Rechtsanwalt
Ludwig Wachter
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Logo Wachter 400

Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Benutzung fremder Logos in der Werbung

(BGH, Urteil vom 14.04.2011 I ZR 33/10 „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“; BGH, Urteil vom 17.07.2003 I ZR 256/00 „Vier Ringe über Audi“)
von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg
 
 
Bei der Produktwerbung stellt sich oft die Frage, ob fremde, geschützte Logos (also Bildmarken oder Wort-/Bildmarken) in der eigenen Werbung verwendet werden dürfen.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 2003 und aus dem Jahr 2011 zu dieser Problematik geäußert.
 
In beiden Fällen ging es darum, dass ein fremdes, markenrechtlich geschütztes Logo vom Werbenden für genau die Waren und Dienstleistungen benutzt wurde, für die die Marken eingetragen waren.
 
Bei der Frage, ob eine solche Benutzung in der Werbung zulässig ist, muss unterschieden werden zwischen der Werbung für eine Ware und der Werbung für eine Dienstleistung.
 
 
1.     Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 („Vier Ringe über Audi“) befasste sich mit der Werbung für eine Ware.
 
Ein Kraftfahrzeughändler, der eine Vielzahl verschiedener Automarken vertrieb, war von der Audi AG verklagt worden, weil der Händler in seiner Werbung das Audi-Logo „Vier Ringe“ verwendet hatte. Nach Ansicht von Audi war dies unzulässig, da zur Beschreibung des Angebots des Händlers die Verwendung der Wortmarke, also des Begriffs „Audi“ ausgereicht hätte. Die Verwendung des gesamten Logos mit den vier Ringen sei unlauter, da der Händler dieses Logo nur verwende, um sich an den guten Ruf der Marke anzuhängen.
 
Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht und löste den Fall über den sog. Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG).
 
Der Erschöpfungsgrundsatz sagt zunächst etwas aus, was man ohnehin für selbstverständlich hält: Wird eine Ware, die mit der Marke gekennzeichnet ist, vom Markeninhaber in den Verkehr gebracht, dann kann der Markeninhaber dem Käufer der Ware die Benutzung oder den Weiterverkauf der Ware mit dem Markenzeichen nicht untersagen. In Bezug auf das konkret gekaufte Warenstück sind die Markenrechte „erschöpft“.
 
Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dem Markeninhaber die Möglichkeit abzuschneiden, mit Hilfe des Markenrechts den weiteren Vertriebsweg seiner Produkte zu bestimmen. Wer ein Markenprodukt gekauft hat, kann dieses also nach Belieben benutzen und auch weiter veräußern, ohne sich um den Markeninhaber kümmern zu müssen.
 
Bis zur Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 war allerdings die Frage offen, ob beim geplanten Weiterverkauf eines Markenprodukts das Markenlogo auch in der Werbung verwendet werden darf, so wie dies der Autohändler in seiner Zeitungsanzeige gemacht hatte.
 
Der BGH hat entschieden, dass dies zulässig ist. Der Wiederverkäufer darf das Audi Logo auch in der Werbung für Fahrzeuge verwenden, die er kauft und weiter veräußern will.
 
 
2.     Anders stellt sich die Rechtslage dagegen dar, wenn ein fremdes Logo in der Werbung für Dienstleistungen verwendet wird. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 („GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“) zugrunde.
 
Ein Autoreparaturunternehmen mit mehreren hundert Werkstätten hatte in Werbeprospekten für eine im Preis deutlich reduzierte Inspektion von VW-Fahrzeugen geworben. Die Überschriftszeile lautete „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“; im Anschluss hieran war das VW-Logo (mit den Buchstaben VW im Kreis) abgebildet.
 
Die Volkswagen AG war der Ansicht, dass durch die Verwendung dieses Logos ihre Markenrechte verletzt seien, weil die Wort-/Bildmarke „VW im Kreis“ u.a. auch für Reparatur, Instandhaltung und Wartung von Kraftfahrzeugen eingetragen sei und sich die Werbung der Werkstatt somit auf identische Dienstleistungen bezog.
 
Der Erschöpfungsgrundsatz konnte hier nicht eingreifen, das es nicht um Waren ging, auf denen das Logo angebracht war, sondern um Dienstleistungen.
 
Die Benutzung des Logos wäre somit nur dann zulässig gewesen, wenn die Benutzung als Hinweis auf die Dienstleistung der Reparaturwerkstätte notwendig gewesen wäre und diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstoßen hätte (vgl. § 23 Nr. 3 MarkenG).
 
Hier hat der BGH entschieden, dass diese Benutzungsform durch die Werkstatt sittenwidrig war, da es nicht notwendig ist, sich des gesamten VW-Logos zu bedienen, um auf eine Dienstleistung an VW-Fahrzeugen hinzuweisen.
 
Durch die Benutzung des Markenlogos werde die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt und die Werkstätte mache sich in unlauterer Weise das gute Image und die Wertschätzung der bekannten Marke „VW“ zunutze. Es sei für die Werkstätte vollkommen ausreichend, wenn Sie bei der Darstellung ihres Serviceangebotes die Bezeichnung VW oder Volkswagen (ohne Logo) verwende.
 
Fazit:
 
Die Differenzierung zwischen der Werbung für Waren und für Dienstleistungen ist auf den ersten Blick vielleicht etwas überraschend, dennoch ist dem BGH beizupflichten. Dass in der Werbung für Waren fremde Logos verwendet werden dürfen, nicht aber in der Werbung für Dienstleistungen, hat seinen Grund darin, dass der Markeninhaber sein Logo auf der Ware immerhin selbst angebracht hat und die so gekennzeichnete Ware für eine bestimmte Qualität garantiert.
 
Bei einer Dienstleistung dagegen, die nicht von einer Marken-Fachwerkstatt durchgeführt wird, ist die Qualität der Dienstleistung nicht ausreichend garantiert, deshalb hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass für Dienstleistungen, auf deren Qualität er keinen Einfluss hat, wenigstens nicht mit seinem vollständigen Produktlogo geworben werden darf.
 
 
 
Rechtsanwalt Ludwig Wachter

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