im Internetverzeichnis „das Örtliche“ eine Anzeige in Auftrag gegeben in der die Buchstabenfolge „mbk“ verwendet wurde. Auf das Urteil hin löschte die Rechtsanwaltskanzlei diese Buchstabenfolge „mbk“ in diesem Verzeichnis.

In der Folgezeit stellte der Kläger fest, dass auf der Website www.kleve-niederrhein-stadtbranchenbuch.com eine Anzeige erschien, in der weiterhin die verbotene Bezeichnung „mbk“ enthalten war.

Die beklagten Rechtsanwälte hatten diese Eintragung jedoch nicht in Auftrag gegeben; der Betreiber der genannten Website hatte die ursprüngliche Anzeige der beklagten Rechtsanwälte auf eigene Initiative übernommen.

Dennoch beantragten die Kläger wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld gegen die beklagten Rechtsanwälte. Sie waren der Meinung, dass die beklagten Rechtsanwälte nicht nur verpflichtet waren die Bezeichnung „mbk“ auf der von ihnen beauftragten Anzeige zu löschen, sondern darüber hinaus mit Hilfe der üblichen Suchmaschinen zu untersuchen müssen, ob Betreiber anderer Webseiten die Anzeige übernommen haben. Wenn dies der Fall sei, müsse versucht werden, diese zur Löschung dieser Eintragungen zu veranlassen.

Die entscheidende Frage, die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurde lautet also: Liegt eine markenrechtliche Benutzungshandlung durch die beklagten Rechtanwälte auch dann vor, wenn die verbotene Bezeichnung „mbk“ in einer Anzeige auf einer Website erscheint, die von diesen Rechtsanwälten gar nicht in Auftrag gegeben wurde.

Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass eine markenrechtliche Benutzung ein aktives Verhalten und eine Herrschaft über die Benutzungshandlung erfordert.

Wenn eine Handlung von einem anderen ohne Zustimmung oder Auftrag des Werbenden auf dessen eigene Initiative erfolgt, so ist dies dem Werbenden nicht zuzurechnen. Der vom Kläger gestellte Ordnungsmittelantrag ist dann zurückzuweisen.

Die Entscheidung des EuGH ist nach meiner Auffassung richtig, sie ist aber deshalb besonders bemerkenswert, weil der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2013einen ähnlich gelagerten Fall anders entschieden hatte, (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 77/11).

Auch laut BHG hat der Unterlassungsschuldner zwar grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen. Wenn ihm aber das Handeln des Dritten wirtschaftlich zugute kommt, er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und er eine rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Verhalten des Dritten hat, dann muss er diesen veranlassen, die Verwendung unzulässiger Bezeichnungen (im Fall des BGH war es eine unzulässige Firmierung) aus seinen Verzeichnissen zu entfernen. Nach Ansicht des BGH muss der Unterlassungsschuldner auch eigene Recherchen nach unzulässigen Zeichenbenutzungen durchführen.

Für den Bereich markenrechtliche Benutzungshandlungen dürfte der BGH auf Grund der Entscheidung des EuGH seine Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten können.

Es ist aber zu hoffen, dass sich die Entscheidung des EuGH auch auf andere Bereiche auswirkt, zum Beispiel auf den Bereich der vom BGH postulierten Rückrufpflichten von bereits an Dritte veräußerten Produkten auf Grund eines Unterlassungstitels.

Auch in diesem Bereich legt der BGH einem Unterlassungsschuldner nach meiner Auffassung zu weit gehende Pflichten auf.

Die Rechtsprechung zum Stichwort „Handlungspflichten nach Unterlassungstitel“ muss jedenfalls auf Grund des neuen EuGH Urteils genauestens weiter beobachtet werden.

 

Von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom Betriebswirt, Regensburg

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