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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Kaufrecht- Ersatz von Reparaturkosten als Schadensersatz

Kaufrecht – Ersatz von Reparaturkosten als Schadensersatz

(BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 104/14; Urteil vom 17. Oktober 2012, AZ: VIII ZR 226/11)

(von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Werden nach einem Kauf Mängel der erworbenen Sache festgestellt, so möchte der Käufer in erster Linie, dass diese Mängel beseitigt werden. Nach § 439 BGB ist der Verkäufer auch gesetzlich zur Nachbesserung, also zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder zur Beseitigung der Mängel der Kaufsache verpflichtet.

Probleme können sich aber ergeben, wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt. Am einfachsten wäre es für den Käufer, wenn er in diesem Fall den Mangel selbst beseitigen lassen und die hierfür angefallenen Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen könnte.

Diese Möglichkeit sieht das Kaufrecht aber nicht ausdrücklich vor. Lediglich im Werkvertragsrecht ist die Möglichkeit zur sog. Selbstvornahme und zum Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen geregelt (vgl. § 634 Nr. 2, § 637 BGB).

Im Kaufrecht sind die Ansprüche des Käufers dagegen auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz beschränkt.

Meist ist dem Käufer nicht daran gelegen, vom Vertrag zurückzutreten, da er ja an sich mit der gekauften Sache zufrieden ist und nur den Mangel beseitigt haben will. Ein Rücktritt scheidet dann aus.

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung des Kaufpreises ist oft problematisch. Ein direkter Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten besteht hier nicht. Vielmehr ist zu vergleichen, welchen Wert die Kaufsache derzeit (also mit dem Mangel) hat und welchen Wert die Sache haben würde, wenn sie mangelfrei wäre. In dem so ermittelten Verhältnis ist dann der Kaufpreis herabzusetzen.

Der auf diese Weise ermittelte Betrag entspricht in den seltensten Fällen den für die Reparatur erforderlichen Kosten. Denn oft verhält es sich so, dass ein Mangel den Wert des Kaufgegenstandes nur geringfügig mindert, die Beseitigung dieses Mangels aber einen großen Aufwand und dementsprechend hohe Kosten verursacht. Der Minderungsanspruch verhilft dem Käufer daher häufig nicht zu seinem Ziel.

Dann bleibt nur noch der Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch kann deshalb Probleme bereiten, weil er Verschulden des Verkäufers voraussetzt, während die anderen Gewährleistungsansprüche (Rücktritt, Minderung) verschuldensunabhängig sind.

Der Verkäufer wird bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel der Sache meist selbst nicht kennen, deshalb wird ein Verschulden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meistens nicht vorliegen oder zumindest nicht nachweisbar sein.

Nun weist aber der BGH in den oben zitierten Entscheidungen auf eine weitere Möglichkeit hin:

Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Verkäufers kann auch daraus abgeleitet werden, dass der Verkäufer seiner Pflicht zur Nachbesserung schuldhaft nicht nachkommt. Diese Feststellung ist für die Praxis außerordentlich wichtig und wird von Käuferseite oft übersehen.

Der Käufer kann also folgendermaßen vorgehen:

Nach Feststellung eines Mangels muss er zunächst den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels auffordern. Kommt der Verkäufer innerhalb angemessener Frist dieser Aufforderung nicht nach, so handelt er in der Regel schuldhaft, da ihm der Mangel nun bekannt ist und er zur Beseitigung verpflichtet ist.

Nun kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen lassen (zu empfehlen ist, zunächst Kostenvoranschläge einzuholen) und die Reparaturkosten dann vom Verkäufer als Schadensersatz zu fordern. Damit hat der Käufer sein primäres Ziel erreicht.

Noch zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB unter Umständen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sein kann, wenn die Nacherfüllung, (z. B. die Reparatur), unter Berücksichtigung des Wertes der Sache und der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. In einem solchen Fall läge schuldhaftes Verhalten des Verkäufers nicht vor. Schadensersatzansprüche scheiden dann aus.

Rechtsanwalt Diplom-Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg

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