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Ludwig Wachter
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Keine Haftungsbegrenzung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Zusatz "mbH"

(BGH, Urteil vom 27.9.1999- II ZR 371/98; NJW 1999, 1483)

Gesellschaften bürgerlichen Rechts hatten in der Vergangenheit häufig versucht, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter dadurch zu vermeiden, dass die Vertretungsmacht der Geschäftsführer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und der Zusatz "mbH" auf Geschäftsbriefen etc. verwendet wurde.

Von den Gerichten - auch vom Bundesgerichtshof (BGH) - wurde dies für wirksam erachtet, soweit der Vertragspartner auf die Einschränkung der Vertretungsmacht hingewiesen worden war.

Diese Rechtsprechung wird nun vom BGH durch die angegebene Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.

Die Haftungsbeschränkung einer GbR ist danach nicht mehr durch einseitige Erklärung des Geschäftsführers der GbR oder durch einen Hinweis auf Geschäftspapieren möglich, sondern nur durch Vereinbarung mit dem Geschäftspartner.
Es ist anzunehmen, dass eine solche Vereinbarung in der Praxis wohl kaum je geschlossen werden wird.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass bei Beschränkung der Vertretungsmacht den Gläubigern nur das ungesicherte und möglicherweise sehr geringe Vermögen der GbR hafte, während bei der GmbH wenigstens ein Mindestkapital aufgebracht und erhalten werden muß, das dann als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Soll die Haftung aller Gesellschafter beschränkt werden, so ist laut BGH hierfür der "Preis" der Kapitalaufbringung und der Registerpublizität durch Gründung einer GmbH zu zahlen.

Diese Entscheidung des BGH sollte wegen der u. U. tiefgreifenden Konsequenzen für GbR-Gesellschafter unbedingt Beachtung finden.

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