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Ludwig Wachter
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Urheberrecht / Filesharing - Muss der Inhaber eines Internetanschlusses den Namen des Täters nennen?

BGH, Urteil vom 30. März 2017; AZ: I ZR 19/16; „Loud“

Besprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg; 19.12.2017

Der Inhaber eines Internetanschlusses war verklagt worden, weil über seinen Anschluss mittels einer Filesharing -Software 11 Musiktitel der Sängerin Rihanna zum Herunterladen angeboten worden waren.

Die Klägerin verlangte vom Anschlussinhaber Unterlassung und Schadensersatz. In den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht München) war der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen worden. Gegen das Urteil des OLG München legte der beklagte Anschlussinhaber Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Zur Filesharing- Problematik ist zunächst zu erläutern, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Anschluss begangen werden.

Es gibt keinen Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Dies ist für den Anschlussinhaber vorteilhaft, denn ein Anscheinsbeweis müsste vom Anschlussinhaber widerlegt oder zumindest erschüttert werden, um seine täterschaftliche Haftung auszuschließen. Grundsätzlich bleibt es also dabei, dass vom Kläger bewiesen werden muss, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

Da sich die Urheberrechtsverletzung in solchen Fällen aber in einer Sphäre abspielt, in die der Kläger keinen Einblick hat, wird nach der Rechtsprechung des BGH vermutet, dass der Anschlussinhaber der Täter ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten.

Diese Vermutung kann vom Anschlussinhaber allerdings wesentlich leichter entkräftet werden, als es bei einem Anscheinsbeweis möglich wäre.

Die Vermutung ist nämlich bereits dann widerlegt, wenn anderen Personen bewusst der Zugang zum Internetanschluss überlassen wurde. In den meisten praktischen Fällen ist dies der Fall, da ein Internetanschluss in der Regel nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern auch von seiner Ehefrau und seinen Kindern benutzt wird.

Mit dem Verweis auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit ist die Angelegenheit jedoch noch nicht erledigt. Denn wenn ein Anschlussinhaber darauf verweist, dass Dritte den Internetanschluss nutzen konnten, dann treffen ihn bestimmte Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Dies wird vom BGH als „sekundäre Darlegungslast“ bezeichnet.

Genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht, so greift die Vermutung seiner Täterschaft ein.

Die sekundäre Darlegungslast erfordert, dass der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren nachforschen und mitteilen muss, welche Personen unter Berücksichtigung ihres Nutzerverhaltens und ihrer Kenntnisse (Computerkenntnisse) und insbesondere in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne Wissen des Anschlussinhabers zu begehen.

Findet der Anschlussinhaber nicht heraus, welche Person in seinem Haushalt die Verletzung begangen hat, so muss also nur mitteilen, wer die Verletzungshandlung begehen konnte.

Hier lag die Besonderheit des vom BGH entschiedenen Falles: Der Anschlussinhaber hatte nämlich im Rahmen seiner Nachforschungen herausgefunden, dass eines seiner volljährigen Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Er hat sich aber unter Verweis auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Grundgesetz geweigert, den Namen des Kindes anzugeben.

Der BGH erkennt zunächst an, dass der Schutzbereich des Grundrechts aus Artikel 6 Grundgesetz berührt ist, wenn von einem Anschlussinhaber Auskünfte verlangt werden, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer rechtlichen Inanspruchnahme aussetzen.

Allerdings verweist der BGH darauf, dass dem Inhaber von Urheberrechten ebenfalls ein Grundrecht zur Seite steht, nämlich der Eigentumsschutz nach Artikel 14 Grundgesetz.

Es ist daher im Streitfall eine Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen vorzunehmen und zu entscheiden, welchem Grundrecht im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen ist.

Um eine solche Abwägung sachgemäß durchführen zu können, wäre es nach meiner Auffassung zunächst erforderlich gewesen, die entscheidende Frage deutlich herauszuarbeiten.

Diese hätte wohl folgendermaßen lauten müssen:

„Inwieweit kann sich ein beklagter Anschlussinhaber, ohne dass er dadurch im Prozess einen Nachteil erleidet,   auf den Schutz des Artikels 6 Grundgesetz berufen, wenn er im Rahmen seiner Nachforschungen erfährt, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, er aber die Nennung des Namens des Täters verweigert.“

Die Bedingung „ohne dass er selbst einen Nachteil erleidet“ kann nicht außer Acht gelassen werden, da der Beklagte den Rechtsstreit ja deswegen führt, weil er glaubt, den Namen des Familienmitglieds verweigern zu dürfen, ohne dass ihm deshalb Nachteile erwachsen.

Der BGH stellt sich die oben genannte Frage jedoch nicht. Auf den entscheidenden Punkt, ob der Anschlussinhaber ohne eigene Nachteile die Namensangabe verweigern kann, geht der BGH nicht ein. Dieser Punkt wird vom BGH vielmehr für unbeachtlich erklärt:

Es sei zwar nicht zu verkennen, dass durch die Mitteilung des Namens eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens erfolgen könne. Die Eltern unterlägen jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie hätten vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder davon absehen.

Wenn sie von der Auskunft absehen, bleibt der Familienfriede natürlich gewahrt, dass der Anschlussinhaber dann aber selbst für die Rechtsverletzung haftet, soll lt. BGH im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht haben.

Diese Argumentation geht nach m.A. an der Problematik vorbei und erklärt den entscheidenden Ausgangspunkt, Verweigerung des Täternamens ohne eigene Nachteile zu erleiden, für unbeachtlich.

Bei dieser Vorgehensweise kann das Grundrecht des Artikel 6 Grundgesetz nicht zur Geltung gelangen: Der Anschlussinhaber kann den Familienfrieden ja immer dadurch wahren, dass er den Namen des Täters nicht preisgibt. Der Nachteil, dass der Anschlussinhaber dann selbst haftet, spielt für den BGH keine Rolle. Der Grund, weshalb der Anschlussinhaber den ganzen Prozess über drei Instanzen geführt hat, nämlich seine persönliche Haftung abzuwenden, wird als unbeachtlich und als selbstverständliche Folge seines prozessualen Verhaltens behandelt.

Die Vorgehensweise, den entscheidenden Punkt auszuklammern, führt wohl dazu, dass selbst bei einem Download von nur einem Musiktitel das Eigentumsrecht Vorrang haben muss, weil der Anschlussinhaber ja immer den Namen des Täters verschweigen kann und er dadurch eine Beeinträchtigung des Familienfriedens verhindern kann. Das Grundrecht des Artikel 6 Grundgesetz wird dann nicht berührt.

Eine Abwägung der grundrechtlichen Positionen, bei der zum Beispiel die Anzahl der Musiktitel, das Alter der Titel auf der einen Seite und auf der anderen Seite die Frage, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelte, ob der Ehegatte der Täter ist oder ein minderjähriges oder volljähriges Kind, findet auf diese Weise nicht statt.

Gerade die Differenzierung nach Volljährigkeit und Minderjährigkeit, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob die Kinder noch im Hausstand leben und dadurch der Familienfrieden spürbar beeinträchtigt werden kann, wäre nach meiner Auffassung ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Grundrechtsabwägung gewesen.

Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht oder ein europäisches Gericht möglichst bald Gelegenheit haben wird, sich ebenfalls mit dieser Abwägungsproblematik zu befassen. Außerdem muss beobachtet werden, ob die Instanzgerichte der Argumentation des BGH folgen.

Von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom- Betriebswirt, Regensburg

Urheberrecht – Filesharing: Müssen Eltern die Namen ihrer Kinder nennen, welche durch die Teilnahme an Musiktauschbörsen Urheberrechte verletzt haben?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017; AZ: I ZR 19/16 „Loud“

(Vorbesprechung des Urteils von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht von vornherein für jeden Rechtsverstoß verantwortlich, der über diesen Anschluss begangen wird. Da Internetanschlüsse häufig von mehreren Personen genutzt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Inhaber des Anschlusses stets Täter einer begangenen Urheberrechtsverletzung ist (z. B. durch unerlaubten Down- und Upload von Musiktiteln im Rahmen von Musiktauschbörsen, sogenanntes „Filesharing“).

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung gilt bei solchen Urheberrechtsverletzungen allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Da es sich nur um eine Vermutung handelt, kann diese vom Anschlussinhaber entkräftet werden.

Um den Entlastungsbeweis erfolgreich führen zu können, muss der Anschlussinhaber zumutbare Nachforschungen anstellen, wie es zu dem Verstoß, (z.B. durch Filesharing) gekommen ist und welche Personen dafür verantwortlich sein könnten. Das Ergebnis dieser Nachforschungen muss er dem Rechteinhaber mitteilen.

Kommen danach andere Personen als der Anschlussinhaber ernsthaft als Täter in Frage, dann hat der Anschlussinhaber den Entlastungsbeweis erfolgreich geführt und die Vermutung für seine Täterschaft entfällt.

In dem vom BGH nun entschiedenen Fall hatten die Eltern im Rahmen ihrer Nachforschungen genau herausgefunden, welches ihrer Kinder den Urheberrechtsverstoß begangen hat, sie haben sich aber geweigert, den Namen des Kindes zu nennen. Die Eltern haben sich dabei auf den durch das Grundgesetz garantierten Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz berufen.

Der BGH hat aber entschieden, dass die Eltern den Namen ihres Kindes in diesem Fall angeben müssen, wenn sie sich selbst entlasten wollen. Laut BGH war der grundrechtliche Schutz der Familie gegen das ebenfalls vom Grundgesetz geschützte Recht auf Eigentum nach Art. 14 Grundgesetz abzuwägen; dem Eigentumsschutz wurde hier der Vorrang gegeben.

Die vollständige Begründung des Urteils liegt derzeit noch nicht vor, es existiert lediglich eine Pressemitteilung, in der die Begründung kurz zusammengefasst wurde. Es kann daher noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob dieses Urteil verallgemeinerungsfähig ist. Außerdem ist es möglich, dass die Beklagten Verfassungsbeschwerde einlegen.

Der Pressemitteilung des BGH lässt sich nicht entnehmen, ob von dem betreffenden Internetanschluss schon mehrfach Urheberrechtsverstöße begangen wurden oder ob es sich um den ersten einschlägigen Fall handelt. Sollte es der erste Vorfall dieser Art gewesen sein, so erscheint es mir persönlich als zu weitgehend, dass der BGH beim Download nur eines aktuellen Musikalbums den Eigentums- vor den Familienschutz gestellt hat.

Außerdem stellt sich die Frage, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, wenn beispielsweise nur ein Musiktitel heruntergeladen worden wäre.

In der Presse ist das Urteil des BGH überwiegend positiv aufgenommen worden- unter anderem mit der Begründung: werde der Name des Täters nicht genannt, so habe der Rechteinhaber keine Möglichkeit herauszufinden, wer der Täter war.

Das mag richtig sein, geht aber an der Problematik vorbei. Denn wenn ein geringfügiger Verstoß vorliegt (z. B. Download nur eines Titels) und es sich um den ersten Verstoß über einen Internetanschluss handelt, so kann es unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Familie eben durchaus hinzunehmen sein, dass der Täter nicht ermittelt wird.
Es muss jedenfalls immer eine Abwägung zwischen Familien- und Eigentumsschutz erfolgen.

In anderem Zusammenhang, bei den Aufklärungs- und Überwachungspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern, hatte der BGH in früheren Urteilen entscheidend darauf abgestellt, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat.

In diesen Fällen hat der BGH festgestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht i.d.R. genügen, wenn sie ihre Kinder auf die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen hinweisen und ihnen die Teilnahme verbieten. Erst wenn ein Verstoß bekannt wird, können die Eltern weitergehende Pflichten treffen, im Extremfall bis zur Sperrung des Anschlusses für bestimmte Nutzer.

Man kann gespannt sein, ob in der Urteilsbegründung auch diese Problematik angesprochen wird. Sobald das vollständige Urteil veröffentlicht ist, wird es an dieser Stelle besprochen.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Dipl. Betriebswirt, Regensburg

Reichweite des Schutzes von Computerprogrammen/ Neuprogrammierung von Funktionen

Besprechung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.05.2012, „SAS Institute")

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, ein Computerprogramm zu analysieren und auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ein Programm mit den gleichen Funktionen neu zu schreiben.

Computerprogramme sind in der Regel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt.

Mindestvoraussetzung für den Schutz ist, dass das Programm eine individuelle geistige Schöpfung des Urhebers ist. Die Individualität des Programmierers kommt in der Regel dadurch zum Ausdruck, dass von mehreren Lösungsmöglichkeiten ein bestimmter Weg gewählt wird. Programmierungen, die jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise erledigen würde, die sich aus der Natur der Aufgabe oder aus rein funktionalen Erwägungen ergeben, sind daher nicht geschützt.

Ist Individualität gegeben, so ist das Programm in allen seinen Ausdrucksformen geschützt. Dem Schutz unterfällt auch das Entwurfsmaterial.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte der Lizenznehmer eines Computerprogramms das Programm, und zwar den Objektcode, analysiert, um herauszufinden, auf welchen Ideen und Grundsätzen das Programm beruhte und welche Funktionalitäten es hatte. Aufgrund dieser Erkenntnisse erstellte der Lizenznehmer durch eine eigenständige Programmierung ein Computerprogramm, das dieselben Funktionalitäten aufwies wie das ursprüngliche Programm. Durch den Lizenzvertrag war eine solche Analyse der Programmfunktionalität jedoch untersagt.

Es stellte sich somit die Frage, ob der Lizenznehmer durch Analyse des Ausgangsprogramms und Entwicklung eines eigenen Programms mit denselben Funktionalitäten das Urheberrecht (a) oder zumindest vertragliche Rechte (b) des Lizenzgebers verletzt hatte.

Der EuGH wies darauf hin, dass zwar alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt sind, dass aber Ideen, Grundsätze und die Funktionalität eines Programms keine Ausdrucksformen des Programms sind und damit dem Urheberrechtsschutz nicht unterfallen. Der Grund hierfür ist, dass Ideen nicht monopolisiert werden sollen, da dies den technischen Fortschritt behindern könnte.

a) Die Analyse und Nachahmung der Funktionalität eines Programms verletzt also dann nicht das Urheberrecht am Ausgangsprogramm, wenn eine eigenständige Programmierung durch einen Lizenznehmer des Programms erfolgt und dieser im Rahmen der Befugnisse aus dem Lizenzvertrag handelt.

b) Diesen Rahmen hatte der Lizenznehmer hier allerdings nicht eingehalten, da er gegen die ausdrückliche Bestimmung im Lizenzvertrag, dass das Programm nicht einer Analyse seiner Funktionalität unterzogen werden darf, verstoßen hat.

Dies half dem Rechteinhaber des Ausgangsprogramms hier aber ausnahmsweise nicht weiter. Denn die genannte vertragliche Bestimmung ist nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 EWG bzw. § 69 g II UrhG unwirksam.

Der Grund für diese gesetzlichen Unwirksamkeitsbestimmungen liegt darin, dass eine Beschränkung der Befugnisse des Lizenznehmers bezüglich der Programmanalyse indirekt darauf hinauslaufen würde, dass die dem Programm zugrunde liegenden Ideen geschützt würden. Wie bereits ausgeführt, sind Ideen aber nicht schutzfähig, damit der technische Fortschritt nicht behindert wird.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Rechte an dem Computerprogramm nur dann verletzt worden wären, wenn man Teile der individuellen Programmierung übernommen hätte, nicht aber dadurch, dass Ideen, Grundsätze und Funktionalitäten aufgegriffen wurden.

Eine wichtige Einschränkung bleibt jedoch zu beachten: Die Analyse des Programms darf nur am Objektcode erfolgen. Hätte der Lizenznehmer Zugang zum Quellcode gehabt oder hätte er selbst das Programm vom Objektcode in den Quellcode übersetzt, so dürfte er Erkenntnisse, die er dadurch gewinnt, nicht für die Entwicklung eines eigenen Programms mit denselben Funktionalitäten verwenden. Dies stellt § 69 e Abs. 2 Nr. 3 UrhG klar und wurde auch vom EuGH in seiner Entscheidung nochmals bestätigt.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Schutz von Homepage-Webseiten und von Datenbanken nach Urheberrecht

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.1999, Az: 20 U 85/98; veröffentlicht in „Computer und Recht 2000, S.184)

Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung einige grundlegende Feststellungen zum urheberrechtlichen Schutz von Homepage-Webseiten und von Datenbanken getroffen:

  • Einzelne Web-Seiten können nach § 2 Abs. 2 UrhG geschützt sein, wenn die Seite eine individuelle, schöpferische Leistung von gewisser Qualität („Gestaltunghöhe“) darstellt.
  • Der Schutz von Datenbanken unter einer Homepage ist unter zweierlei Aspekten möglich:
  • als Datenbankwerk gem. § 4 Abs.2 UrhG – hier ist ebenfalls eine individuelle, schöpferische Leistung Voraussetzung für den Schutz. Diese Leistung kann z.B. in einer individuellen, nach bestimmten Kriterien erfolgenden Auswahl oder Anordnung der Daten liegen oder in einer besonderen Zugangs- oder Abfragemöglichkeit, die von üblichen Suchstrategien abweicht.
  • als Datenbank gem. § 87a ff. UrhG, wenn zur Erstellung der Datenbank eine wesentliche Investition erforderlich war.

Bei der letztgenannten Variante ist also eine individuelle Prägung nicht vorausgesetzt; dies stellt eine Besonderheit im Bereich des Urheberrechts dar.