Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Eine unerfreuliche, aber gerade in jüngster Zeit immer häufiger zu beobachtende Verhaltensweise im geschäftlichen Verkehr ist das Abmahn(un)wesen.

Obwohl es sicher wünschenswert wäre, bei einem vermuteten Rechtsverstoß eines Konkurrenten diesen zunächst in kollegialer Form auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, werden meist sofort Rechtsanwälte eingeschaltet. Dadurch entstehen Kosten für den Abgemahnten und es drängt sich  der Verdacht auf, dass es dem Angreifer gerade um die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bezüglich dieser Kosten geht.

Trotzdem kann es  aber sein, dass der Angreifer  ein berechtigtes Anliegen verfolgt.

In jedem Fall ist dem Angegriffenen zu raten, vor der Abgabe von Erklärungen (i.d.R. wird die Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ gefordert) den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bestehende Rechtspositionen vorschnell aufgegeben werden.

Oft kann schon in einem kurzen Telefongespräch geklärt werden, ob die Abmahnung berechtigt ist oder ob eine genauere rechtliche Prüfung erfolgen muss.

Es sind zwei Hauptvarianten zu unterscheiden:

1. Die Abmahnung ist berechtigt

Grundsätzlich muss dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um weitere rechtliche Schritte (einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage) zu vermeiden. Auch die Rechtsanwaltskosten des Gegners müssen grundsätzlich übernommen werden.

Dabei ist aber darauf zu achten, dass dem Gegner in der Erklärung nicht weitergehende Rechte eingeräumt werden, als ihm von Gesetzes wegen zustehen.

Häufig werden bei der Kostenberechnung auch überhöhte Streitwerte zugrunde gelegt, um die Kosten in die Höhe zu treiben. Es empfiehlt sich dann, eine Unterlassungserklärung ohne die Verpflichtung zur Kostenübernahme zu unterschreiben (das Vertragsstrafeversprechen muss aber in der Erklärung enthalten sein ! ).

Auf Basis einer eigenen Berechung sollte dann der für angemessen erachtete Betrag angeboten und bezahlt werden. Ist der Angreifer damit nicht zufrieden, ist es gerechtfertigt, einen Rechtsstreit zu riskieren. Das finanzielle Risiko eines solchen Verfahrens ist relativ gering, da der Streitwert wegen  Erstattung von Kosten wesentlich niedriger ist als der Streitwert  wegen des vorher geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.


2. Die Abmahnung ist nicht berechtigt

Ein Unterlassungsanspruch des Gegners kann z.B. aus folgenden Gründen scheitern:

2.1

  • es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen des Angreifers (z.B. Marke) und dem Zeichen (Marke, Logo, Firma, Geschäftsbezeichnung, Produktbezeichnung)  des Abgemahnten dies wiederum kann darauf beruhen dass
  • ein ausreichender Abstand in der Zeichengestaltung besteht
  • die Zeichen zwar größere Ähnlichkeiten aufweisen, aber die beiden Kontrahenten in völlig verschiedenen Branchen tätig sind
  • der Unternehmenssitz des Angreifers bzw. der Raum, in dem er tätig ist, räumlich weit entfernt vom Abgemahnten liegt.
  • es besteht zwar Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, aber dem Abgemahnten steht ein Recht mit älterem Zeitrang zu.


Hier liegt eine häufige Fehlerquelle:      

der Abgemahnte erkennt nicht, dass er im Besitz der älteren Rechte ist !

Denn auch ohne Markeneintragung und ohne Eintragung einer Firma in das Handelsregister können Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 5 Abs.2 Satz 1 Markengesetz entstanden sein.

Wenn ein Unternehmer z.B. unter einer Phantasiebezeichnung am Geschäftsverkehr teilnimmt, diese Bezeichnung also z.B. auf Briefbögen oder auch als Internet- Domain benutzt, so ist diese Bezeichnung in dem räumlichen Gebiet, in dem sie benutzt wird, nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz ab Aufnahme der Benutzung, also auch ohne besondere Bekanntheit (Verkehrsgeltung) geschützt.

Eine Unterlassungserklärung braucht in diesem Fall nicht abgegeben werden.

2.2.    bei einer Abmahnung wegen Nutzung einer Domain wird oft nicht beachtet, dass Unterlassungsansprüche eines Markeninhabers gegen den Nutzer der Domain nur bestehen können, wenn die Domain wie ein Kennzeichen benutzt wird, nicht aber, wenn die Domain nur eine sog. "Adressfunktion" hat, wie dies oft bei allgemein gebräuchlichen Gattungsbegriffen (z.B. Branchenbezeichnungen) der Fall ist.

 2.3.   Im Wettbewerbsrecht geht es häufig um die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage irreführend ist. Dies wird oft vom Angreifer nur pauschal behauptet, ist aber im Prozeß genau darzulegen und ggf. vom Angreifer zu beweisen.  Auch im Rahmen des Abmahn- Verfahrens sollte versucht werden, das beanstandete Verhalten exakt einzugrenzen und ggf. eine entsprechend beschränkte Unterlassungserklärung abzugeben, damit der Spielraum, der dem Abgemahnten für seine Werbung bleibt, nicht zu sehr eingeengt wird.

Möglichkeiten, wenn eine Unterlassungserklärung zu Unrecht abgegeben wurde

Besonders ärgerlich sind die Fälle, bei denen eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und der Abgemahnte später erkennt, dass er hierzu gar nicht verpflichtet war.

Ganz hoffnungslos sind aber auch diese Fälle nicht:

  • möglicherweise kann vom Gegner die Zustimmung zur Aufhebung der Erklärung (genau: des Unterlassungsvertrages) nach § 812 Abs. 2 BGB verlangt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung nicht bestand
  • wurde die Erklärung (z.B. wegen Zeitdrucks aufgrund einer vom Gegner gesetzten Frist) per Telefax abgegeben, so ist sie idR nach § 781 BGB formnichtig.


Auch hier liegt eine häufige Fehlerquelle:

während im Bereich des Prozessrechts ein Telefax der Schriftform genügt, ist dies im materiellen Recht, z.B. im BGB, nicht ausreichend. Ob eine Unterlassungserklärung rückgängig gemacht werden kann, bedarf jedenfalls eine genauen Prüfung im konkreten Fall.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2006 (BVerfG NJW 2007, S. 979) entschieden, dass das Verbot von Erfolgshonoraren nach § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO teilweise verfassungswidrig ist.
 
Daraufhin wurde der Gesetzgeber tätig und hat in § 4 a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine neue Vorschrift eingeführt in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen  Rechtsanwälte nun Erfolgshonorare vereinbaren können.
 
Danach ist eine solche Vereinbarung zulässig, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und bei verständiger Bewertung des Kostenrisikos  ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
 
Anders als beispielsweise bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ein Erfolgshonorar somit auch vereinbart werden, wenn es sich nicht um eine sog. „bedürftige Partei“ handelt. Vielmehr kann grundsätzlich mit jedem Auftraggeber, sei er Verbraucher oder Unternehmer, natürliche oder juristische Person, ein Erfolgshonorar vereinbart werden.
 
Der Auftraggeber muss lediglich darlegen, aus welchen Gründen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für ihn Voraussetzung einer Rechtsverfolgung und der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist.

(von Rechtsanwalt und Diplom Betriebswirt  Ludwig Wachter,  Regensburg)

In Abmahnschreiben wird die Rechtslage oft falsch oder zumindest einseitig dargestellt.
Nach Erhalt einer Abmahnung  ist dem Angegriffenen daher in jedem Fall zu raten, vor der Abgabe von Erklärungen (i.d.R. wird die Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ gefordert) den Rat eines fachlich kompetenten Rechtsanwalts einzuholen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bestehende Rechtspositionen vorschnell aufgegeben oder zu weitgehende Zugeständnisse gemacht werden.
 
Oft kann schon in einem kurzen Telefongespräch mit dem eigenen Anwalt geklärt werden, ob die Abmahnung berechtigt ist oder ob eine genauere rechtliche Prüfung erfolgen muss.
 
Einige der häufigsten Rechtsfehler in Abmahnschreiben sollen kurz für den Bereich Marken- Wettbewerbs- und Urheberrecht angesprochen werden.
 
1. Markenrecht
 
Die mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche (und damit auch Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche) aus dem Markenrecht können z.B. aus folgenden Gründen scheitern:
 
1.1.      es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen des Angreifers (z.B. Marke) und dem Zeichen (Marke, Logo, Firma, Geschäftsbezeichnung, Produktbezeichnung)  des Abgemahnten
 
dies wiederum kann darauf beruhen dass
 
- -        ein ausreichender Abstand in der Zeichengestaltung besteht
 
- -        die Zeichen zwar  Ähnlichkeiten aufweisen, aber die beiden Kontrahenten in völlig verschiedenen Branchen tätig sind   (gerade dieser Gesichtspunkt wird oft übersehen bzw. ist dem Abgemahnten nicht bekannt).
 
1.2.      es besteht zwar Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, aber dem Abgemahnten steht ein Recht mit älterem Zeitrang zu.
 
Hier macht der Abgemahnte häufig den Fehler, nicht zu erkennen, dass er im Besitz der älteren Rechte ist !
 
Denn auch ohne Markeneintragung und ohne Eintragung einer Firma in das Handelsregister können Kennzeichenrechte an einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 5 Abs.2 Satz 1 Markengesetz entstanden sein.
 
Wenn ein Unternehmer eine bestimmte Geschäftsbezeichnung nutzt und diese Bezeichnung z.B. auf Briefbögen verwendet, so ist die Bezeichnung nämlich in dem räumlichen Gebiet, in dem das Unternehmen tätig ist (also nicht unbedingt in der gesamten BRD) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz  geschützt.
 
Eine Unterlassungserklärung braucht in den genannten Fällen nicht abgegeben werden.
 
2.    Wettbewerbsrecht
 
Hier geht es häufig um die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage irreführend ist - z.B. im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften der beworbenen Produkte.  Dies wird oft vom Angreifer nur pauschal behauptet, ist aber im Prozess genau darzulegen und ggf. vom Angreifer unter Beweis zu stellen. Der Angegriffene, der seine Produkte in der Regel selbst am besten kennt, hat dann die Möglichkeit, den Gegenbeweis anzutreten.
 
Außerdem ist gerade im Wettbewerbsrecht immer genau darauf zu achten, von wem die Abmahnung ausgesprochen wurde. Früher gab es sog. „Abmahnvereine“. Deren Klage- und Abmahnbefugnis ist durch den Gesetzgeber aber stark eingeschränkt worden.
 
3.    Urheberrecht
 
Am häufigsten sind hier Abmahnungen wegen unerlaubten downloads (und damit verbunden dem „öffentlich zugänglich machen“)  von Musikwerken oder Filmen mit Hilfe einer Tauschbörsensoftware.
 
Meistens hat der Inhaber des Internetanschlusses den download nicht selbst durchgeführt, sondern ein anderer Mitbewohner im Hausstand.
 
Von Seiten der abmahnenden Rechtsanwälte wird in diesen Fällen fast immer behauptet, es spiele für die Haftung auf Unterlassung keine Rolle, wer den download tatsächlich durchgeführt hat. Der Anschlussinhaber hafte auf jeden Fall.
 
In dieser Allgemeinheit stimmt das allerdings nicht. Der Anschlussinhaber haftet für Dritte, (z.B. seine Kinder) die den download durchgeführt haben, vielmehr nur, wenn er bestimmte Kontroll- oder Aufsichtspflichten verletzt hat. Richtig ist aber, dass die Anforderungen an die Kontrollpflichten von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt werden und dass der Abmahnende sich in den Fällen der Teilnahme an Tauschbörsen  das Gericht, bei dem er klagen will, aussuchen kann.
 
Definitiv falsch ist aber die häufige weitere Behauptung, der Anschlussinhaber hafte  auf Schadensersatz, auch wenn er selbst den download nicht durchgeführt hat. Hier besteht eine einhellige und gefestigte Rechtsprechung, die eine solche Haftung ablehnt.
 
Falsch ist meist auch der Ansatz der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten. Hier werden oft zu hohe Streitwerte zugrunde gelegt, was dann zu überhöhten Anwaltsgebühren führt, die nicht erstattungsfähig sind.
 
Verschwiegen wird im Abmahnschreiben außerdem häufig, dass in Fällen einer berechtigten ersten Abmahnung gegen eine Privatperson die erstattungsfähigen Kosten auf 100,-- € begrenzt sind, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handelt.
 
Gerade in den genannten Fällen aus dem Urheberrecht kann oft schon durch ein kurzes Telefonat mit dem eigenen Rechtsanwalt geklärt werden, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist.
 
Erscheint die Abmahnung berechtigt und ist der Kostenansatz angemessen, dann sollte die Unterlassungserklärung unterzeichnet und die Kosten bezahlt werden; die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Abgemahnten würde dann nur unnötige zusätzliche Kosten verursachen.
 
Ist die Rechtslage dagegen nicht eindeutig oder erscheint die Abmahnung nur zum Teil als berechtigt, so empfiehlt sich für das Marken- Wettbewerbs- und Urheberrecht gleichermaßen die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Diese sollte i.d.R. ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Zurückweisung der Kostenansprüche abgegeben werden.
 
Wurde im Markenrecht z.B. verlangt, die Benutzung eines Zeichens allgemein zu unterlassen, so könnte die Unterlassungserklärung evtl. auf die Nutzung des Zeichens für bestimmte Produkte beschränkt werden.
 
Im Wettbewerbsrecht kann die Unterlassungsverpflichtung oft dahingehend eingeschränkt werden, dass eine (irreführende) Aussage künftig nur noch mit einem klarstellenden Zusatz verwendet wird.
 
Im Urheberrecht beschränkt sich die Modifikation in den o.g. Fällen meist auf die Zurückweisung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen mit dem Hinweis, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat.
 
Nach Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung ist unbedingt darauf zu achten, dass das Unterlassungsversprechen eingehalten wird, da sonst die (in jeder Unterlassungserklärung zu regelnde)  Vertragsstrafe fällig werden kann.

Das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zum 1.1.2002 umfassend geändert worden. Aus der Vielzahl der geänderten Vorschriften möchte ich zwei Regelungen herausgreifen, die nach meiner Ansicht für die Praxis am wichtigsten sein werden:

3.1. Verjährung beim Sachkauf, Beweislastumkehr

Die Haftung für Mängel bei beweglichen Sachen wurde von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.).

Während nach altem Recht immer der Käufer beweisen musste, dass der Sachmangel schon bei Übergabe der Sache vorhanden war und nicht etwa erst nach dem Kauf - u.U. vom Käufer selbst - verursacht wurde, wird nun beim Verbrauchsgüterkauf (vgl. § 13 BGB) die Beweislast gem. § 476 BGB umgekehrt: zeigt sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung, so wird vermutet, dass dieser Mangel schon bei Ablieferung vorhanden war.

Ist der Verkäufer der Ansicht, dass die Sache bei Ablieferung mängelfrei war, so trägt er nach neuem Recht hierfür (beim Verbrauchsgüterkauf) die Beweislast.

3.2. Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei Sachmängeln

Im Vergleich zur alten Rechtslage ergeben sich für einen Verkäufer auch aus den §§ 437 und 280 BGB n.F. höhere Haftungsrisiken.

Während nach altem Recht der Verkäufer einer mangelhaften Sache zwar Gewährleistungsansprüchen (z.B. auf Minderung des Kaufpreises) ausgesetzt war, aber nur bei Arglist oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft schadenersatzpflichtig wurde, kann nach neuem Recht bereits leichte Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche auslösen.

Allerdings muss der Käufer dem Verkäufer zunächst gem. § 281 BGB n.F. zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Fazit:

Aus der Ausweitung der Verpflichtung zum Schadensersatz, kombiniert mit der Verlängerung von Gewährleistungsfristen ergeben sich für einen Verkäufer erhöhte Risiken. Jeder Gewerbetreibende sollte sich überlegen, ob es für ihn sinnvoll ist, sich dagegen abzusichern - z.B. durch den Abschluss einer Versicherung oder die Wahl bzw. Änderung der Rechtsform seines Unternehmens. Haftungsrisiken allein durch allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzen zu wollen ist auch in Zukunft (trotz § 475 Abs. 3 BGB ) riskant und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") nicht ausreichend.

(von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg)

Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren ist das GmbH-Recht nun grundlegend reformiert worden.

 Anlass hierfür war u.a. die zunehmende Verbreitung der englischen Limited in Deutschland, der nun mit Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entgegen getreten wird. Die Änderung des GmbH-Rechts erfolgte durch das sog. Gesetz zur Modernisierung und Missbrauchsbekämpfung (MoMiG).

 Das neue Recht ist am 01.11.2008 in Kraft getreten.

 Im Rahmen dieses kurzen Beitrags werden drei besonders praxisrelevante Neuerungen herausgegriffen, nämlich

 1.     die vereinfachte Gründung durch Verwendung von Musterprotokollen,

 2.     die Möglichkeit der Gründung einer GmbH mit geringem Stammkapital als Unternehmergesellschaft und

 3.     die erweiterten Geschäftsführer-Bestellungshindernisse.

1.     § 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz ermöglicht nun die Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren durch Verwendung von Musterprotokollen. Dem GmbH-Gesetz sind als Anlage zwei Musterprotokolle beigefügt. Ein Musterprotokoll bezieht sich auf die Gründung einer Einpersonen-GmbH, das andere Muster ist für eine Mehrpersonen-GmbH bis zu drei Gesellschaftern gedacht.

 Der Inhalt der Musterprotokolle darf nicht verändert werden, die notarielle Beurkundung bleibt weiterhin vorgeschrieben.

 Die Verwendung eines Musterprotokolls bringt eine erhebliche Zeitersparnis. Die Gründung der GmbH kann praktisch in einem kurzfristig anberaumten Notartermin erfolgen. Die GmbH entsteht zwar weiterhin erst mit der Eintragung in das Handelsregister, doch ist die Teilnahme am Geschäftsverkehr bereits nach Beurkundung (als sog. Vorgesellschaft; GmbH i.G.) möglich. Dies entspricht auch der früheren Rechtslage, jedoch ist es bei Verwendung eines Musterprotokolls nicht nötig, vorab einen Gesellschaftsvertrag durch einen Rechtsanwalt anfertigen zu lassen; hauptsächlich daraus folgt die Zeitersparnis.

 Bei Gründung einer GmbH in Form der Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital ergibt sich außerdem eine gewisse Kostenersparnis bei den Notargebühren.

 Trotz der geschilderten Vorteile ist die vereinfachte Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls nur bei Gründung einer Einpersonen-GmbH, bei der auch in Zukunft die Aufnahme weiterer Gesellschafter ausgeschlossen ist, zu empfehlen. Und zwar aus folgenden Gründen:

 1.1     Bei Verwendung des Musterprotokolls darf die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer haben; dieser ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahieren) befreit. Sind mehrere, zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligte Gesellschafter vorhanden, so können sich Konflikte dadurch ergeben, dass nur einer dieser Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden kann. Dieser Geschäftsführer kann dann wegen der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Geschäfte als Vertreter der GmbH mit sich selbst als Privatperson abschließen. Dadurch könnten Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft getätigt werden. Auch bei einem guten Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander sollte daher eine solche Regelung nicht getroffen werden.

 1.2     In der Regel ist in GmbH-Gesellschaftsverträgen geregelt, dass die Veräußerung von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, z. B. dass die Veräußerung nur mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen kann.

 Bei Verwendung des Musterprotokolls ist die Veräußerung und Vererbung der Anteile jedoch nicht beschränkt. Dies kann dazu führen, dass ein Gesellschafter seinen Anteil frei veräußert und der verbleibende Gesellschafter dann mit einem neuen Partner konfrontiert wird, mit dem er ggf. nicht zusammenarbeiten kann oder will.

 1.3.     Schließlich ist bei Verwendung des Musterprotokolls die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen den Willen eines Gesellschafters nicht möglich. Auch bei einem gestörten Vertrauensverhältnis aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens eines Gesellschafters oder bei Insolvenz des Gesellschafters ist eine Trennung von diesem dann nicht möglich.

 Bei einer Mehrpersonengesellschaft ist daher von der Verwendung des Musterprotokolls abzuraten. Es empfiehlt sich hier, einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag durch einen Rechtsanwalt entwerfen zu lassen.

 2.     Durch das neue GmbH-Recht wird nun die sog. „Unternehmergesellschaft“ eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine besondere Variante der GmbH, für die eigene Regeln gelten.

 Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung, dass das ansonsten für die GmbH geltende Mindeststammkapital von 25.000 € unterschritten werden darf. Die Unternehmergesellschaft kann also bereits mit einem Stammkapital von 1,00 € gegründet werden.

 Die Unternehmergesellschaft wurde vom Gesetzgeber so konzipiert, dass diese praktisch nur ein Zwischenstadium  auf dem Weg zur vollwertigen GmbH darstellt. Denn einerseits ist die Gründung zwar mit minimalem Kapitalaufwand möglich, andererseits schreibt § 5 a Abs. 3 GmbHG jedoch vor, dass vom Jahresüberschuss ein Viertel zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verwendet werden muss. Damit soll erreicht werden, dass die Gesellschaft  ihr Mindeststammkapital anspart.

 Wenn nun die Rücklage den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 € erreicht, so kann die Gesellschaft die Rücklage auflösen und in Stammkapital umwandeln, das Stammkapital also erhöhen (§ 57 c GmbH-Gesetz, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Dann entfällt die Pflicht zur Rücklagenbildung und die Gesellschafter können frei über den erzielten Jahresüberschuss verfügen.

 Die Unternehmergesellschaft tritt im Rechtsverkehr nicht unter der Bezeichnung „GmbH“ auf, sondern muss die Firma „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

 3.     Die Bestellungshindernisse für Geschäftsführer wegen vorsätzlich begangener Straftaten wurden im neuen GmbH-Recht erweitert. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine Sanktion für Gesellschafter eingeführt wurde, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Geschäftsführung Personen überlassen, die laut Gesetz nicht Geschäftsführer sein dürfen.

 Diese Gesellschafter haften dann der Gesellschaft gegenüber solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der gesetzwidrig amtierende Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber seine Obliegenheiten verletzt. Würde dieser Geschäftsführer beispielsweise Vermögen der Gesellschaft veruntreuen, so ist nicht nur der Geschäftsführer zur Wiedergutmachung des Schadens gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, sondern auch jeder Gesellschafter, der wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ein Bestellungshindernis für den Geschäftsführer bestand.

 Folgende vorsätzlich begangenen Straftaten stellen ein Geschäftsführer-Bestellungshindernis dar:

 a)     Unterlassener  Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung)

 b)     Insolvenzstraftaten nach § 283 bis 283 d StGB (u.a. Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht)

 d)     falsche Angaben nach § 82 GmbH-Gesetz oder § 399 Aktiengesetz

 d)     unrichtige Darstellung nach § 400 des Aktiengesetz, § 331 des HGB, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder

 e)     § 263 bis § 264 a (u.a. Betrug) oder § 265 b bis § 266 a (u.a. Untreue) wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde.

Der Ausschluss von der Geschäftsführung gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils.