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Ludwig Wachter
Diplom Betriebswirt
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Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Domain- Löschungsanspruch aus Namensrecht?

(von Rechtsanwalt Diplom Betriebswirt  Ludwig Wachter,  Regensburg)
 
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2007, I ZR 59/04)
 
Der BGH hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) Löschungsansprüche gegen eine von einem Dritten registrierte Domain hergeleitet werden können.
 
Der Kläger mit dem Familiennamen Grundke verlangte vom Beklagten die Löschung der Domain „grundke.de“, die dieser bei der Denic registriert hatte. Der Beklagte selbst hieß nicht Grundke.
 
Der BGH hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich in der Registrierung eines fremden Namens als Domain ein unbefugter Namensgebrauch zu sehen ist, gegen den der Namensträger nach § 12 BGB vorgehen kann. Demnach hätte der Kläger die Löschung der Domain verlangen können.
 
Der Fall wies jedoch folgende Besonderheit auf: Der Beklagte hatte die Domain im Auftrag der Grundke Optik GmbH registrieren lassen und für diese Firma eine Homepage erstellt.
 
Die Vorinstanz, das OLG Celle hatte noch die Auffassung vertreten, dass der Beklagte, der nicht selbst Namensträger sei, die Domain auch dann freigeben müsse, wenn er diese mit Zustimmung eines Namensträgers (der Grundke Optik GmbH) für sich hat registrieren lassen.
 
Der BGH ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
 
Laut BGH ist es ausreichend, dass der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist.
 
Ein Fall der Auftragsreservierung sei genauso zu betrachten, als ob sich zwei Gleichnamige gegenüberstehen würden: Es gilt dann das Prioritätsprinzip. Die Domain steht demjenigen zu, der sie als erster hat registrieren lassen. Allerdings macht der BGH hier eine interessante Einschränkung: Die Priorität wird nur gewahrt, wenn nach außen hin dokumentiert wird und einfach überprüft werden kann, dass eine Auftragsreservierung vorliegt.
 
Im vorliegenden Fall war leicht erkennbar, dass eine Auftragsreservierung der Domain bestand, da unter dem Domainnamen die Homepage des Namensträgers (Grundke Optik GmbH) erschienen ist. Die Klage auf Löschung bzw. Freigabe der Domain wurde daher abgewiesen.

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