Schuldrechtsreform

Das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zum 1.1.2002 umfassend geändert worden. Aus der Vielzahl der geänderten Vorschriften möchte ich zwei Regelungen herausgreifen, die nach meiner Ansicht für die Praxis am wichtigsten sein werden:

3.1. Verjährung beim Sachkauf, Beweislastumkehr

Die Haftung für Mängel bei beweglichen Sachen wurde von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.).

Während nach altem Recht immer der Käufer beweisen musste, dass der Sachmangel schon bei Übergabe der Sache vorhanden war und nicht etwa erst nach dem Kauf - u.U. vom Käufer selbst - verursacht wurde, wird nun beim Verbrauchsgüterkauf (vgl. § 13 BGB) die Beweislast gem. § 476 BGB umgekehrt: zeigt sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung, so wird vermutet, dass dieser Mangel schon bei Ablieferung vorhanden war.

Ist der Verkäufer der Ansicht, dass die Sache bei Ablieferung mängelfrei war, so trägt er nach neuem Recht hierfür (beim Verbrauchsgüterkauf) die Beweislast.

3.2. Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei Sachmängeln

Im Vergleich zur alten Rechtslage ergeben sich für einen Verkäufer auch aus den §§ 437 und 280 BGB n.F. höhere Haftungsrisiken.

Während nach altem Recht der Verkäufer einer mangelhaften Sache zwar Gewährleistungsansprüchen (z.B. auf Minderung des Kaufpreises) ausgesetzt war, aber nur bei Arglist oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft schadenersatzpflichtig wurde, kann nach neuem Recht bereits leichte Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche auslösen.

Allerdings muss der Käufer dem Verkäufer zunächst gem. § 281 BGB n.F. zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Fazit:

Aus der Ausweitung der Verpflichtung zum Schadensersatz, kombiniert mit der Verlängerung von Gewährleistungsfristen ergeben sich für einen Verkäufer erhöhte Risiken. Jeder Gewerbetreibende sollte sich überlegen, ob es für ihn sinnvoll ist, sich dagegen abzusichern - z.B. durch den Abschluss einer Versicherung oder die Wahl bzw. Änderung der Rechtsform seines Unternehmens. Haftungsrisiken allein durch allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzen zu wollen ist auch in Zukunft (trotz § 475 Abs. 3 BGB ) riskant und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") nicht ausreichend.