Urheberrecht / Filesharing - Muss der Inhaber eines Internetanschlusses den Namen des Täters nennen?
BGH, Urteil vom 30. März 2017; AZ: I ZR 19/16; „Loud“
Besprechung von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg; 19.12.2017
Der Inhaber eines Internetanschlusses war verklagt worden, weil über seinen Anschluss mittels einer Filesharing -Software 11 Musiktitel der Sängerin Rihanna zum Herunterladen angeboten worden waren.
Die Klägerin verlangte vom Anschlussinhaber Unterlassung und Schadensersatz. In den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht München) war der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen worden. Gegen das Urteil des OLG München legte der beklagte Anschlussinhaber Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Zur Filesharing- Problematik ist zunächst zu erläutern, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Anschluss begangen werden.
Es gibt keinen Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Dies ist für den Anschlussinhaber vorteilhaft, denn ein Anscheinsbeweis müsste vom Anschlussinhaber widerlegt oder zumindest erschüttert werden, um seine täterschaftliche Haftung auszuschließen. Grundsätzlich bleibt es also dabei, dass vom Kläger bewiesen werden muss, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist.
Da sich die Urheberrechtsverletzung in solchen Fällen aber in einer Sphäre abspielt, in die der Kläger keinen Einblick hat, wird nach der Rechtsprechung des BGH vermutet, dass der Anschlussinhaber der Täter ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten.
Diese Vermutung kann vom Anschlussinhaber allerdings wesentlich leichter entkräftet werden, als es bei einem Anscheinsbeweis möglich wäre.
Die Vermutung ist nämlich bereits dann widerlegt, wenn anderen Personen bewusst der Zugang zum Internetanschluss überlassen wurde. In den meisten praktischen Fällen ist dies der Fall, da ein Internetanschluss in der Regel nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern auch von seiner Ehefrau und seinen Kindern benutzt wird.
Mit dem Verweis auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit ist die Angelegenheit jedoch noch nicht erledigt. Denn wenn ein Anschlussinhaber darauf verweist, dass Dritte den Internetanschluss nutzen konnten, dann treffen ihn bestimmte Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Dies wird vom BGH als „sekundäre Darlegungslast“ bezeichnet.
Genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht, so greift die Vermutung seiner Täterschaft ein.
Die sekundäre Darlegungslast erfordert, dass der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren nachforschen und mitteilen muss, welche Personen unter Berücksichtigung ihres Nutzerverhaltens und ihrer Kenntnisse (Computerkenntnisse) und insbesondere in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne Wissen des Anschlussinhabers zu begehen.
Findet der Anschlussinhaber nicht heraus, welche Person in seinem Haushalt die Verletzung begangen hat, so muss also nur mitteilen, wer die Verletzungshandlung begehen konnte.
Hier lag die Besonderheit des vom BGH entschiedenen Falles: Der Anschlussinhaber hatte nämlich im Rahmen seiner Nachforschungen herausgefunden, dass eines seiner volljährigen Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Er hat sich aber unter Verweis auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Grundgesetz geweigert, den Namen des Kindes anzugeben.
Der BGH erkennt zunächst an, dass der Schutzbereich des Grundrechts aus Artikel 6 Grundgesetz berührt ist, wenn von einem Anschlussinhaber Auskünfte verlangt werden, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer rechtlichen Inanspruchnahme aussetzen.
Allerdings verweist der BGH darauf, dass dem Inhaber von Urheberrechten ebenfalls ein Grundrecht zur Seite steht, nämlich der Eigentumsschutz nach Artikel 14 Grundgesetz.
Es ist daher im Streitfall eine Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen vorzunehmen und zu entscheiden, welchem Grundrecht im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen ist.
Um eine solche Abwägung sachgemäß durchführen zu können, wäre es nach meiner Auffassung zunächst erforderlich gewesen, die entscheidende Frage deutlich herauszuarbeiten.
Diese hätte wohl folgendermaßen lauten müssen:
„Inwieweit kann sich ein beklagter Anschlussinhaber, ohne dass er dadurch im Prozess einen Nachteil erleidet, auf den Schutz des Artikels 6 Grundgesetz berufen, wenn er im Rahmen seiner Nachforschungen erfährt, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, er aber die Nennung des Namens des Täters verweigert.“
Die Bedingung „ohne dass er selbst einen Nachteil erleidet“ kann nicht außer Acht gelassen werden, da der Beklagte den Rechtsstreit ja deswegen führt, weil er glaubt, den Namen des Familienmitglieds verweigern zu dürfen, ohne dass ihm deshalb Nachteile erwachsen.
Der BGH stellt sich die oben genannte Frage jedoch nicht. Auf den entscheidenden Punkt, ob der Anschlussinhaber ohne eigene Nachteile die Namensangabe verweigern kann, geht der BGH nicht ein. Dieser Punkt wird vom BGH vielmehr für unbeachtlich erklärt:
Es sei zwar nicht zu verkennen, dass durch die Mitteilung des Namens eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens erfolgen könne. Die Eltern unterlägen jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie hätten vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder davon absehen.
Wenn sie von der Auskunft absehen, bleibt der Familienfriede natürlich gewahrt, dass der Anschlussinhaber dann aber selbst für die Rechtsverletzung haftet, soll lt. BGH im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht haben.
Diese Argumentation geht nach m.A. an der Problematik vorbei und erklärt den entscheidenden Ausgangspunkt, Verweigerung des Täternamens ohne eigene Nachteile zu erleiden, für unbeachtlich.
Bei dieser Vorgehensweise kann das Grundrecht des Artikel 6 Grundgesetz nicht zur Geltung gelangen: Der Anschlussinhaber kann den Familienfrieden ja immer dadurch wahren, dass er den Namen des Täters nicht preisgibt. Der Nachteil, dass der Anschlussinhaber dann selbst haftet, spielt für den BGH keine Rolle. Der Grund, weshalb der Anschlussinhaber den ganzen Prozess über drei Instanzen geführt hat, nämlich seine persönliche Haftung abzuwenden, wird als unbeachtlich und als selbstverständliche Folge seines prozessualen Verhaltens behandelt.
Die Vorgehensweise, den entscheidenden Punkt auszuklammern, führt wohl dazu, dass selbst bei einem Download von nur einem Musiktitel das Eigentumsrecht Vorrang haben muss, weil der Anschlussinhaber ja immer den Namen des Täters verschweigen kann und er dadurch eine Beeinträchtigung des Familienfriedens verhindern kann. Das Grundrecht des Artikel 6 Grundgesetz wird dann nicht berührt.
Eine Abwägung der grundrechtlichen Positionen, bei der zum Beispiel die Anzahl der Musiktitel, das Alter der Titel auf der einen Seite und auf der anderen Seite die Frage, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelte, ob der Ehegatte der Täter ist oder ein minderjähriges oder volljähriges Kind, findet auf diese Weise nicht statt.
Gerade die Differenzierung nach Volljährigkeit und Minderjährigkeit, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob die Kinder noch im Hausstand leben und dadurch der Familienfrieden spürbar beeinträchtigt werden kann, wäre nach meiner Auffassung ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Grundrechtsabwägung gewesen.
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht oder ein europäisches Gericht möglichst bald Gelegenheit haben wird, sich ebenfalls mit dieser Abwägungsproblematik zu befassen. Außerdem muss beobachtet werden, ob die Instanzgerichte der Argumentation des BGH folgen.
Von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Diplom- Betriebswirt, Regensburg