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Ludwig Wachter
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Irrführende Werbung, § 3 UWG

(Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Preis ohne Monitor", WRP 2003, S. 379 und "Computerwerbung II", WRP 2003, S. 273).
Eine in der Werbepraxis häufig auftretende Frage hat der Bundesgerichtshof in den beiden eingangs genannten Entscheidungen beantwortet:

"Reicht es zur Beseitigung der Irreführungsgefahr aus, dass bei einer blickfangmässig herausgestellten, irreführenden Aussage im weiteren Text der Werbeanzeige ein klarstellender Hinweis erfolgt ?"

Dazu führte der BGH in beiden Fällen grundsätzlich aus:

"Ist eine blickfangmässig herausgestellte Angabe für sich genommen unrichtig oder missverständlich, muss der klarstellende Hinweis selbst am Blickfang teilhaben und eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleiben."

Die entscheidende Frage lautet damit: wann nimmt die Klarstellung am Blickfang teil ?

Diese Frage kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; in den beiden genannten Fällen ist der BGH zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

Im Fall "Preis ohne Monitor" war der Hinweis, der blickfangmässig herausgestellte Preis verstehe sich ohne Monitor lediglich in der Produktbeschreibung enthalten; dies hat der BGH richtigerweise für nicht ausreichend gehalten und hat den Beklagten zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt.

Im Fall "Computerwerbung II" war der klarstellende Hinweis, es bestehe keine Mitnahmegarantie für die abgebildeten Computer, zwar auch relativ klein gedruckt am unteren Ende der Anzeige angebracht, der BGH war aber der Ansicht, die Irreführungsgefahr sei durch diesen Hinweis beseitigt worden, da der Hinweis (immerhin) leicht lesbar und prägnant gefasst sei. Insbesondere sei gleich zu Beginn herausgestellt, dass keine Mitnahmegarantie bestehe.

Zur letztgenannten Entscheidung könnte man sicher auch eine andere Auffassung vertreten.
Für die Praxis ist aus diesen Entscheidungen der Schluss zu ziehen, dass pauschalen Aussagen im Wettbewerbsrecht mit Vorsicht zu begegnen ist, da alle besonderen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Gerichtliche Entscheidungen werden dadurch allerdings schwer prognostizierbar; vernünftige Streitparteien sollten deshalb versuchen, sich gütlich zu einigen, um einen langwierigen Prozess mit ungewissem Ausgang zu vermeiden.

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