Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
Telefon: 0941 2966001
Telefax: 0941 2966002
E-Mail: kontakt@ra-wachter.de

 

Logo Wachter 400

Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Kaufrecht – BGH-Beschluss zu Abschaltvorrichtungen in KfZ

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, Az: VIII ZR 225/17

Besprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg, 17.05.2019

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss zu zwei wichtigen rechtlichen Fragen Stellung genommen, die im Zusammenhang mit sogenannten Abschaltvorrichtungen bei Kraftfahrzeugen auftreten können. Im Fall des BGH war ein Fahrzeug mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierte.

  1. Zunächst stellt der BGH klar, dass es sich bei solchen Abschaltvorrichtungen um einen Sachmangel handelt, weil dadurch die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung eingeschränkt wird. Denn es droht die Betriebsuntersagung nach § 5 Abs.1

Satz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung, (solange eine Nachrüstung nicht durchgeführt ist), weil die beschriebene Abschalteinrichtung gegen EU-Vorschriften zur Typ-Genehmigung verstößt. Bereits aufgrund der drohenden Betriebsuntersagung (diese muss noch nicht ausgesprochen sein) ist laut BGH also ein Sachmangel gegeben.

  1. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Als Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Im BGH-Fall hatte der Käufer die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangt.

Der Verkäufer hatte eingewandt, dass er ein solches Fahrzeug nicht mehr liefern könne, da es inzwischen einen Modellwechsel gegeben habe und sich das neue Modell hinsichtlich Leistung, Höchstgeschwindigkeit und Außenabmessungen deutlich vom Vorgängermodell unterscheide.

Die meisten Oberlandesgerichte haben in solchen Fällen den Anspruch auf Ersatzlieferung verneint.

Der BGH folgt dieser Ansicht aber nicht und erklärt, dass die Reichweite der Beschaffungspflicht des Verkäufers durch Auslegung des Kaufvertrages zu ermitteln ist. In der Regel besteht die Beschaffungspflicht nicht nur für identische Sachen, sondern auch, gerade bei Kraftfahrzeugen, bezüglich sog. Nachfolgermodelle. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass es bei Kraftfahrzeugen auch in der laufenden Produktion oft zu technischen Änderungen und Anpassungen komme, ohne dass ein äußerlich erkennbarer Modellwechsel vorgenommen wird.

Die Tatsache, dass das ursprüngliche Modell nicht mehr hergestellt wird und nur noch das Nachfolgermodell verfügbar ist, steht also dem Nachlieferungsverlangen des Käufers nicht entgegen.

Entscheidend ist laut BGH vielmehr, ob die Ersatzbeschaffung für den Käufer im Einzelfall mit unverhältnismäßigen Kosten (§ 439 Abs. 4 BGB) verbunden ist.

Diese Frage wird künftig in der Praxis am wichtigsten werden. Es ist hier eine Interessenabwägung zwischen Käufer- und Verkäuferinteressen vorzunehmen. Die Entscheidungen der Gerichte werden dadurch schwer prognostizierbar.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur der Aufwand des Verkäufers für die Ersatzbeschaffung (abzüglich des Veräußerungserlöses für das mangelhafte Fahrzeug). Zu berücksichtigen ist auch der Wert der Sache im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels. Besonders wichtig dürfte sein, ob die Mängelbeseitigung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer durchgeführt werden kann.

Diese Frage ist gerade bei den Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen wichtig, weil seitens der Verkäufer meistens darauf hingewiesen wird, dass die installierte Abschalt- Software durch ein „Update“ ersetzt werden könne. Der Käufer wird hier oft einwenden, dass ein solches Update für ihn nicht in Frage kommt, da das Fahrzeug dann an Leistung verliert, mehr verbraucht oder einem höheren Verschleiß unterliegt.

Entscheidend in einem Rechtsstreit dürften also oft technische Fragen sein, insbesondere die Problematik, ob das Softwarte-Update tatsächlich ohne Nachteile für den Verkäufer (Verbrauch, Verschleiß, Leistung) durchgeführt werden kann.

Von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom Betriebswirt, Regensburg

Kaufrecht – Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB), Änderung der Rechtsprechung des BGH

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2016, AZ: VIII ZR 103/15

von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Stellt der Käufer einer Sache fest, dass diese einen Mangel aufweist, so muss er grundsätzlich beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe der Sache vorhanden war, wenn er Gewährleistungsrechte (Nachbesserung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen will.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also einem Geschäft, bei dem auf Verkäuferseite ein Unternehmer und auf Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist, gilt für den Käufer eine Beweiserleichterung: Zeigt sich der Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit der Übergabe, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.

Diese auf den ersten Blick einfache und klare Vorschrift des § 476 BGB hat in der praktischen Anwendung dennoch Schwierigkeiten bereitet.

Denn häufig verhält es sich so, dass innerhalb der 6-Monatsfrist ein Mangel sichtbar wird, der in dieser (sichtbaren) Form bei der Übergabe der Sache noch nicht vorhanden war. Die Vermutungswirkung des § 476 BGB greift somit nicht.

Allerdings haben sich Käufer dann häufig darauf berufen, dass der sichtbar gewordene Mangel seine Ursache in einem anderen, latent bereits vorhandenen mangelhaften Zustand der Kaufsache hatte.

Dieser latente Mangel habe sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und sei erst einige Zeit nach Übergabe der Sache bemerkbar geworden (z.B. Getriebeschaden, der sich weiter verschlechtert und dazu führt, dass ein Gang nicht mehr eingelegt werden kann).

Von Verkäuferseite wurde dann oft entgegengehalten, dass der sichtbar gewordene Mangel nicht auf einem latenten Mangel beruht, sondern auf einer fehlerhaften Behandlung der Sache durch den Käufer (z.B. beim Autokauf: Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Fahren mit zu hoher Drehzahl).

In diesen Fällen war lange Zeit umstritten, ob der Käufer beweisen muss, dass der sichtbare Mangel auf einem latenten Mangel beruht oder ob der Verkäufer beweisen muss, dass der sichtbare Mangel auf ein Fehlverhalten des Käufers zurückzuführen ist.

Der BGH hatte in früheren Urteilen ausgesprochen, dass der Käufer beweisen muss, dass der sichtbare Mangel auf einem latenten Mangel beruht.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun aufgegeben. Er hat sich dazu durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2015 verlasst gesehen. Der EuGH hat in einem Urteil zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (der Grundlage für § 476 BGB) den Anwendungsbereich der Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers erweitert.

Der BGH ist dem gefolgt, so dass nunmehr gilt: Der Käufer braucht nur noch nachzuweisen, dass innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe der Sache ein mangelhafter Zustand aufgetreten ist. Er braucht nicht mehr zu beweisen, dass dieser mangelhafte Zustand auf einem latenten Mangel beruht, denn auch hierauf bezieht sich nun die Vermutungswirkung des § 476 BGB.

Die Position des Käufers in einem Rechtsstreit über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen hat sich damit erheblich verbessert.

Es bleibt aber zu beachten, dass § 476 BGB nur eine gesetzliche Vermutung regelt. Diese Vermutung kann vom Verkäufer unter Umständen widerlegt werden, wenn er beweisen kann, dass der behauptete latente Mangel bei Übergabe definitiv noch nicht vorhanden war und der sichtbare Mangel beispielsweise auf einer fehlerhaften Behandlung der Sache durch den Käufer beruht.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH trifft den Verkäufer hier aber die volle Beweislast.

In der Praxis dürfte die neue Rechtsprechung des BGH dazu führen, dass es zu weniger gerichtlichen Auseinandersetzungen bezüglich der Sachmängelhaftung kommt, da sich ein Verkäufer nur dann auf ein Gerichtsverfahren einlassen wird, wenn er sicher ist, den ihm obliegenden Beweis führen zu können oder wenn er geltend machen kann, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist, wie es z.B. der Fall wäre bei einer äußerlichen Beschädigung der Sache, die bei der Besichtigung auffallen musste.

Von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom Betriebswirt, Regensburg

Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf (Beweislastumkehr), Stand: Jan. 2014

Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf (Beweislastumkehr), Stand: Januar 2014

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

BGH, Urteil vom 15. Januar 2014, VIII ZR 70/13

Bis zum Jahr 2002 musste ein Käufer, der eine gewisse Zeit nach Übergabe der Sache einen Mangel feststellte, nachweisen, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Nur dann konnte er Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Durch die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde mit dem § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf eine für den Käufer vorteilhafte Regelung eingeführt. Wenn nach dem Kauf ein Mangel festgestellt wird, so wird vermutet, dass dieser Mangel bei Übergabe der Sache schon vorhanden war. Die Vermutung gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Übergabe der Sache.

Will der Verkäufer Gewährleistungsansprüchen entgehen, so liegt es nun an ihm zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe der Sache noch nicht vorhanden war.

Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Beweislastregel ergeben sich immer dann, wenn innerhalb von 6 Monaten ein akuter Mangel sichtbar wird und der Verkäufer nachweisen kann, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.

Der Käufer argumentiert in solchen Fällen dann häufig, dass der akut aufgetretene Mangel eine Ursache hat, die selbst einen Sachmangel darstellt (sog. latenter Mangel), und dass auch in Bezug auf diesen latenten Mangel die Vermutungswirkung des § 476 BGB anzuwenden sei. Das heißt, dass auch in Bezug auf den latenten Mangel vermutet wird, dass dieser schon bei Übergabe der Sache vorhanden war.

Der BGH hatte einen solchen Problemfall zu entscheiden. Der Käufer hatte im Februar 2007 ein Pferd erworben, im April 2007 begann das Pferd zu lahmen. Dieses Lahmen stellt zweifellos einen Sachmangel dar, es war für den Verkäufer jedoch leicht zu beweisen, dass dieser Sachmangel bei Übergabe der Sache noch nicht vorhanden war, da das Pferd unter Anwesenheit mehrerer Zeugen probegeritten worden war und keine Beeinträchtigung festgestellt wurde.

Der Käufer behauptete nun, dass das Lahmen auf einer Ursache beruhte, die selbst einen Sachmangel darstellt, nämlich auf einer Schädigung der Sehnenfasern.

Hier bestehen bezüglich der Anwendung der Mangelvermutung des § 476 BGB drei Lösungsmöglichkeiten:

1.  Die Vermutungswirkung des § 476 BGB bezieht sich nur auf den sichtbar gewordenen Mangel, also auf das Lahmen des Pferdes. Es galt hier zunächst die Vermutung, dass das Lahmen schon bei Übergabe vorhanden war, diese Vermutung wurde jedoch, wie oben bereits ausgeführt, durch den Verkäufer widerlegt.

Diese Auffassung hat die Vorinstanz, das OLG Frankfurt/Main, vertreten und Gewährleistungsansprüche des Käufers verneint; der BGH ist dem nicht gefolgt.

2.  Nach anderer Auffassung ergibt sich aus dem sichtbar gewordenen Mangel wegen § 476 BGB die Vermutung, dass dieser Mangel auf einer Ursache beruht, die selbst einen Mangel (latenten Mangel) darstellt, und dass dieser latente Mangel ebenfalls bei Übergabe der Sache bereits vorhanden war.

Dieser Auffassung folgte der BGH ebenfalls nicht. Es bestehe kein Anlass zu anzunehmen, dass ein sichtbar gewordener Mangel auf einem latenten Mangel beruhe, denn es sei genauso gut möglich, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einer normalen Abnutzung oder aber auf einem akuten Unfallgeschehen nach Übergabe der Sache beruhe.

3.  Der BGH schlägt einen Mittelweg ein: Der Käufer muss zunächst beweisen, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem latenten Mangel beruht. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Sachverständiger bestätigen muss, dass das Lahmen des Pferdes auf eine Schädigung der Sehnenfasern zurückzuführen ist und nicht auf eine normale Abnutzung oder ein akutes Unfallgeschehen zurückgeht.

Gelingt der Nachweis, dass das Lahmen auf eine Schädigung der Sehnenfasern zurückzuführen ist, so greift § 476 BGB ein, es wird dann vermutet dass diese Schädigung schon bei Übergabe vorhanden war.

Um Gewährleistungsansprüchen entgehen zu können, müsste nun der Kläger die Vermutungswirkung widerlegen und beweisen, dass die Schädigung der Sehnenfasern bei der Übergabe noch nicht vorlag.

Fazit:

Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB geht nicht so weit, wie man auf den ersten Blick meinen könnte. Dem Käufer obliegt weiterhin zunächst der Beweis, dass ein akuter Mangel vorliegt.

Weist dann der Verkäufer nach, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, so liegt es am Käufer zu beweisen, dass der akute Mangel auf einem latenten Mangel beruht.

Hier bleiben erhebliche Prozessrisiken bestehen, denn das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens zur Ursache eines sichtbar gewordenen Mangels ist im Voraus kaum abzuschätzen. Wenn der Sachverständige aussagt, dass mehrere Ursachen in Frage kommen, geht dies zulasten des Käufers.

Sowohl für die Käufer- als auch für die Verkäuferseite erscheint es daher in solchen Fällen ratsam, eine außergerichtliche Einigung anzustreben.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Kaufrecht- Ersatz von Reparaturkosten als Schadensersatz

Kaufrecht – Ersatz von Reparaturkosten als Schadensersatz

(BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 104/14; Urteil vom 17. Oktober 2012, AZ: VIII ZR 226/11)

(von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Werden nach einem Kauf Mängel der erworbenen Sache festgestellt, so möchte der Käufer in erster Linie, dass diese Mängel beseitigt werden. Nach § 439 BGB ist der Verkäufer auch gesetzlich zur Nachbesserung, also zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder zur Beseitigung der Mängel der Kaufsache verpflichtet.

Probleme können sich aber ergeben, wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt. Am einfachsten wäre es für den Käufer, wenn er in diesem Fall den Mangel selbst beseitigen lassen und die hierfür angefallenen Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen könnte.

Diese Möglichkeit sieht das Kaufrecht aber nicht ausdrücklich vor. Lediglich im Werkvertragsrecht ist die Möglichkeit zur sog. Selbstvornahme und zum Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen geregelt (vgl. § 634 Nr. 2, § 637 BGB).

Im Kaufrecht sind die Ansprüche des Käufers dagegen auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz beschränkt.

Meist ist dem Käufer nicht daran gelegen, vom Vertrag zurückzutreten, da er ja an sich mit der gekauften Sache zufrieden ist und nur den Mangel beseitigt haben will. Ein Rücktritt scheidet dann aus.

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung des Kaufpreises ist oft problematisch. Ein direkter Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten besteht hier nicht. Vielmehr ist zu vergleichen, welchen Wert die Kaufsache derzeit (also mit dem Mangel) hat und welchen Wert die Sache haben würde, wenn sie mangelfrei wäre. In dem so ermittelten Verhältnis ist dann der Kaufpreis herabzusetzen.

Der auf diese Weise ermittelte Betrag entspricht in den seltensten Fällen den für die Reparatur erforderlichen Kosten. Denn oft verhält es sich so, dass ein Mangel den Wert des Kaufgegenstandes nur geringfügig mindert, die Beseitigung dieses Mangels aber einen großen Aufwand und dementsprechend hohe Kosten verursacht. Der Minderungsanspruch verhilft dem Käufer daher häufig nicht zu seinem Ziel.

Dann bleibt nur noch der Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch kann deshalb Probleme bereiten, weil er Verschulden des Verkäufers voraussetzt, während die anderen Gewährleistungsansprüche (Rücktritt, Minderung) verschuldensunabhängig sind.

Der Verkäufer wird bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel der Sache meist selbst nicht kennen, deshalb wird ein Verschulden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meistens nicht vorliegen oder zumindest nicht nachweisbar sein.

Nun weist aber der BGH in den oben zitierten Entscheidungen auf eine weitere Möglichkeit hin:

Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Verkäufers kann auch daraus abgeleitet werden, dass der Verkäufer seiner Pflicht zur Nachbesserung schuldhaft nicht nachkommt. Diese Feststellung ist für die Praxis außerordentlich wichtig und wird von Käuferseite oft übersehen.

Der Käufer kann also folgendermaßen vorgehen:

Nach Feststellung eines Mangels muss er zunächst den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels auffordern. Kommt der Verkäufer innerhalb angemessener Frist dieser Aufforderung nicht nach, so handelt er in der Regel schuldhaft, da ihm der Mangel nun bekannt ist und er zur Beseitigung verpflichtet ist.

Nun kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen lassen (zu empfehlen ist, zunächst Kostenvoranschläge einzuholen) und die Reparaturkosten dann vom Verkäufer als Schadensersatz zu fordern. Damit hat der Käufer sein primäres Ziel erreicht.

Noch zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB unter Umständen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sein kann, wenn die Nacherfüllung, (z. B. die Reparatur), unter Berücksichtigung des Wertes der Sache und der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. In einem solchen Fall läge schuldhaftes Verhalten des Verkäufers nicht vor. Schadensersatzansprüche scheiden dann aus.

Rechtsanwalt Diplom-Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

Sachmängelhaftung- Beweislastumkehr bei privatem Autokauf

Kaufrecht- Sachmängelhaftung - Beweislastumkehr bei privatem Autokauf

(von Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

BGH, Urteil vom 02.06.2004,: VIII ZR 329/03 (Zahnriemenfall)

BGH, Urteil vom 14.09.2005, VIII ZR 363/04 (Karosserieschadenfall)

BGH, Urteil vom 18.07.2007, VIII ZR 259/06 (Zylinderkopfdichtungsfall)

Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 existiert eine gesetzliche Regelung (§ 476 BGB), die Verbrauchern die Geltendmachung von Sachmängeln erheblich erleichtert.

Nach der früheren Rechtslage musste auch bei einem Verbrauchsgüterkauf (also bei einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) vom Käufer bewiesen werden, dass ein nach dem Kauf festgestellter Mangel der Kaufsache schon bei Übergabe der Sache vorhanden war.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird nun durch § 476 BGB die Beweislast umgekehrt: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Der Unternehmer kann die Haftung für einen Sachmangel nur vermeiden, wenn er beweist, dass die Sache bei Übergabe in Ordnung war.  

Diese für Verbraucher vorteilhafte und scheinbar einfach zu handhabende Regelung bereitete den Gerichten - auch dem Bundesgerichtshof - in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der BGB-Reform dennoch gewisse Schwierigkeiten.

Der BGH hatte im Jahr 2004 folgenden Fall zu entscheiden (Zahnriemenfall):

Eine Privatperson hatte von einem Kfz-Händler einen Pkw gekauft. Dieser erlitt einige Wochen nach dem Kauf einen Motorschaden. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte, dass die Ursache für den Motorschaden ein zu lockerer Zahnriemen war. Als Ursache hierfür wiederum kam entweder fehlerhaftes Material oder ein Fahrfehler (Fehler beim Gangwechsel) in Frage.

Welche Ursache genau für den lockeren Zahnriemen verantwortlich war, konnte der Sachverständige nicht ermitteln.

Der BGH stellte zunächst fest, dass der Motorschaden selbst nicht als relevanter Sachmangel angesehen werden kann, da der Motorschaden unstreitig erst nach Übergabe des Pkw aufgetreten ist und deshalb § 476 BGB mit der Beweislastumkehr nicht eingreifen konnte.

Weiter führt der BGH aus, dass § 476 BGB nur eine Beweiserleichterung für den Käufer in zeitlicher Hinsicht darstellt. Zeige sich innerhalb von 6 Monaten ein Sachmangel, so werde vermutet, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war, ohne dass der Käufer hierfür einen Beweis erbringen müsse.

Der Käufer müsse jedoch weiterhin beweisen, dass die Kaufsache überhaupt einen Mangel aufweise.

Bis hierher ist dem BGH beizupflichten. Dann führt der BGH jedoch aus, der Nachweis, dass ein Sachmangel vorgelegen habe, sei vom Käufer hier nicht geführt worden, da er nicht bewiesen habe, dass die Ursache für den lockeren Zahnriemen fehlerhaftes Material war. Laut Sachverständigengutachten komme vielmehr auch ein Fahrfehler in Frage. Deshalb scheide eine Haftung des Verkäufers aus.

Diese Entscheidung wurde im Schrifttum überwiegend kritisiert. Auch nach meiner Auffassung hat der BGH hier falsch entschieden, da er die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, nicht konsequent von der Frage getrennt hat, was die Ursache für den Sachmangel war. Ein zu lockerer Zahnriemen stellt nach meiner Auffassung zweifellos einen Sachmangel dar. Da sich dieser Sachmangel innerhalb der 6-Monatsfrist des § 476 BGB zeigte, wäre zu vermuten gewesen, dass dieser Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Das Gegenteil hätte dann evtl. vom Verkäufer bewiesen werden müssen. Da dieser Beweis im entschiedenen Fall nicht geführt werden konnte, hätte richtigerweise der Käufer in dem Rechtsstreit obsiegen müssen.

In einem weiteren Fall (Karosseriefall) aus dem Jahr 2005 ließ der BGH zwar die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugunsten des Käufers eingreifen, aber nur aus dem Grund, weil für einen festgestellten Karosserieschaden nur eine bestimmte Ursache, die nicht aus der Sphäre des Käufers stammte, in Frage kam. Der BGH hatte also wiederum die Feststellung, ob ein Sachmangel vorliegt, davon abhängig gemacht, was die Ursache hierfür war.

Eine Richtigstellung und Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung erfolgte erst im Jahr 2007 (Zylinderkopfdichtungsfall):

Einige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs wurde bei einer Untersuchung in einer Werkstatt festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war. Laut Sachverständigengutachten kamen hierfür drei Ursachen in Betracht:

- ein  vorhandene Schädigung schon bei Übergabe des Fahrzeugs

- eine Überhitzung des Motors durch zu wenig Kühlmittel

- eine Überhitzung durch Überbeanspruchung (Fahrfehler)

Hier stellte der BGH nun  klar, dass die defekte Zylinderkopfdichtung einen Sachmangel darstellt, unabhängig davon, was hierfür die Ursache ist. Da der Verkäufer nicht nachweisen konnte, dass die defekte Zylinderkopfdichtung auf einen Fahrfehler zurückzuführen war, musste er für diesen Defekt haften.

Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung

- für einen Käufer:

Ein Käufer sollte zunächst darauf achten, dass ein aufgetretener Mangel beweiskräftig, also möglichst durch einen Fachmann dokumentiert wird. In einem evtl. Rechtstreit mit dem Verkäufer sollte das angerufene Gericht zur Vermeidung von Fehlentscheidungen möglichst nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der BGH von der in den ersten beiden Fällen geschilderten Rechtsprechung abgewichen ist und vom Käufer nur noch der Nachweis verlangt werden kann, dass ein Sachmangel vorliegt. Dem Käufer obliegt es dagegen nicht zu beweisen, dass dieser Sachmangel auf eine bestimmte Ursache, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, zurückzuführen ist.

- für einen gewerblichen Verkäufer:

Versuche, die Sachmängelhaftung zu umgehen, sind meistens zum Scheitern verurteilt:

Ein genereller Ausschluss der Sachmängelhaftung ist wegen § 475 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich.  

Auch ein sog. Agenturgeschäft, bei dem der Kfz-Händler lediglich als Vertreter eines privaten Verkäufers auftritt, hilft in der Regel nicht weiter. Eine solche Gestaltung wird von der Rechtsprechung als Umgehungsgeschäft (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) angesehen. Dies führt dazu, dass die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf, z.B. die Beweislastumkehr, weiterhin angewendet werden.

Wenig erfolgreich sind auch Versuche, sich vom Käufer (etwa in einem Übergabeprotokoll) schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweist. Denn solche   Privaturkunden haben nach der Rechtsprechung des BGH nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft. Aus diesen Urkunden kann sich allenfalls ein Indiz für die Mangelfreiheit ergeben. Dem Käufer wird aber dadurch der Beweis, dass dennoch ein Mangel vorhanden war, nicht abgeschnitten. Besonders gilt dies, wenn ein Mangel  für einen Laien schwer erkennbar ist.

Nach meiner Auffassung ist  der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf am besten beraten, wenn er den Käufer auf ihm bekannte Mängel  schriftlich hinweist. Dann kann sich der Käufer nicht nachträglich auf diesen Mangel berufen (§ 442 BGB).

Hat sich ein Käufer für ein bestimmtes Fahrzeug entschieden, so wird er sich in der Regel durch den Hinweis auf einen Mangel nicht vom Kauf abhalten lassen, sondern allenfalls über einen niedrigeren Kaufpreis verhandeln.

Für den Verkäufer dürfte es normalerweise besser sein, beim Kaufpreis Zugeständnisse zu machen, als später nachbessern oder ggf. den gesamten Kauf rückabwickeln zu müssen.