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Ludwig Wachter
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Markenrecht 1 Kaufrecht 1

Rechtsanwalt Wachter
Markenrecht
Regensburg

 

 

Ersatzlieferung/ Aus- und Einbau

(EuGH, Urteil vom 16.06.2011 (C-65/09 u. C-87/09)
von Rechtsanwalt Ludwig Wachter, Regensburg
 
Im Kaufrecht gilt bekanntlich der Grundsatz, dass der Käufer im Fall der Lieferung einer mangelhaften Sache vom Verkäufer nach § 439 BGB unabhängig vom Verschulden des Verkäufers die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann.
 
Im Normalfall kommen sowohl Käufer als auch Verkäufer mit dieser Regelung gut zurecht. Oft wird es möglich sein, die Sache zu reparieren. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, so kann der Verkäufer eine andere Sache liefern und muss nicht sofort, wie nach der früheren Rechtslage, die Sache zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
 
Problematisch für den Verkäufer wird der Nacherfüllungsanspruch allerdings dann, wenn eine Reparatur nicht möglich ist und auch eine Ersatzlieferung Schwierigkeiten bereitet, weil der Käufer in gutem Glauben an die Fehlerfreiheit der gelieferten Ware diese anderswo Sache eingebaut hat und erst dann feststellte, dass die Ware nicht funktionstüchtig ist.
 
In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Verkäufer verpflichtet ist, zusätzlich zur Lieferung einer neuen Sache die fehlerhafte Sache auszubauen und die neu gelieferte einzubauen bzw. zumindest die Kosten hierfür zu übernehmen.
 
Über diese Problematik hat der europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 16.06.2011 entschieden. Die Entscheidung des EuGH betraf einen Verbrauchsgüterkauf, also ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
 
Wie in solchen Verfahren üblich, konnten die Regierungen der EU Mitgliedsstaaten zu der aufgeworfenen Frage Stellungnahmen einreichen. Unter anderem die deutsche Regierung hatte argumentiert, mit dem Begriff „Ersatzlieferung“ werde die reine Lieferung einer Sache bezeichnet. Dem Verkäufer könnten durch das Gewährleistungsrecht keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nach dem Kaufvertrag nicht bestanden haben. War also nach dem Kaufvertrag nur die Anlieferung einer Sache, nicht aber deren Einbau geschuldet, so könne auch im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs kein Aus- und Einbau verlangt werden.
 
Der EuGH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Der EuGH argumentiert
 
- dass mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ein hohes Schutzniveau zugunsten des Verbrauchers angestrebt wurde,
- dass nach der Richtlinie eine Nachbesserung für den Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursachen dürfe,
- dass in anderen Sprachfassungen der Richtlinie, beispielsweise der englischen, der Begriff „replacement“ verwendet wird, was bedeutet, dass nicht nur die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen muss, sondern dass die mangelhafte Sache tatsächlich „ersetzt“ werden muss.
 
Ausgehend von diesen Argumenten hat der EuGH wie folgt entschieden:
 
1.     Wurde bei einem Verbrauchsgüterkauf eine mangelhafte Sache geliefert und vom Käufer gutgläubig eingebaut, so muss der Verkäufer, wenn eine Reparatur nicht möglich ist, eine mangelfreie Sache liefern, die mangelhafte Sache ausbauen und die neue Sache einbauen oder die Kosten hierfür übernehmen.
 
Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Verkäufer nach dem  Kaufvertrag ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
 
2.     Der Verkäufer kann die Ersatzlieferung und den Aus- und Einbau nicht pauschal wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
 
Er kann aber bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten darauf verweisen, dass der Verkäufer statt des Aus- und Einbaus nur eine Kostenerstattung in angemessener Höhe leisten muß. Was im
Einzelfall angemessen ist, muss unter Berücksichtigung des Wertes des Kaufgegenstandes, der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und dem Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ermittelt werden.
 
3.     Müsste der Käufer wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes für den Ein- und Ausbau einen Teil der Kosten übernehmen, so ist ihm nach seiner Wahl die Möglichkeit zu geben, statt der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
 
 
Fazit:
 
Nach meiner Auffassung verdient die Entscheidung des EuGH Zustimmung. Auf der einen Seite bekräftigt der EuGH das hohe Schutzniveau für den Verbraucher, der im Fall der Lieferung einer mangelhaften Sache keine Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten haben soll.
 
Andererseits werden aber auch die Interessen des Verkäufers angemessen berücksichtigt, und zwar insbesondere dann, wenn die Aus- und Einbaukosten in keinem Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware stehen. In solchen Fällen kann der Verkäufer einen Teil der Kosten auf den Käufer abwälzen.
 
Der Käufer wiederum kann dieser Kostenabwälzung dadurch entgehen, dass er statt der Ersatzlieferung die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt wählt.
 
Die Vorgaben des EuGH sind nun vom Bundesgerichtshof und vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen. Ganz einfach dürfte es jedoch nicht sein, den Vorgaben des EuGH gerecht zu werden. Denn einem Käufer ist beispielsweise mit seinem Anspruch auf Kaufpreisminderung dann nicht gedient, wenn die gelieferte Sache völlig funktionsunfähig ist. Dann bleibt dem Käufer nur der Rücktritt vom Vertrag. Im Fall des Rücktritts ist der Kaufpreis vom Verkäufer zurückzuerstatten und die gelieferte Sache zurückzugeben.
 
Bei der Rückgabe müsste dann wohl der Verkäufer die Kosten  für den Ausbau übernehmen. Auch diese Kosten können erheblich sein. In solchen Fällen wird dem Verkäufer dann nur die Möglichkeit bleiben, bei seinem Lieferanten (nach § 478 BGB) Regress zu nehmen.
 
 
Rechtsanwalt Ludwig Wachter

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