Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
Telefon: 0941 2966001
Telefax: 0941 2966002
E-Mail: kontakt@ra-wachter.de

 

Logo Wachter 400

Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Wettbewerbsrecht / Begriff der "geschäftlichen Handlung" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(BGH, Urteil vom 10.01.2013, AZ: I ZR 190/11)

von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Der Begriff der „geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff im UWG. Nur wenn eine geschäftliche Handlung gegeben ist, können (z.B. von Konkurrenten), Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung nach dem UWG geltend gemacht werden. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist der Begriff der geschäftlichen Handlung definiert.

„Geschäftliche Handlung" ist danach jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das

- mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen

oder

- mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen

objektiv zusammenhängt.

Seinem Wortlaut nach ist der Begriff der geschäftlichen Handlung sehr weit gefasst. Bedenklich erscheint es insbesondere, dass auch jedes Verhalten einer Person, das mit der Durchführung eines Vertrages objektiv zusammenhängt als geschäftliche Handlung im Sinn des UWG gilt.

Denn damit werden auch Handlungen erfasst, die unter wettbewerblichen Gesichtspunkten keine Relevanz haben, zum Beispiel, (wie im Fall des BGH), die Erbringung einer mangelhaften Leistung.

Erfolgt eine mangelhafte Leistung, so stehen dem Vertragspartner selbstverständlich Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

Geht man rein vom Wortlaut des § 2 I Nr. 1 UWG aus, so würde aber auch ein Konkurrent Schadensersatz oder Unterlassung verlangen können, wenn sein Mitbewerber einem Kunden gegenüber eine mangelhafte Leistung erbringt.

Eine solche ungewöhnliche Konstellation war Gegenstand der BGH-Entscheidung.

Eine im Urheberrecht tätige Anwaltskanzlei hatte Mandanten vertreten, die wegen unerlaubten Downloads von Musik oder von Filmen im Internet abgemahnt worden waren.

Dabei hatte die Kanzlei die Abmahnungen stets mit standardisierten Antwortschreiben zurückgewiesen ohne Rücksicht auf den Sachverhalt, der von den Mandanten konkret mitgeteilt worden war.

In diesem Verhalten war eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu sehen.

Eine konkurrierende Anwaltskanzlei hat nun diese Kanzlei nach dem UWG verklagt mit dem Ziel, dass dieser Kanzlei untersagt werden sollte, standardisierte Antwortschreiben bei der Verteidigung ihrer Mandanten einzusetzen, die nicht exakt das wiedergegeben haben, was der Mandant zu seiner Rechtfertigung dem Anwalt mitgeteilt hatte.

Das Landgericht Köln hatte der Klage der konkurrierenden Anwaltskanzlei stattgegeben. Das Landgericht Köln nahm, dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG folgend an, es liege eine geschäftliche Handlung vor, da die Handlung mit der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhing.

Danach wäre es künftig möglich gewesen, dass jedes Unternehmen einen Konkurrenten nach dem UWG auf Unterlassung verklagen könnte, wenn dieser, z.B. bei der Lieferung von Waren, seinem Kunden gegenüber eine Schlechtleistung erbringt. Ein Unternehmen sähe sich damit nicht nur den Gewährleistungsansprüchen seines Kunden ausgesetzt, sondern müsste auch Angriffe von Konkurrenzunternehmen nach dem UWG befürchten.

Dieses Ergebnis erscheint geradezu absurd; das OLG Köln und der BGH sind dieser Auffassung dann auch nicht gefolgt.

Der BGH legt den Begriff der geschäftlichen Handlung einschränkend aus:

Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG müsse danach darauf gerichtet sein, die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu beeinflussen.

Diese einschränkende Auslegung war dringend nötig, um den Anwendungsbereich des UWG nicht ausufern zu lassen. Es erscheint vollkommen sachgerecht, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur dort eingreift, wo tatsächlich eine wettbewerbsrelevante Handlung vorliegt. Dies kann nur da der Fall sein, wo die geschäftliche Entscheidung eines Markteilnehmers (in welcher Form auch immer) beeinflusst wird.

Zur Ergänzung sei erwähnt, dass sich der BGH bei seiner Entscheidung auch auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) berufen hat. Auch nach dieser Richtlinie sind nur Geschäftspraktiken erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern stehen.

Am Ende seiner Entscheidung weist der BGH aber auf einen Ausnahmefall hin, bei dem auch eine Schlechtleistung wettbewerbsrechtlich relevant sein kann und nach dem UWG zu ahnden wäre:

Bietet ein Unternehmer beispielsweise eine Leistung oder ein Produkt mit einer bestimmten Qualität an obwohl er von vornherein weiß, dass er diese Qualität nicht erbringen kann, so täuscht er mit dieser Ankündigung seine potentiellen Kunden und setzt diese Täuschung als Mittel im Wettbewerb ein. Durch die Täuschung wird der Kunde in seiner geschäftlichen Entscheidung beeinflusst, weil er meint, ein Produkt von besserer Qualität zu erhalten als diese dann geliefert wird.

In diesen Fällen hat nicht nur der Kunde seine vertraglichen Gewährleistungsansprüche. Es kann auch jeder Konkurrent Unterlassung eines derartigen Verhaltens nach dem UWG verlangen, da es den Wettbewerb zu seinem Nachteil beeinflusst.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Aktuelle Urteile