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Regensburg

 

 

Reichweite des Schutzes von Computerprogrammen/ Neuprogrammierung von Funktionen

Besprechung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.05.2012, „SAS Institute")

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, ein Computerprogramm zu analysieren und auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse ein Programm mit den gleichen Funktionen neu zu schreiben.

Computerprogramme sind in der Regel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt.

Mindestvoraussetzung für den Schutz ist, dass das Programm eine individuelle geistige Schöpfung des Urhebers ist. Die Individualität des Programmierers kommt in der Regel dadurch zum Ausdruck, dass von mehreren Lösungsmöglichkeiten ein bestimmter Weg gewählt wird. Programmierungen, die jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise erledigen würde, die sich aus der Natur der Aufgabe oder aus rein funktionalen Erwägungen ergeben, sind daher nicht geschützt.

Ist Individualität gegeben, so ist das Programm in allen seinen Ausdrucksformen geschützt. Dem Schutz unterfällt auch das Entwurfsmaterial.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte der Lizenznehmer eines Computerprogramms das Programm, und zwar den Objektcode, analysiert, um herauszufinden, auf welchen Ideen und Grundsätzen das Programm beruhte und welche Funktionalitäten es hatte. Aufgrund dieser Erkenntnisse erstellte der Lizenznehmer durch eine eigenständige Programmierung ein Computerprogramm, das dieselben Funktionalitäten aufwies wie das ursprüngliche Programm. Durch den Lizenzvertrag war eine solche Analyse der Programmfunktionalität jedoch untersagt.

Es stellte sich somit die Frage, ob der Lizenznehmer durch Analyse des Ausgangsprogramms und Entwicklung eines eigenen Programms mit denselben Funktionalitäten das Urheberrecht (a) oder zumindest vertragliche Rechte (b) des Lizenzgebers verletzt hatte.

Der EuGH wies darauf hin, dass zwar alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt sind, dass aber Ideen, Grundsätze und die Funktionalität eines Programms keine Ausdrucksformen des Programms sind und damit dem Urheberrechtsschutz nicht unterfallen. Der Grund hierfür ist, dass Ideen nicht monopolisiert werden sollen, da dies den technischen Fortschritt behindern könnte.

a) Die Analyse und Nachahmung der Funktionalität eines Programms verletzt also dann nicht das Urheberrecht am Ausgangsprogramm, wenn eine eigenständige Programmierung durch einen Lizenznehmer des Programms erfolgt und dieser im Rahmen der Befugnisse aus dem Lizenzvertrag handelt.

b) Diesen Rahmen hatte der Lizenznehmer hier allerdings nicht eingehalten, da er gegen die ausdrückliche Bestimmung im Lizenzvertrag, dass das Programm nicht einer Analyse seiner Funktionalität unterzogen werden darf, verstoßen hat.

Dies half dem Rechteinhaber des Ausgangsprogramms hier aber ausnahmsweise nicht weiter. Denn die genannte vertragliche Bestimmung ist nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 EWG bzw. § 69 g II UrhG unwirksam.

Der Grund für diese gesetzlichen Unwirksamkeitsbestimmungen liegt darin, dass eine Beschränkung der Befugnisse des Lizenznehmers bezüglich der Programmanalyse indirekt darauf hinauslaufen würde, dass die dem Programm zugrunde liegenden Ideen geschützt würden. Wie bereits ausgeführt, sind Ideen aber nicht schutzfähig, damit der technische Fortschritt nicht behindert wird.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Rechte an dem Computerprogramm nur dann verletzt worden wären, wenn man Teile der individuellen Programmierung übernommen hätte, nicht aber dadurch, dass Ideen, Grundsätze und Funktionalitäten aufgegriffen wurden.

Eine wichtige Einschränkung bleibt jedoch zu beachten: Die Analyse des Programms darf nur am Objektcode erfolgen. Hätte der Lizenznehmer Zugang zum Quellcode gehabt oder hätte er selbst das Programm vom Objektcode in den Quellcode übersetzt, so dürfte er Erkenntnisse, die er dadurch gewinnt, nicht für die Entwicklung eines eigenen Programms mit denselben Funktionalitäten verwenden. Dies stellt § 69 e Abs. 2 Nr. 3 UrhG klar und wurde auch vom EuGH in seiner Entscheidung nochmals bestätigt.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

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