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Regensburg

 

 

Urheberrecht – Filesharing: Müssen Eltern die Namen ihrer Kinder nennen, welche durch die Teilnahme an Musiktauschbörsen Urheberrechte verletzt haben?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017; AZ: I ZR 19/16 „Loud“

(Vorbesprechung des Urteils von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht von vornherein für jeden Rechtsverstoß verantwortlich, der über diesen Anschluss begangen wird. Da Internetanschlüsse häufig von mehreren Personen genutzt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Inhaber des Anschlusses stets Täter einer begangenen Urheberrechtsverletzung ist (z. B. durch unerlaubten Down- und Upload von Musiktiteln im Rahmen von Musiktauschbörsen, sogenanntes „Filesharing“).

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung gilt bei solchen Urheberrechtsverletzungen allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Da es sich nur um eine Vermutung handelt, kann diese vom Anschlussinhaber entkräftet werden.

Um den Entlastungsbeweis erfolgreich führen zu können, muss der Anschlussinhaber zumutbare Nachforschungen anstellen, wie es zu dem Verstoß, (z.B. durch Filesharing) gekommen ist und welche Personen dafür verantwortlich sein könnten. Das Ergebnis dieser Nachforschungen muss er dem Rechteinhaber mitteilen.

Kommen danach andere Personen als der Anschlussinhaber ernsthaft als Täter in Frage, dann hat der Anschlussinhaber den Entlastungsbeweis erfolgreich geführt und die Vermutung für seine Täterschaft entfällt.

In dem vom BGH nun entschiedenen Fall hatten die Eltern im Rahmen ihrer Nachforschungen genau herausgefunden, welches ihrer Kinder den Urheberrechtsverstoß begangen hat, sie haben sich aber geweigert, den Namen des Kindes zu nennen. Die Eltern haben sich dabei auf den durch das Grundgesetz garantierten Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz berufen.

Der BGH hat aber entschieden, dass die Eltern den Namen ihres Kindes in diesem Fall angeben müssen, wenn sie sich selbst entlasten wollen. Laut BGH war der grundrechtliche Schutz der Familie gegen das ebenfalls vom Grundgesetz geschützte Recht auf Eigentum nach Art. 14 Grundgesetz abzuwägen; dem Eigentumsschutz wurde hier der Vorrang gegeben.

Die vollständige Begründung des Urteils liegt derzeit noch nicht vor, es existiert lediglich eine Pressemitteilung, in der die Begründung kurz zusammengefasst wurde. Es kann daher noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob dieses Urteil verallgemeinerungsfähig ist. Außerdem ist es möglich, dass die Beklagten Verfassungsbeschwerde einlegen.

Der Pressemitteilung des BGH lässt sich nicht entnehmen, ob von dem betreffenden Internetanschluss schon mehrfach Urheberrechtsverstöße begangen wurden oder ob es sich um den ersten einschlägigen Fall handelt. Sollte es der erste Vorfall dieser Art gewesen sein, so erscheint es mir persönlich als zu weitgehend, dass der BGH beim Download nur eines aktuellen Musikalbums den Eigentums- vor den Familienschutz gestellt hat.

Außerdem stellt sich die Frage, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, wenn beispielsweise nur ein Musiktitel heruntergeladen worden wäre.

In der Presse ist das Urteil des BGH überwiegend positiv aufgenommen worden- unter anderem mit der Begründung: werde der Name des Täters nicht genannt, so habe der Rechteinhaber keine Möglichkeit herauszufinden, wer der Täter war.

Das mag richtig sein, geht aber an der Problematik vorbei. Denn wenn ein geringfügiger Verstoß vorliegt (z. B. Download nur eines Titels) und es sich um den ersten Verstoß über einen Internetanschluss handelt, so kann es unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Familie eben durchaus hinzunehmen sein, dass der Täter nicht ermittelt wird.
Es muss jedenfalls immer eine Abwägung zwischen Familien- und Eigentumsschutz erfolgen.

In anderem Zusammenhang, bei den Aufklärungs- und Überwachungspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern, hatte der BGH in früheren Urteilen entscheidend darauf abgestellt, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat.

In diesen Fällen hat der BGH festgestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht i.d.R. genügen, wenn sie ihre Kinder auf die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen hinweisen und ihnen die Teilnahme verbieten. Erst wenn ein Verstoß bekannt wird, können die Eltern weitergehende Pflichten treffen, im Extremfall bis zur Sperrung des Anschlusses für bestimmte Nutzer.

Man kann gespannt sein, ob in der Urteilsbegründung auch diese Problematik angesprochen wird. Sobald das vollständige Urteil veröffentlicht ist, wird es an dieser Stelle besprochen.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Dipl. Betriebswirt, Regensburg

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