Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
Telefon: 0941 2966001
Telefax: 0941 2966002
E-Mail: kontakt@ra-wachter.de

 

Logo Wachter 400

Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Kaufrecht – BGH-Beschluss zu Abschaltvorrichtungen in KfZ

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, Az: VIII ZR 225/17

Besprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg, 17.05.2019

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss zu zwei wichtigen rechtlichen Fragen Stellung genommen, die im Zusammenhang mit sogenannten Abschaltvorrichtungen bei Kraftfahrzeugen auftreten können. Im Fall des BGH war ein Fahrzeug mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierte.

  1. Zunächst stellt der BGH klar, dass es sich bei solchen Abschaltvorrichtungen um einen Sachmangel handelt, weil dadurch die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung eingeschränkt wird. Denn es droht die Betriebsuntersagung nach § 5 Abs.1

Satz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung, (solange eine Nachrüstung nicht durchgeführt ist), weil die beschriebene Abschalteinrichtung gegen EU-Vorschriften zur Typ-Genehmigung verstößt. Bereits aufgrund der drohenden Betriebsuntersagung (diese muss noch nicht ausgesprochen sein) ist laut BGH also ein Sachmangel gegeben.

  1. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Als Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Im BGH-Fall hatte der Käufer die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangt.

Der Verkäufer hatte eingewandt, dass er ein solches Fahrzeug nicht mehr liefern könne, da es inzwischen einen Modellwechsel gegeben habe und sich das neue Modell hinsichtlich Leistung, Höchstgeschwindigkeit und Außenabmessungen deutlich vom Vorgängermodell unterscheide.

Die meisten Oberlandesgerichte haben in solchen Fällen den Anspruch auf Ersatzlieferung verneint.

Der BGH folgt dieser Ansicht aber nicht und erklärt, dass die Reichweite der Beschaffungspflicht des Verkäufers durch Auslegung des Kaufvertrages zu ermitteln ist. In der Regel besteht die Beschaffungspflicht nicht nur für identische Sachen, sondern auch, gerade bei Kraftfahrzeugen, bezüglich sog. Nachfolgermodelle. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass es bei Kraftfahrzeugen auch in der laufenden Produktion oft zu technischen Änderungen und Anpassungen komme, ohne dass ein äußerlich erkennbarer Modellwechsel vorgenommen wird.

Die Tatsache, dass das ursprüngliche Modell nicht mehr hergestellt wird und nur noch das Nachfolgermodell verfügbar ist, steht also dem Nachlieferungsverlangen des Käufers nicht entgegen.

Entscheidend ist laut BGH vielmehr, ob die Ersatzbeschaffung für den Käufer im Einzelfall mit unverhältnismäßigen Kosten (§ 439 Abs. 4 BGB) verbunden ist.

Diese Frage wird künftig in der Praxis am wichtigsten werden. Es ist hier eine Interessenabwägung zwischen Käufer- und Verkäuferinteressen vorzunehmen. Die Entscheidungen der Gerichte werden dadurch schwer prognostizierbar.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur der Aufwand des Verkäufers für die Ersatzbeschaffung (abzüglich des Veräußerungserlöses für das mangelhafte Fahrzeug). Zu berücksichtigen ist auch der Wert der Sache im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels. Besonders wichtig dürfte sein, ob die Mängelbeseitigung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer durchgeführt werden kann.

Diese Frage ist gerade bei den Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen wichtig, weil seitens der Verkäufer meistens darauf hingewiesen wird, dass die installierte Abschalt- Software durch ein „Update“ ersetzt werden könne. Der Käufer wird hier oft einwenden, dass ein solches Update für ihn nicht in Frage kommt, da das Fahrzeug dann an Leistung verliert, mehr verbraucht oder einem höheren Verschleiß unterliegt.

Entscheidend in einem Rechtsstreit dürften also oft technische Fragen sein, insbesondere die Problematik, ob das Softwarte-Update tatsächlich ohne Nachteile für den Verkäufer (Verbrauch, Verschleiß, Leistung) durchgeführt werden kann.

Von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom Betriebswirt, Regensburg

Aktuelle Urteile