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Ludwig Wachter
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Schutz von Homepage-Webseiten und von Datenbanken nach Urheberrecht

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.1999, Az: 20 U 85/98; veröffentlicht in „Computer und Recht 2000, S.184)

Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung einige grundlegende Feststellungen zum urheberrechtlichen Schutz von Homepage-Webseiten und von Datenbanken getroffen:

  • Einzelne Web-Seiten können nach § 2 Abs. 2 UrhG geschützt sein, wenn die Seite eine individuelle, schöpferische Leistung von gewisser Qualität („Gestaltunghöhe“) darstellt.
  • Der Schutz von Datenbanken unter einer Homepage ist unter zweierlei Aspekten möglich:
  • als Datenbankwerk gem. § 4 Abs.2 UrhG – hier ist ebenfalls eine individuelle, schöpferische Leistung Voraussetzung für den Schutz. Diese Leistung kann z.B. in einer individuellen, nach bestimmten Kriterien erfolgenden Auswahl oder Anordnung der Daten liegen oder in einer besonderen Zugangs- oder Abfragemöglichkeit, die von üblichen Suchstrategien abweicht.
  • als Datenbank gem. § 87a ff. UrhG, wenn zur Erstellung der Datenbank eine wesentliche Investition erforderlich war.

Bei der letztgenannten Variante ist also eine individuelle Prägung nicht vorausgesetzt; dies stellt eine Besonderheit im Bereich des Urheberrechts dar.

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