Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Im Markenrecht unterstütze ich Sie bei Markeneintragungen, in Markenverletzungsverfahren und bei der Abfassung von Marken- Lizenzverträgen.

Bevor man eine Marke eintragen läßt, ist u,a. zu klären, ob die Marke in der vorgesehenen Form schutzfähig ist, wie evtl. Schutzhindernisse  überwunden werden können und insbesondere, ob ältere Rechte Dritter bestehen,  also ob von einer anderen Person schon eine Marke eingetragen wurde, die ihrer Marke ähnlich ist.

Ist ihre Marke eingetragen, so können sie diese zur Kennzeichnung eigener Produkte verwenden und/oder Dritten eine Lizenz zur Nutzung erteilen. Es können einfache und ausschließliche (exklusive) Lizenzen erteilt werden.

Markenverletzungsverfahren beginnen i.d.R. mit einer Abmahnung. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, muss meist innerhalb kurzer Fristen geprüft werden, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht und ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in modifizierter Form abgegeben wird. Im Mittelpunkt steht hier die Frage, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht. Diese Frage ist oft schwierig zu beantworten, da nicht nur auf die Zeichenähnlichkeit zu achten ist, sondern auch auf die Ähnlichkeit der Produkte, für die die Marke eingetragen wurde. Oft kann auch eingewandt werden, es liege gar keine markenmäßige, sondern nur eine beschreibende Benutzung vor.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie bitte gleich an.

Untenstehend sind  wichtige BGH Urteile von mir allgemein verständlich zusammengefasst, dort finden sie ggf. einen Fall mit einschlägiger Problematik.

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Juni 17, 2013

Benutzung fremder Logos in der Werbung

in Markenrecht

by Super User

(BGH, Urteil vom 14.04.2011 I ZR 33/10 „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“; BGH, Urteil vom 17.07.2003 I ZR 256/00 „Vier Ringe über Audi“)
von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg
 
 
Bei der Produktwerbung stellt sich oft die Frage, ob fremde, geschützte Logos (also Bildmarken oder Wort-/Bildmarken) in der eigenen Werbung verwendet werden dürfen.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 2003 und aus dem Jahr 2011 zu dieser Problematik geäußert.
 
In beiden Fällen ging es darum, dass ein fremdes, markenrechtlich geschütztes Logo vom Werbenden für genau die Waren und Dienstleistungen benutzt wurde, für die die Marken eingetragen waren.
 
Bei der Frage, ob eine solche Benutzung in der Werbung zulässig ist, muss unterschieden werden zwischen der Werbung für eine Ware und der Werbung für eine Dienstleistung.
 
 
1.     Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 („Vier Ringe über Audi“) befasste sich mit der Werbung für eine Ware.
 
Ein Kraftfahrzeughändler, der eine Vielzahl verschiedener Automarken vertrieb, war von der Audi AG verklagt worden, weil der Händler in seiner Werbung das Audi-Logo „Vier Ringe“ verwendet hatte. Nach Ansicht von Audi war dies unzulässig, da zur Beschreibung des Angebots des Händlers die Verwendung der Wortmarke, also des Begriffs „Audi“ ausgereicht hätte. Die Verwendung des gesamten Logos mit den vier Ringen sei unlauter, da der Händler dieses Logo nur verwende, um sich an den guten Ruf der Marke anzuhängen.
 
Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht und löste den Fall über den sog. Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG).
 
Der Erschöpfungsgrundsatz sagt zunächst etwas aus, was man ohnehin für selbstverständlich hält: Wird eine Ware, die mit der Marke gekennzeichnet ist, vom Markeninhaber in den Verkehr gebracht, dann kann der Markeninhaber dem Käufer der Ware die Benutzung oder den Weiterverkauf der Ware mit dem Markenzeichen nicht untersagen. In Bezug auf das konkret gekaufte Warenstück sind die Markenrechte „erschöpft“.
 
Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dem Markeninhaber die Möglichkeit abzuschneiden, mit Hilfe des Markenrechts den weiteren Vertriebsweg seiner Produkte zu bestimmen. Wer ein Markenprodukt gekauft hat, kann dieses also nach Belieben benutzen und auch weiter veräußern, ohne sich um den Markeninhaber kümmern zu müssen.
 
Bis zur Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 war allerdings die Frage offen, ob beim geplanten Weiterverkauf eines Markenprodukts das Markenlogo auch in der Werbung verwendet werden darf, so wie dies der Autohändler in seiner Zeitungsanzeige gemacht hatte.
 
Der BGH hat entschieden, dass dies zulässig ist. Der Wiederverkäufer darf das Audi Logo auch in der Werbung für Fahrzeuge verwenden, die er kauft und weiter veräußern will.
 
 
2.     Anders stellt sich die Rechtslage dagegen dar, wenn ein fremdes Logo in der Werbung für Dienstleistungen verwendet wird. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 („GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“) zugrunde.
 
Ein Autoreparaturunternehmen mit mehreren hundert Werkstätten hatte in Werbeprospekten für eine im Preis deutlich reduzierte Inspektion von VW-Fahrzeugen geworben. Die Überschriftszeile lautete „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“; im Anschluss hieran war das VW-Logo (mit den Buchstaben VW im Kreis) abgebildet.
 
Die Volkswagen AG war der Ansicht, dass durch die Verwendung dieses Logos ihre Markenrechte verletzt seien, weil die Wort-/Bildmarke „VW im Kreis“ u.a. auch für Reparatur, Instandhaltung und Wartung von Kraftfahrzeugen eingetragen sei und sich die Werbung der Werkstatt somit auf identische Dienstleistungen bezog.
 
Der Erschöpfungsgrundsatz konnte hier nicht eingreifen, das es nicht um Waren ging, auf denen das Logo angebracht war, sondern um Dienstleistungen.
 
Die Benutzung des Logos wäre somit nur dann zulässig gewesen, wenn die Benutzung als Hinweis auf die Dienstleistung der Reparaturwerkstätte notwendig gewesen wäre und diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstoßen hätte (vgl. § 23 Nr. 3 MarkenG).
 
Hier hat der BGH entschieden, dass diese Benutzungsform durch die Werkstatt sittenwidrig war, da es nicht notwendig ist, sich des gesamten VW-Logos zu bedienen, um auf eine Dienstleistung an VW-Fahrzeugen hinzuweisen.
 
Durch die Benutzung des Markenlogos werde die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt und die Werkstätte mache sich in unlauterer Weise das gute Image und die Wertschätzung der bekannten Marke „VW“ zunutze. Es sei für die Werkstätte vollkommen ausreichend, wenn Sie bei der Darstellung ihres Serviceangebotes die Bezeichnung VW oder Volkswagen (ohne Logo) verwende.
 
Fazit:
 
Die Differenzierung zwischen der Werbung für Waren und für Dienstleistungen ist auf den ersten Blick vielleicht etwas überraschend, dennoch ist dem BGH beizupflichten. Dass in der Werbung für Waren fremde Logos verwendet werden dürfen, nicht aber in der Werbung für Dienstleistungen, hat seinen Grund darin, dass der Markeninhaber sein Logo auf der Ware immerhin selbst angebracht hat und die so gekennzeichnete Ware für eine bestimmte Qualität garantiert.
 
Bei einer Dienstleistung dagegen, die nicht von einer Marken-Fachwerkstatt durchgeführt wird, ist die Qualität der Dienstleistung nicht ausreichend garantiert, deshalb hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass für Dienstleistungen, auf deren Qualität er keinen Einfluss hat, wenigstens nicht mit seinem vollständigen Produktlogo geworben werden darf.
 
 
 
Rechtsanwalt Ludwig Wachter

Juni 17, 2013

Domain- Löschungsanspruch aus Namensrecht?

in Markenrecht

by Super User

(von Rechtsanwalt Diplom Betriebswirt  Ludwig Wachter,  Regensburg)
 
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2007, I ZR 59/04)
 
Der BGH hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) Löschungsansprüche gegen eine von einem Dritten registrierte Domain hergeleitet werden können.
 
Der Kläger mit dem Familiennamen Grundke verlangte vom Beklagten die Löschung der Domain „grundke.de“, die dieser bei der Denic registriert hatte. Der Beklagte selbst hieß nicht Grundke.
 
Der BGH hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich in der Registrierung eines fremden Namens als Domain ein unbefugter Namensgebrauch zu sehen ist, gegen den der Namensträger nach § 12 BGB vorgehen kann. Demnach hätte der Kläger die Löschung der Domain verlangen können.
 
Der Fall wies jedoch folgende Besonderheit auf: Der Beklagte hatte die Domain im Auftrag der Grundke Optik GmbH registrieren lassen und für diese Firma eine Homepage erstellt.
 
Die Vorinstanz, das OLG Celle hatte noch die Auffassung vertreten, dass der Beklagte, der nicht selbst Namensträger sei, die Domain auch dann freigeben müsse, wenn er diese mit Zustimmung eines Namensträgers (der Grundke Optik GmbH) für sich hat registrieren lassen.
 
Der BGH ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
 
Laut BGH ist es ausreichend, dass der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist.
 
Ein Fall der Auftragsreservierung sei genauso zu betrachten, als ob sich zwei Gleichnamige gegenüberstehen würden: Es gilt dann das Prioritätsprinzip. Die Domain steht demjenigen zu, der sie als erster hat registrieren lassen. Allerdings macht der BGH hier eine interessante Einschränkung: Die Priorität wird nur gewahrt, wenn nach außen hin dokumentiert wird und einfach überprüft werden kann, dass eine Auftragsreservierung vorliegt.
 
Im vorliegenden Fall war leicht erkennbar, dass eine Auftragsreservierung der Domain bestand, da unter dem Domainnamen die Homepage des Namensträgers (Grundke Optik GmbH) erschienen ist. Die Klage auf Löschung bzw. Freigabe der Domain wurde daher abgewiesen.

Juni 17, 2013

Eintragungsfähigkeit, Fantasienamen und beschreibende Angaben "Link economy"

in Markenrecht

by Super User

(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt Ludwig Wachter, Regensburg)

BGH, Beschluss vom 21.12.2011; I ZB 56/09 „Link economy“

In einer aktuellen Entscheidung des BGH ging es um die Frage, ob der Ausdruck „Link economy“ unterscheidungskräftig ist und deshalb als Marke eingetragen werden kann.

Die Frage der Unterscheidungskraft hat die größte praktische Relevanz im Eintragungsverfahren von Marken. Die Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung dann, wenn die Bezeichnung einen klar erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat oder wenn es sich um einen gebräuchlichen Ausdruck aus dem Deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt. Denn in diesen Fällen erkennt man nicht, dass das Zeichen ein Produktname (Marke) sein soll.

Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz, das Bundespatentgericht, angenommen, der Begriff „Link economy“ habe einen beschreibenden Sinngehalt und werde als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ gedeutet.

Der BGH ist dem nicht gefolgt. Zunächst hat der BGH nochmals an die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft erinnert:

  • Gegen die Unterscheidungskraft einer Wortfolge spricht es, wenn die Wortfolge lediglich aus beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art besteht.  Auch längere Wortfolgen sind in der Regel nicht unterscheidungskräftig.
  • Für Unterscheidungskraft spricht dagegen die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge ist ein Anhaltspunkt für hinreichende Unterscheidungskraft. Denn wenn ein Zeichen mehrdeutig ist, dann hat es eben keinen eindeutig beschreibenden Inhalt.


Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung nicht beachtet. Die Bezeichnung „Link economy“ lässt eine Vielzahl von Interpretationen zu. Das Bundespatentgericht hat sich bei seiner Entscheidung aber nur auf einen denkbaren beschreibenden Inhalt gestützt und hat andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen. Der BGH hat hauptsächlich aus diesem Grund die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Link economy“ wegen ihrer Mehrdeutigkeit bejaht.

Der Gesamtbegriff „Link economy“ ist außerdem in der englischen und deutschen Umgangssprache nicht nachweisbar. Es handelt sich dabei um eine fantasievolle Neukombination von Begriffen. Diese Kombination ist auch originell und prägnant und daher zur Produktbezeichnung (also als Marke) geeignet.

Fazit:
Aus der Entscheidung des BGH und einer Vielzahl anderer Entscheidungen ist zu ersehen, dass die Frage der Unterscheidungskraft vom Bundespatentgericht und vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) häufig zu restriktiv beurteilt wird. Gerade das DPMA ist oft bemüht, einer neuartigen, fantasievollen Bezeichnung einen beschreibenden Sinngehalt zu entnehmen. Dem Anmelder einer Marke, der seinen Fall nicht bis zum BGH bringen kann oder will, wäre daher in Fällen, bei denen die Unterscheidungskraft voraussichtlich vom DPMA angezweifelt wird, zu raten, die Eintragungsfähigkeit seiner Marke auf anderem Weg, beispielsweise durch Kombination des Begriffs mit einem Bildzeichen, sicher zu stellen.

Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Juni 17, 2013

Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

in Markenrecht

by Super User

(BGH, Urteil vom 11.03.2004, GRUR 2004, S. 860; „Rolex“).
Der BGH hatte die Frage zu klären, ob Internetauktionshäuser, auf deren Web-Seite Nutzer Warenangebote einstellen können, verantwortlich zu machen sind, wenn ein Nutzer gefälschte Markenprodukte anbietet.

1. Zunächst könnte man annehmen, dass das Internetauktionshaus schon wegen § 11 Teledienstgesetz (TDG) nicht verantwortlich ist, soweit es keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. Denn in solchen Fällen ist die Haftung für fremde Inhalte, (auf diese bezieht sich § 11 TDG), ausgeschlossen.

Der BGH stellt aber klar, dass die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG nur für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und für die Haftung auf Schadensersatz gilt. Unterlassungsansprüche werden von § 11 TDG nicht erfasst. Nach § 11 TDG ist es demnach nicht ausgeschlossen, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung des rechtswidrigen Angebots gefälschter Markenwaren verklagt wird. Für das Internetauktionshaus hätte dies gegebenenfalls zur Folge, dass es die gesamten Prozesskosten tragen müsste. Würde jeder dem Auktionshaus gar nicht bekannte Verstoß gegen Rechtsvorschriften durch Unterlassungsklagen unterbunden, könnte dies für ein Internetauktionshaus existenzbedrohend sein.

2. Der BGH schränkt daher die Verantwortlichkeit des Internetauktionshauses auf einem anderen Wege ein:

Der BGH führt aus, dass die Handlung eines Nutzers, der z.B. gefälschte Markenprodukte auf der Plattform des Internetauktionshauses anbietet, dem Auktionshaus dann nicht als eigene Handlung zuzurechnen ist, wenn dieses Angebot in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Prüfung durch das Auktionshaus ins Internet gestellt wurde.

Für solche fremden Inhalte ist das Auktionshaus nicht verantwortlich, denn es ist dem Auktionshaus nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, denn damit würde das Geschäftsmodell insgesamt in Frage gestellt.

Es besteht deshalb zunächst auch keine Verantwortlichkeit (Störerhaftung) des Auktionshauses wegen eventueller Verletzung von Prüfungspflichten bezüglich der Angebote der Nutzer. Das Auktionshaus kann also nicht mit Unterlassungsklagen überzogen werden, die sich auf Rechtsverletzungen beziehen, von denen das Auktionshaus gar nichts weiß.

3. Allerdings werden Auktionshäuser vom BGH nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen:

Wird das Auktionshaus auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, so muss es das betreffende Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss es auch Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren (ähnlichen) Rechtsverletzungen kommt. Den konkreten Verletzungsfall muss das Auktionshaus also zum Anlass nehmen, z.B. bei der Nennung der verletzten Marke, eine besondere Prüfung durchzuführen. Dazu hat es alle zumutbaren technischen Mittel (z.B. Filterverfahren) einzusetzen.

Zusammenfassung: Gegen Internetauktionshäuser oder ähnliche Diensteanbieter kann bei einem entdeckten Rechtsverstoß durch deren Nutzer i.d.R. nicht sofort mit einer Unterlassungsklage oder einer kostenpflichtigen Abmahnung vorgegangen werden. Dies ist erst möglich, nachdem der Diensteanbieter über einen konkreten Rechtsverstoß informiert wurde.

Juni 17, 2013

Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz

in Markenrecht

by Super User

Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz (OLG München, Urteil vom 16.9.1999, - Az: 29 U 5973/98; veröffentlicht in „Computer und Recht“ 1999, S. 778)

Es ist weitgehend unbekannt, dass sich Unternehmenskennzeichen auch gegen eingetragene Marken durchsetzen können. Oft geht es bei Kollisionen zwischen Marken und Unternehmenskennzeichen nur um die Frage, wer den zeitlichen Vorrang (Priorität) beanspruchen kann.

Für die Priorität eines Unternehmenskennzeichens kommt es auf die Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr an. Da gerade junge Unternehmen - insbesondere aus dem Technologiebereich - häufig zunächst über Ihre Internet-Adressen mit der Geschäftswelt in Kontakt treten, stellt sich die Frage, ob eine Internet-Domain ein solches Unternehmenskennzeichen sein kann.

Das OLG München hat bestätigt, dass eine Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz geschützt sein kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Zeichen muß Kennzeichnungskraft besitzen (dies ist in der Regel nicht der Fall bei Wörtern aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und bei beschreibenden Angaben, außer wenn solche Ausdrücke bereits Verkehrsgeltung erlangt haben).
  • das Zeichen muß wie ein Kennzeichen verwendet werden, d.h. die Art der Verwendung muß über die reine Adressenfunktion hinausgehen. Kennzeichenmässige Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn Firmenbezeichnungen, Namen oder deren Abkürzungen verwendet werden.


Im konkreten Fall wurde die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „tnet“ als abgekürzte Firmenbezeichnung in der Domain „tnet.de“ vom OLG München bejaht.

Juni 17, 2013

Kennzeichenschutz einer Internet-Domain/räumlicher Wirkungskreis

in Markenrecht

by Super User

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004, GRUR 2005, S. 262)

Zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vorab zu erläutern, dass nicht nur eingetragene Marken, sondern auch Firmen und sonstige Geschäftsbezeichnungen nach § 5 Markengesetz geschützt sind. Bei diesen Bezeichnungen kann allerdings problematisch sein, wie groß der räumliche Geltungsbereich ist. Ein Unternehmen, das nach seinem Zuschnitt und Unternehmenszweck nur lokal oder regional, also räumlich begrenzt tätig ist, kann Schutz nur in dem Gebiet beanspruchen, in dem es geschäftlich tatsächlich aktiv ist.

Im Gegensatz dazu sind Marken stets bundesweit geschützt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall benutzte ein Stuttgarter Unternehmen der EDV-Branche den Firmenbestandteil „SoCo“ seit 1989. Ein in der selben Branche tätiges Unternehmen in Düren (Raum Köln-Düsseldorf) benutzte den Bestandteil „soco“ seit 1992.

Beide Unternehmen waren nur in einem räumlich begrenzten Bereich um ihren jeweiligen Geschäftssitz herum tätig und störten sich gegenseitig nicht. Ab 1996 vertrieb das Dürener Unternehmen seine Produkte unter dem Domain-Namen „soco.de“ auch über das Internet.

Das Stuttgarter Unternehmen erhob nun Klage auf Unterlassung der Benutzung des Firmenbestandteils „soco“, insbesondere auf Benutzung der Domain „soco.de“.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die Beklagte durch Benutzung der Domain „soco.de“ im Internet ihren zuvor räumlich abgegrenzten Bereich verlassen habe. Durch die Benutzung im Internet könne nun jedermann von jedem Ort aus auf das Angebot der Beklagten zugreifen. Damit bestehe nun eine kennzeichenrechtliche Kollisionslage.

Der BGH weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass durch Benutzung eines Domain-Namens ein Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Markengesetz entstehen kann, wenn der Domain-Name geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Nur wenn der Domain-Name ausschließlich als Adressbezeichnung (ähnlich einer Telefon-Nummer) verwendet wird, entsteht kein kennzeichnrechtlicher Schutz nach § 5 Markengesetz.

Zum räumlichen Schutzbereich einer solchen Domain als Unternehmenskennzeichen führt der BGH aus, dass allein der Internetauftritt nicht ausreiche, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich schließen zu können. Obwohl die Internetseiten des Domain-Inhabers von jedem Ort aus aufgerufen werden könnten, sei daraus nicht zu schließen, dass die Dienstleistungen nun auch an jedem Ort angeboten werden. Grundsätzlich sei der Schutz des Unternehmenskennzeichens daher weiterhin auf den räumlichen Bereich beschränkt, in dem der Domaininhaber seine Dienstleistungen tatsächlich erbringt. Solange dieser Bereich nicht erweitert wird, besteht keine Kollisionslage und eine entsprechende Klage – auch gegen die bundesweite Benutzung der Domain – ist abzuweisen.

Juni 17, 2013

Markenmissbrauch vs. zulässige Markenlizenzierung

in Markenrecht

by Super User

(BGH, Urteil vom 23.11.2000, Wettbewerb in Recht und Praxis 2001, S.160)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2000 definiert, wann die Nutzung einer Marke rechtsmissbräuchlich ist; gleichzeitig hat aber der BGH aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung einer Marke durch Lizenzierung, z.B. von Werbeagenturen an ihre Kunden, möglich ist.

Diese Entscheidung ist für kreative Werbeagenturen und Markendesigner von größter Bedeutung. Markenideen, die man nicht im eigenen Geschäftsbetrieb nutzen kann oder will, können geschützt und quasi auf Vorrat angesammelt werden, um diese möglichen Interessenten zur Lizenzierung anzubieten.

Dem Inhaber der Marke "Classe E" wurde es untersagt, auf Grund dieser Marke gegen die Daimler Chrysler AG, die eine Fahrzeugreihe mit "E-Klasse" bezeichnet, vorzugehen. Der Markeninhaber handle rechtsmissbräuchlich, wenn er

  • eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet hat
  • hinsichtlich dieser Marken kein ernsthafter Benutzungswille besteht, insbesondere wenn er die Marken auch nicht auf Grund eines Beratungskonzeptes an Kunden lizenzieren will,
  • diese Marken im wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden um Dritte, die ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.


Der Markeninhaber bot die Marken im konkreten Fall nicht aktiv potenziellen Kunden an, sondern beobachtete den Markt und ging dann gegen jeden vor, der seine Markenrechte verletzte. Dies wurde vom BGH als rechtsmissbräuchlich angesehen.

In seiner Entscheidung bringt der Bundesgerichtshof aber auch klar zum Ausdruck, unter welchen Voraussetzungen er Geschäfte mit eingetragenen Marken, also Markenlizenzierungen, für zulässig erachtet.

So wäre es z.B. möglich, dass Werbeagenturen oder Markendesigner im Rahmen einer bereits bestehenden oder potenziellen Beratungsleistung Marken schöpfen, um diese dann ihren Kunden anzubieten und für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen.

Entscheidend ist also, ob die Marken aktiv dem Kunden angeboten werden (zulässige Markennutzung) oder ob der Markeninhaber, der die Marke auch nicht selbst nutzt, lediglich abwartet bis er eine Markenverletzung entdeckt und dann gegen den Verletzer vorgeht (rechtsmissbräuchliche und damit unzulässige Markennutzung).

Eingetragene Marken müssen zwar innerhalb von 5 Jahren benutzt werden, es ist jedoch nicht notwendig, dass die Werbeagentur die Marke für sich selbst nutzt. Es reicht aus, dass ein Kunde der Werbeagentur die Marke mit deren Zustimmung verwendet. Die Nutzung durch den Kunden im Rahmen einer Markenlizenz wird wie eine Eigennutzung behandelt, vgl. § 26 Abs. 2 MarkenG.

Juni 17, 2013

Werbeslogan als Marke

in Markenrecht

by Super User

Werbeslogan als Marke
(von Rechtsanwalt und Dipl.- Betriebswirt  Ludwig Wachter, Regensburg)

(Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.01.2010, GRUR 2010, S. 228)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Werbeslogans unterscheidungskräftig  und damit markenfähig sind.

Konkret ging es um den Slogan „Vorsprung durch Technik“ der Audi AG.

1.     Der Europäische Gerichtshof ist zunächst einer in Literatur und Rechtssprechung verbreiteten restriktiven Auffassung entgegen getreten und hat klargestellt, welche Anforderungen nicht an die Schutzfähigkeit gestellt werden dürfen:

Danach gilt:

  • in Bezug auf Werbeslogans dürfen keine strengeren Maßstäbe angelegt werden, als bei sonstigen Zeichen,
  • die Bezeichnung muss nicht fantasievoll sein,
  • ein besonderer Überraschungs- oder „Merkeffekt“ ist nicht erforderlich,
  • es ist unschädlich, wenn ein Zeichen in der Anschauung der angesprochenen Kunden überwiegend als Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs  (z.B. Werbespruch, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf) angesehen wird, wenn diese Kundenkreise dem Zeichen zumindest auch einen Herkunftshinweis entnehmen, also in dem Zeichen auch einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.
  • Nur wenn ein Zeichen ausschließlich als Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden wird, ist die Unterscheidungskraft und damit die Eintragungsfähigkeit als Marke ausgeschlossen.


Der Bundesgerichtshof hat dies beispielsweise angenommen bei der Wortfolge „My World“, dieser Ausdruck werde stets nur als „Wort als solches“ erkannt;  oder bei der Wortfolge  „Test it“, diese werde stets nur als Aufforderung zum Testkauf aufgefasst (BGH GRUR 2008,
S. 430 und BGH WRP 2001, S. 692).

2.     Sodann führt der EuGH aus, unter welchen positiven Voraussetzungen Werbeslogans schutzfähig sind:

  • der Slogan muss eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen und
  • er muss ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.


Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des EuGH bei dem Slogan „Vorsprung durch Technik“ gegeben.

Dem ist nach meiner Auffassung zuzustimmen, da nicht von vornherein klar ist, worauf sich der Begriff „Vorsprung“ bezieht -

( allgemeiner Qualitätsvorsprung? neueste Technik? Vorsprung in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit ? ) -

der Slogan ist somit interpretationsbedürftig.  Auch Prägnanz und  Originalität können dem Slogan wohl nicht abgesprochen werden, so dass die vom EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt sind.

3.   Die praktische Verwertbarkeit der Entscheidung des EuGH leidet allerdings darunter, dass der EuGH zur Begründung der Schutzfähigkeit des Audi-Slogans zusätzlich darauf abgestellt hat, dass es sich um einen weithin bekannten („berühmten“) Slogan handelt, den Audi schon seit vielen Jahren verwendet und den die angesprochenen Verkehrskreise auch aus diesem Grund als Herkunftshinweis auf die Audi AG erkennen werden.

Es ist der Entscheidung somit leider nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Schutzfähigkeit des Slogans „Vorsprung durch Technik“ auch dann vom EuGH bejaht worden wäre, wenn dieser Slogan nicht bereits langjährig verwendet worden wäre.

Für die Beratungspraxis gut verwertbar sind aber jedenfalls die unter Ziff. 1 genannten Ausführungen  des EuGH, durch die klargestellt wurde, welche Voraussetzungen nicht vorliegen müssen, um die Eintragungsfähigkeit zu bejahen. Denn sowohl in Literatur als auch in der Rechtssprechung waren zum Teil überhöhte Anforderungen gestellt worden         ( z.B. Ströbele/Hacker, Markengesetz Kommentar,  8. Aufl. § 8 Rn. 115).

Dies jedenfalls wurde vom EuGH nun richtiggestellt, was die Rechtssicherheit bereits deutlich erhöht.

Januar 14, 2021

Markenrecht - Handlungspflichten nach Unterlassungsurteil ?

in Markenrecht

by Ludwig Wachter

Markenrecht - Bestehen aktive Handlungspflichten nach einem Unterlassungsurteil?

Europäischer Gerichtshof (EuGH Urteil vom 02.07.2020-C-684/19)
Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf eine Klage mit Urteil vom 17.10.2016 einer Rechtsanwaltskanzlei untersagt, die Buchstabenfolge „mbk“ im geschäftlichen Verkehr für Rechtsdienstleistungen zu benutzen.

Die betreffende Kanzlei hatte im Internetverzeichnis „das Örtliche“ eine Anzeige in Auftrag gegeben in der die Buchstabenfolge „mbk“ verwendet wurde. Auf das Urteil hin löschte die Rechtsanwaltskanzlei diese Buchstabenfolge „mbk“ in diesem Verzeichnis.

In der Folgezeit stellte der Kläger fest, dass auf der Website www.kleve-niederrhein-stadtbranchenbuch.com eine Anzeige erschien, in der weiterhin die verbotene Bezeichnung „mbk“ enthalten war.

Die beklagten Rechtsanwälte hatten diese Eintragung jedoch nicht in Auftrag gegeben; der Betreiber der genannten Website hatte die ursprüngliche Anzeige der beklagten Rechtsanwälte auf eigene Initiative übernommen.

Dennoch beantragten die Kläger wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld gegen die beklagten Rechtsanwälte. Sie waren der Meinung, dass die beklagten Rechtsanwälte nicht nur verpflichtet waren die Bezeichnung „mbk“ auf der von ihnen beauftragten Anzeige zu löschen, sondern darüber hinaus mit Hilfe der üblichen Suchmaschinen zu untersuchen müssen, ob Betreiber anderer Webseiten die Anzeige übernommen haben. Wenn dies der Fall sei, müsse versucht werden, diese zur Löschung dieser Eintragungen zu veranlassen.

Die entscheidende Frage, die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurde lautet also: Liegt eine markenrechtliche Benutzungshandlung durch die beklagten Rechtanwälte auch dann vor, wenn die verbotene Bezeichnung „mbk“ in einer Anzeige auf einer Website erscheint, die von diesen Rechtsanwälten gar nicht in Auftrag gegeben wurde.

Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass eine markenrechtliche Benutzung ein aktives Verhalten und eine Herrschaft über die Benutzungshandlung erfordert.

Wenn eine Handlung von einem anderen ohne Zustimmung oder Auftrag des Werbenden auf dessen eigene Initiative erfolgt, so ist dies dem Werbenden nicht zuzurechnen. Der vom Kläger gestellte Ordnungsmittelantrag ist dann zurückzuweisen.

Die Entscheidung des EuGH ist nach meiner Auffassung richtig, sie ist aber deshalb besonders bemerkenswert, weil der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2013einen ähnlich gelagerten Fall anders entschieden hatte, (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 77/11).

Auch laut BHG hat der Unterlassungsschuldner zwar grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen. Wenn ihm aber das Handeln des Dritten wirtschaftlich zugute kommt, er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und er eine rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Verhalten des Dritten hat, dann muss er diesen veranlassen, die Verwendung unzulässiger Bezeichnungen (im Fall des BGH war es eine unzulässige Firmierung) aus seinen Verzeichnissen zu entfernen. Nach Ansicht des BGH muss der Unterlassungsschuldner auch eigene Recherchen nach unzulässigen Zeichenbenutzungen durchführen.

Für den Bereich markenrechtliche Benutzungshandlungen dürfte der BGH auf Grund der Entscheidung des EuGH seine Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten können.

Es ist aber zu hoffen, dass sich die Entscheidung des EuGH auch auf andere Bereiche auswirkt, zum Beispiel auf den Bereich der vom BGH postulierten Rückrufpflichten von bereits an Dritte veräußerten Produkten auf Grund eines Unterlassungstitels.

Auch in diesem Bereich legt der BGH einem Unterlassungsschuldner nach meiner Auffassung zu weit gehende Pflichten auf.

Die Rechtsprechung zum Stichwort „Handlungspflichten nach Unterlassungstitel“ muss jedenfalls auf Grund des neuen EuGH Urteils genauestens weiter beobachtet werden.

 

Von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom Betriebswirt, Regensburg

Mai 09, 2022

Markenrecht- Schadensersatz durch Lizenzgebühr

in Markenrecht

by Ludwig Wachter

Markenrecht – Schadensersatz durch angemessene Lizenzgebühr
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.September 2021; Az: I ZR 2021 „Layher“)

Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil nochmals die Kriterien genannt, die bei der Festlegung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz nach einer Markenverletzung zu berücksichtigen sind. Er setzt sich auch mit der Frage auseinander, ob es lizenzmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Markenverletzung nur in der Werbung erfolgt und nicht auch dadurch, dass die Marke beispielsweise auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht wird.

Der BGH führt aus, bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei maßgeblich, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für eine Kennzeichennutzung vereinbart hätten. Zu ermitteln sei der objektive Wert der Kennzeichen- (Marken-) Benutzung.

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze als Prozentsätze vom Umsatz.

Innerhalb dieser Bandbreite sind dann zur konkreten Festlegung des Lizenzprozentsatzes folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Der Bekanntheitsgrad und der Ruf der Marke, das Ausmaß der Verwechslungsgefahr, insbesondere der Grad der Zeichenähnlichkeit, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung, die Intensität der Verletzung und auch die Frage, ob ein Marktverwirrungsschaden entstanden ist.

Eine Erhöhung der Lizenzgebühr aus dem Grund, weil eine schuldhafte Handlung vorliegt, (sog. Verletzerzuschlag) kommt laut BGH dagegen im Markenrecht nicht in Betracht, da dies mit den Grundlagen des deutschen Schadensrechts unvereinbart sei.

Das Schadensrecht hat demnach nur die Aufgabe, einen entstandenen Schaden auszugleichen, nicht aber, den Schädiger zusätzlich zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die Tatsache, dass eine Markenverletzung nur in der Werbung und nicht auch durch Anbringung der Marke auf dem Produkt erfolgt ist, lizenzmindernd zu berücksichtigen ist.

Der BGH hat die Möglichkeit einer Lizenzminderung in solchen Fällen bejaht.

Zwar hat es die Argumentation des Beklagten verworfen, die Werbung habe sich überhaupt nicht auf die Umsätze der Produkte ausgewirkt und deshalb sei der Ansatz einer Umsatzlizenz generell unzulässig.

Der BGH hält solche Kausalitätsüberlegungen für nicht praktikabel. Außerdem sei eine Lizenzzahlung eine Vergütung für die Benutzung einer Marke und nicht eine Vergütung für den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Auch bei Abschluss eines Lizenzvertrages wird die Lizenzgebühr in aller Regel nicht an bestimmte Umsatzsteigerungen durch die Markennutzung geknüpft.

Bei der Benutzung einer Marke nur in der Werbung dürfe aber dennoch ein Abschlag von der üblichen Lizenzgebühr vorgenommen werden, weil die Intensität der Nutzung geringer ist, wenn ein Zeichen nur in der Werbung und nicht auch durch Anbringung auf dem Produkt benutzt wird.

Der BGH hat (nur) wegen des unzulässigen rechtlichen Maßstabes, den das Berufungsgericht angelegt hatte (Kausalitätserwägungen anstatt geringere Nutzungsintensität) das Urteil aufgehoben und den Fall an die Berufungsinstanz, das OLG Stuttgart, zurückverwiesen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in der Sache wiederum zu demselben Ergebnis kommt (Lizenzsatz von 5%), nur eben mit der anderen, vom BGH vorgegebenen Begründung.

Fälle wie der vorliegende zeigen überdeutlich, dass den streitenden Parteien gerade in Fällen, bei denen Gerichte einen Beurteilungsspielraum haben oder eine Schadensschätzung vornehmen müssen, zu einer gütlichen Beilegung des Streits durch Vergleich zu raten ist. Denn gerade Revisionsverfahren vor dem BGH verursachen sehr hohe Kosten und auch ein obsiegen in der Revision kann sich als Pyrrhussieg erweisen.

Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom-Betriebswirt